BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 328/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Dezember 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 69 825.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 2. September 2003 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Schall-platten; Ausbildung; Erstellen von Programmen für die Datenverar-beitung; technische Beratung" zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Spielkiste ist von der Markenstelle für Klasse 9 durch Beschluss eines Beamten des geho-benen Dienstes teilweise für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsau-tomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenma-schinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft und als freihaltungsbedürftige beschrei-bende Angabe zurückgewiesen worden. Der Begriff „Spielkiste“ werde heute nicht nur als Bezeichnung für Kisten verwendet, in denen Spielzeug gesammelt werde, sondern stelle auch einen üblichen umgangssprachlichen Ausdruck für Hard- und Software dar, die mit Spielen zu tun habe. So gebe es Computerprogramme, die - 3 - ausschließlich Spiele zum Inhalt hätten; auch Hardware, die nur zum Spielen be-stimmt sei, wie Spielkonsolen, nehme im Bereich EDV/Internet/Telekom-munikation einen breiten Raum ein. In Anbetracht der Bekanntheit des Begriffs „Kiste“ für eine Sammlung von Informationen und Wissen, wie etwa die für Software verwendete Bezeichnung „Wissenskiste“ verdeutliche, werde auch die Wortkombination „Spielkiste“ von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf Inhalt und Gegenstand der von der Zurückweisung der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen verstanden. Aufgrund seiner Gebräuchlichkeit dürfe der Begriff „Spielkiste“ insoweit auch nicht zugunsten eines Einzelnen monopolisiert und damit dem freien Gebrauch durch die Mitbewerber entzogen werden. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Nach Rücknahme der Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Über-tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Ver-kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ beantragt er, den angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Er ist der Ansicht, dass die angemeldete Marke keinen unmittelbar beschreiben-den Bezug zu der noch beanspruchten Ware „Schallplatten“ und zu den Dienst-leistungen „Ausbildung; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen“ aufweise, die weder mit einem Spiel als interaktivem Vorgang noch mit einer Kiste als kör-perlichem Gegenstand etwas zu tun hätten. - 4 - II. Die Beschwerde ist begründet. Für die nach der teilweisen Rücknahme der An-meldung noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen „Schallplatten; Ausbil-dung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ stehen der angemel-deten Marke Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Die Markenstelle hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Begriff „Kiste“ in der deutschen Sprache nicht nur in dem wörtlichen Sinne eines Behälters zur Aufbe-wahrung und zum Transport von Sachen verwendet wird, sondern eine Reihe von übertragenen Bedeutungen besitzt, die vor allem umgangssprachlich sehr ge-bräuchlich sind (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, S. 2121; Küpper, Illustriertes Lexikon der deutschen Umgangssprache, 1983, S. 1485, jeweils Stichwort: Kiste). So werden mit dem Wort „Kiste“ nicht nur Fahrzeuge, Flugzeuge, Radios, Musikautomaten Fernsehgeräte (Flimmerkiste) und Computer in salopper Form bezeichnet (vgl Küpper aaO; Abel, Cyberslang, Die Sprache des Internet von A-Z, 1999, 70); der Ausdruck „Kiste“ wird auch in Verbindung mit zwischenmenschlichen Beziehungen (ua Beziehungskiste) und im Sinne einer Sammlung unkörperlicher Dinge verwendet, wie der von der Marken-stelle erwähnte Begriff „Wissenskiste“ für eine Zusammenstellung von Wissen und Informationen zeigt. Auch die beanspruchte Wortkombination „Spielkiste“ hat sich bereits nachweislich als Bezeichnung für mechanische und elektrische bzw elekt-ronische Geräte eingebürgert, die Spielzwecken dienen. Dasselbe gilt in bezug auf Videokassetten oder CD-ROMs als moderner virtueller Spielkiste mit einer Zu-sammenstellung verschiedener Spiele. Eine andere Beurteilung ist dagegen bei den noch beanspruchten „Schallplatten“ geboten, die als reine Tonträger üblicherweise keine Spiele zum Inhalt haben. Ebenso wie gegenständliche Spiele sind auch virtuelle Spiele normalerweise auch visuell gestaltet und finden nicht unter einer rein akustischen Anleitung des oder - 5 - der Spieler statt. Allein die Tatsache, dass Schallplatten Aufnahmen von Kinder-liedern enthalten können, die beim Spielen gesungen werden, verleiht ihnen noch nicht den Charakter einer Spielesammlung. Konkrete Anhaltspunkte für die An-nahme, dass diese Bezeichnung von den Mitbewerbern des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Angabe über die Beschaffenheit, den Bestimmungs-zweck oder sonstige Merkmale von Schallplatten benötigt wird, liegen daher nicht vor. Sie entbehrt bei dem gebotenen großzügigen Beurteilungsmaßstab (vgl BGH GRUR 2002, 68 – INDIVIDUELLE; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft), auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die ange-sprochenen Verkehrskreise, zu denen die breite Masse der Durchschnittsverbrau-cher gehört, werden den Begriff „Spielkiste“ gerade deshalb, weil sie mit Schall-platten die Vorstellung reiner Tonaufnahmen, insbesondere von Musik, Lesungen oder Sprachkursen verbinden, als eigentümlichen und allenfalls assoziativen Hin-weis auf einen spielerischen Charakter des Inhalts der Platten empfinden. Der an-gemeldeten Marke kann daher insoweit die Funktion, als betriebliches Unterschei-dungsmittel der Waren von den Waren anderer Unternehmen zu dienen, nicht ab-gesprochen werden. Auch in bezug auf die Dienstleistung „Ausbildung“ bietet sich der Begriff „Spiel-kiste“ nicht als beschreibende Angabe über Art und Gegenstand der Tätigkeit an. Selbst wenn die Ausbildung jüngerer Menschen oder spezifischer Berufsgruppen, zB Kindererzieher, teilweise auch spielerische Elemente aufweisen mag und es die spielerische Ausbildung von Tieren, insbesondere Hunden gibt, ist eine Ges-taltung als „Spielkiste“, in der nach herkömmlicher Vorstellung nur gespielt wird, mit der auf die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten gerichteten Tätigkeit der Ausbildung nicht vereinbar und steht dieser geradezu kontraproduktiv entgegen. Auch insoweit entbehrt die angemeldete Bezeichnung daher weder jeglicher Eigenart noch ist ersichtlich, dass sie von den Mitbewerbern als ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe benötigt wird. - 6 - Hinsichtlich der Dienstleistungen „Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen“ kommt dem Begriff „Spielkiste“ ebenfalls keine unmittelbar beschreibende Be-deutung zu. Es mag zwar Unternehmen geben, die sich ausschließlich mit dem Erstellen von Spielsoftware für Computer oder Spielgeräte befassen, die dann zu-sammengestellt auf einer CD-Rom oder Videokassette unter der werbeüblich be-schreibenden Angabe „Spielkiste“ im Handel angeboten werden kann. Das be-deutet aber nicht, dass die Bezeichnung „Spielkiste“ zur Beschreibung der Dienstleistung selbst ernsthaft in Betracht käme, denn das Erstellen von EDV-Programmen ist keine Tätigkeit, die – wie etwa Unterhaltungsdienstleistungen – als Veranstaltung von Spielen in Interaktion mit einem bestimmten Teilnehmer-kreis nach Art einer Spielkiste gestaltet ist. Es liegt auch fern, auf den Gegenstand der geschäftlichen Tätigkeit des Erstellens von Spielsoftware mit dem saloppen umgangssprachlichen Begriff „Spielkiste“ hinzuweisen, der üblicherweise nur für die im Handel angebotenen Waren verwendet wird. Es besteht daher kein kon-kreter Anlass für die Annahme, dass die angesprochenen meist gewerblichen Verkehrskreise, die sich Software zu Spielzwecken erstellen lassen, in der ange-meldeten Marke eine im Vordergrund stehende Sachangabe ohne jede betriebli-che Hinweisfunktion sehen, oder dass für die Wettbewerber eine Notwendigkeit bestünde, Art und Inhalt ihrer Dienstleistung mit der insoweit ersichtlich nur asso-ziativen Anspielung „Spielkiste“ zu beschreiben. Dr. Schermer Prietzel-Funk Richter Dr. van Raden kann wegen Urlaubs nicht unterschreibenDr. Schermer Na
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