BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 305/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 44 090.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richte-rin Prietzel-Funk am 3. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Anmeldung der Marke Rennrad für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Sattlerware; Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe“ als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen besitze für die angemeldeten Waren einen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt. Es stelle in Verbindung mit diesen Waren eine schutzunfähige be-schreibende Sachangabe in Bezug auf deren Bestimmung dar. Denn die bean-spruchten Waren könnten Bestandteile eines Rennrades sein bzw. bei der Her-stellung und Ausrüstung eines Rennrades Verwendung finden. Die angesproche-nen Verkehrskreise würden diesen Sinngehalt auch ohne besondere Überlegun-gen und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erfassen und die angemel-dete Marke deswegen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Die von der Anmelderin vorgetragenen vorbestehenden Markeneintragungen in Verbin-dung mit „Rennrad“ seien wegen der konkreten Gestaltung jener Marken mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. - 3 - Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-bung des Beschlusses begehrt. Sie hält das angemeldete Zeichen weiterhin für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruch-ten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht. Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwin-den. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – markt-frisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ei-nerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständi-- 4 - gen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang an. Hinzuzufügen ist lediglich, dass – wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt - maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 – MEGA), was sich unmittelbar aus dem Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 – TURBO II). Das ist hier der Fall. Die Angabe „Rennrad“ ist geeignet, den angesprochenen Verkehr – das sind nicht nur Verbraucher, sondern auch Fachkreise auf der Ebene des weiter-verarbeitenden Gewerbes bzw. der weiterverarbeitenden Industrie - unmittelbar auf einen bestimmten denkbaren Verwendungszweck hinzuweisen, nämlich auf den Einsatz bei der Herstellung und Ausrüstung von Rennrädern, wenn mit ihr Le-der und Lederimitationen, Häute, Felle und Sattlerwaren gekennzeichnet werden. Für jede dieser Waren ist ihr breitester Einsatz im Bereich des Radsports feststell-bar, nämlich insbesondere bei der Herstellung von etwa Sätteln, Satteltaschen und Seitentaschen für Rennräder aus Leder. Gleiches gilt für Reise- und Hand-koffer, die oft unterschiedslos sowohl im Freizeit- als auch im Sportbereich ver-wendet werden, sowie für Stickereien (für Sportbekleidung), Bänder, Schnürbän-der (schnell gleitende und farblich abgestimmte bei Sportschuhen) und Knöpfe (farblich abgestimmte in besonderer Optik auf Sporthemden). Diese Zweckbe-stimmung steht völlig im Vordergrund, eine anderweitige Bedeutung hat auch die Anmelderin nicht dargetan. - 5 - Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, in wie weit die Anmelderin die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Danach besteht kein Anlass, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-FunkNa
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