BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 3/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 60 651.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007 durch … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 23. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen „Brettspiele und damit als Einheit verkauftes Zubehör zum Spielen von Brettspielen für die Finanzerziehung und -ausbildung; Erzie-hung und Ausbildung, nämlich Durchführen von Unterricht, Semi-naren, Konferenzen, Workshops auf dem Gebiet der Finanzerzie-hung und -ausbildung“ angemeldete Wortmarke CASHFLOW ist von der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 23. September 1999 und vom 27. Februar 2003, von de-nen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungs-bedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Unter dem finanzwirtschaftlichen Fachbegriff „CASHFLOW“ werde der Überschuss ver-standen, der einem Unternehmen nach Abzug aller Unkosten verbleibe und die Kennziffer zur Beurteilung der finanziellen Struktur des Unternehmens ergebe. Bei der Bezeichnung handele es sich um einen Hinweis auf den Inhalt der so gekenn-zeichneten Waren und Dienstleistungen. Den Beschlüssen beigefügt wurden di-- 3 - verse Internetauszüge, die eine entsprechende Verwendung im Zusammenhang mit Spielen und den beanspruchten Dienstleistungen belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine wie-derholt angekündigte Begründung ist nicht zu den Gerichtsakten gelangt. An der hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht teilge-nommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, weil der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Un-klarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintra-gung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard). Den Bedeutungsgehalt des englischen Wortes „CASHFLOW“ hat die Markenstelle zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug ge-- 4 - nommen. Die Bezeichnung „CASHFLOW“ vermittelt demnach lediglich einen Hin-weis auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleitungen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass dieser Begriff im Inland in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienst-leistungen bereits Verwendung findet. Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Produktmerkmals-bezeichnung (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht ent-scheidungserheblich dahingestellt bleiben. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann die Anmelderin entgegen ih-rem Vortrag im Erinnerungsverfahren keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich noch in Verbin-dung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjeni-gen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674 Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel). Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle für angreifbar hält. gez. Unterschriften
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