BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 325/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 300 39 170.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder begehrt die Eintragung der nachfolgend (verkleinert) wiedergege-benen, aus einem Druckbild mit vier spitzförmig zulaufenden „Sinuskurven“ beste-henden Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende in das Register. Im Anmeldeformular hat er in dem zur Bezeichnung des Verzeich-nisses der Waren/Dienstleistungen vorgesehenen Feld unter Angabe der Klas-sen 16 und 25 folgendes eingetragen: „endlose (sich wiederholende) Darstellung einer Faltenimita-tion mittels Druck auf eine Papierkochmütze, Design“. Auf die Beanstandung der Markenstelle, dass der in der Markenbeschreibung ent-haltene Passus „sich wiederholende Darstellung“ dem Wesen der Marke als einer allseitig begrenzten Form widerspreche, und die bloße Abbildung einer Faltenimi- - 3 - tation außerdem nicht unterscheidungskräftig sei, hat der Anmelder die Beschrei-bung entsprechend dem Vorschlag der Markenstelle in „Darstellung einer Falten-imitation mittels Druck auf einer Papierkochmütze“ geändert und erklärt, die An-meldung beziehe sich nur noch auf Klasse 25. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil der Verkehr in der Anmeldemarke lediglich einen Hinweis auf das Design der bean-spruchten Ware „Papierkochmütze“ sehe, bei der Falten oder die Imitation von Falten (z.B. durch trompe-l´oeil) ein gängiges Gestaltungsmittel seien. Dass nach Angabe des Anmelders auf der fertigen Papierkochmütze der Modell- und Firmen-name mit abgedruckt sei, spiele keine Rolle, da es sich hierbei nicht um einen Be-standteil der angemeldeten Marke handele. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, das Druckmuster einer Faltenimitation, welches auf der Außenseite einer Kochmütze abgedruckt sei, sei einmalig und vermittele dem Betrachter den Ein-druck einer aus Stoff hergestellten Kochmütze mit echten Lege- oder Bügelfalten, von der sich die Papierkochmütze bei einem Abstand von zwei Metern praktisch nicht mehr unterscheide. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige (§ 66 Abs. 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmelde-marke die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. - 4 - Der Senat geht dabei wie die Markenstelle davon aus, dass die Anmeldemarke für die in Klasse 25 fallende Ware „Papierkochmütze“ geschützt werden soll. Denn dies entspricht dem offenbaren Willen des Anmelders. Dieser hat zwar im entspre-chenden Feld des Anmeldeformulars nicht die beanspruchten Waren als solche angegeben, sondern lediglich die Anmeldemarke beschrieben; aus der Beschrei-bung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass er die angemeldete Mar-ke für „Papierkochmützen“ schützen lassen will. Die Anmeldemarke gibt allerdings lediglich das typische Merkmal der beanspruch-ten Ware „Papierkochmütze“ wieder. Denn nach der eigenen Darstellung des An-melders soll das von ihm als Muster eingereichte Druckbild, aus welchem auch die angemeldete Marke (allein) besteht, einer Papierkochmütze das Aussehen einer Stoffkochmütze verschaffen, indem durch die sehr feine Schattierung beim Be-trachter ein optischer Eindruck hervorgerufen wird, wie er Stoff mit Lege- und Bü-gelfalten eigen ist. Bei dem Druckbild handelt es sich somit nicht um die Darstel-lung einer eigentümlichen Verzierung einer Papierkochmütze, sondern um die Ab-bildung der für Kochmützen üblichen und bekannten Fältelung. Einer Marke aber, die lediglich die typischen Merkmale der angemeldeten Ware wiedergibt, fehlt im allgemeinen die Eignung, die gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 36 m.w.N.); sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht schutz-fähig. Da somit die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. Dr. Schermer Albert Schwarz Ko - 5 - Abb. 1
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