BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 32/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 399 58 598.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 18. Fe-bruar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 6. Dezember 2001 aufgehoben. - 2 - G r ü n d e : I. Zur Eintragung als Wortmarke für “mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielauto-maten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- und Unterhaltungsautoma-ten, auch münzbetätigte mit Zubehör; Handbücher; technische Beschreibungen; Werbemittel, insbesondere T-Shirts, Mützen, Feuerzeuge, Kugelschreiber“ ange-meldet ist NEVADA Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses von der Eintragung zu-rückgewiesen. Die Marke bestehe aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeich-nung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen könne. Dem inländischen Verkehr sei der US-Staat Nevada, insbesondere Las Vegas, wegen der dortigen Glücksspielindustrie bekannt. Daher stelle NEVADA im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren nur einen Hinweis darauf dar, dass diese in Nevada hergestellt würden. Zwar sei nicht festzustellen, dass die Bezeichnung „NEVADA“ als beschreibende Angabe derzeit in Gebrauch sei, jedoch sei in Anbe-tracht dessen, dass der US-Staat Nevada für Glücksspiel bekannt sei, ohne weite-res zu erwarten, dass sich dort auch Hersteller der beanspruchten Waren angesie-delt hätten. „NEVADA“ stehe in Deutschland für Glücksspiel, so dass positiv be-setzte Vorstellungen mit diesem Ort hinsichtlich der beanspruchten Waren ver-knüpft seien. Zudem bestehe bei Ländernamen immer eine starke Vermutung da-für, dass sie als geographische Herkunftsangabe zur freien Verwendung für nahe-zu alle Waren benötigt würden. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Gewerbetreibende handele, daran gewöhnt seien, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund geringer Unterscheidungsmerkmale voneinander zu unterscheiden, da es nur wenige Hersteller von Geldspielautomaten gebe und darüber hinaus das Angebot insbesondere von Geldgewinnspielgeräten verschiedener Anbieter auf-grund gesetzlicher Vorgaben einander sehr ähnlich sei. Zwar sei Nevada ein US-Bundesstaat, er stelle aber keine tatsächliche Herkunftsangabe für bestimmte Wa-ren oder Dienstleistungen dar. „NEVADA“ sei auch keine übliche Bezeichnung für die angemeldeten Waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren stehen die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht entgegen. Insbesondere stellt „NEVADA“ keine geographische Herkunftsangabe hinsichtlich der beanspruchten Waren dar. Geographische Bezeichnungen sind dann von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, wenn sie einen Ort bezeichnen, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu er-warten ist (EuGH GRUR 1999, 723, 726 – Chiemsee). Die angesprochenen Verkehrskreise sind für die verschiedenen beanspruchten Waren unterschiedlich; so richtet sich das Angebot von Geldspielautomaten wohl regelmäßig an Fachkreise (Automatenaufsteller, Spielhallenbetreiber usw.), wäh-- 4 - rend die nach dem Warenverzeichnis nicht auf Werbung für bestimmte Produktbe-reiche beschränkten Werbemittel sich an einen erheblich weiteren Kreis richten. Im Zusammenhang mit Glücksspiel mag Nevada einem relevanten Teil der von Geldspielautomaten und ähnlichen Waren angesprochenen Verkehrskreise durch-aus bekannt sein; allerdings steht zu vermuten, dass nur ein mehr oder weniger großer Teil dieser Verkehrskreise weiß, dass dies der US-Staat ist, in dem das für Glücksspiel allgemein bekannte Las Vegas liegt. Aber – wie die Markenstelle in ihrem Beschluss am Anfang unter Bezugnahme auf die Brockhaus Enzyklopädie ausführt – die Bekanntheit Nevadas für Glücksspiel beruht auf den Spielkasinos und den darin betriebenen Glücksspielautomaten. Diese werden in den Spielkasi-nos betrieben, aber nicht hergestellt und auch nicht angeboten. Allein aus dem Betreiben von Glücksspielautomaten ist entgegen der Ansicht der Markenstelle jedoch nicht zu schließen, dass die in den Spielkasinos betriebenen Automaten auch in Nevada hergestellt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Nevada als geographische Herkunftsbezeichnung von den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Herstellung von Geldspielautomaten derzeit in Verbin-dung gebracht wird oder in Zukunft gebracht werden wird, hat weder die Marken-stelle ihrem Beschluss zugrunde gelegt noch sind solche dem Senat bekannt ge-worden. Nach der Brockhaus-Enzyklopädie ist wichtigster Wirtschaftszweig des US-Bundesstaats Nevada der Fremdenverkehr, der durch Naturparks, Winter-sportgebiete, die liberalen Glücksspiel- und Scheidungsgesetze und die Geister-stadt Virginia City mehr als die Hälfte der Staatseinnahmen einbringt. Bedeutend ist weiter der Erzbergbau (Gold, Silber, Kupfer, Eisen, Quecksilber). Die Industrie beschränkt sich im wesentlichen auf Erzverhüttung, chemische Industrie und Holz-verarbeitung. Die Tatsache allein, dass Geldspielautomaten in großem Umfang in Nevada be-trieben werden, reicht für die Annahme einer geographischen Herkunftsbezeich-nung in Bezug auf die Herstellung derartiger Automaten nicht aus. - 5 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Chiemsee-Entscheidung des EuGH (aaO). Zwar führt der EuGH in dieser Entscheidung aus, dass die Verbindung zwi-schen der betreffenden Ware und dem geographischen Ort nicht notwendigerwei-se auf der Herstellung der Ware an diesem Ort beruhen muss. Aber dem liegt zu-grunde, dass der Chiemsee als See naheliegenderweise als Ort, von dem die Wa-ren stammen, nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dementsprechend reicht es nach der Entscheidung des EuGH für die Beurteilung des Namens eines Sees als geo-graphische Herkunftsbezeichnung aus, dass dieser Name nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise die Ufer des Sees oder dessen Umgebung ein-schließt. Da Nevada weder ein See noch sonst ein Ort ist, der für die Herstellung von Waren ernsthaft nicht in Betracht kommt, ist ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der beanspruchten Waren, die nicht von Haus aus dem Glücksspiel-sektor angehören, ist weder dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen noch dem Senat ersichtlich, weshalb insoweit die Bezeichnung Nevada als geographi-sche Herkunftskennzeichnung ernsthaft in Betracht kommt. Die angemeldete Marke ist daher nicht als geographische Herkunftsangabe von der Eintragung ausgeschlossen. Der Marke „NEVADA“ fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, also die Eig-nung, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar zu machen. Da der Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein übliches Wort der deutschen Sprache handelt, das immer nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, haben die angesprochenen Ver-kehrskreise keine Veranlassung, der Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit der Marke „NEVADA“ keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. - 6 - Da nach alledem Eintragungshindernisse nicht bestanden, war der angegriffene Beschluss aufzuheben. Dr. van Raden Schwarz Friehe-Wich Ko
Full & Egal Universal Law Academy