BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 33/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 59 100.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 7 des Deutschen Patent- u. Markenamts vom 19. Mai 1999 auf-gehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung als Bildmarke für eine Vielzahl von Waren aus den Klassen 7, 9, 11 und 21, bei denen es sich vor allem um Elektrogeräte für den häuslichen Be-reich handelt, angemeldet ist siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf einen Beschluß des 32. Senats des Bundespatentgerichts ausgeführt, das ange-meldete Markenwort setze sich ohne weiteres erkennbar aus den allgemein be-kannten Bestandteilen "eco" und "tec" zusammen, die jeweils geeignet seien, auf Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Die graphische Ge-staltung halte sich im werbeüblichen Rahmen und verleihe der angemeldeten Marke keinen phantasievoll herkunftshinweisenden Gesamteindruck. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Bezeichnung werde im Hinblick auf die beanspruchten Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht analysiert und auch nicht als be-schreibende Angabe verstanden werden. Selbst wenn man jedoch der Anmeldung den Sinn "ökologische bzw ökonomische Technik" beimesse, handele es sich nicht um eine sprachüblich gebildete Sachbeschreibung für die angemeldeten Waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist auch begründet, da der Eintragung weder feh-lende Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis entgegensteht (MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2). Bei dem Markenwort "ECOTEC" handelt es sich um eine lexikalisch nicht nach-weisbare Wortbildung, die allerdings - anders als das der von der Anmelderin zi-tierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 408 ff) zugrunde lie-gende Markenwort "PROTECH" - durchaus Verwendung findet, wie sich aus dem der Anmelderin zugeleiteten Ergebnis einer Internetrecherche des Senats ersehen läßt. Gleichwohl ist zur Überzeugung des Senats dem Ausdruck "ECOTEC", wie er ausweislich der vorgenannten Belege verwendet wird, ein eindeutig die be-anspruchten Waren beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen. Denn die im In-ternet aufgefundenen Suchergebnisse nach dem Wort "ECOTEC" machen aus-nahmslos - soweit die Treffer nicht sowieso eine eingetragene Marke der A… AG betreffen - den Eindruck einer Verwendung als Marke oder Firmen- schlagwort aber nicht als beschreibende Sachbezeichnung. Es handelt sich somit um eine "sprechende Marke", die aus zwei Abkürzungen zusammengesetzt ist und (nur) bei analysierender Betrachtungsweise einen Hinweis auf "ökologische bzw ökonomische Technik" zu geben vermag. Eine solche analysierende Be-trachtungsweise kann nicht Grundlage der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke sein, weil der Verkehr, auf dessen Verständnis es ankommt, erfahrungs-gemäß eine Marke regelmäßig so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH aaO, S 409). Der Verkehr wird die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit - zumal unter Be-rücksichtigung der graphischen Ausgestaltung - daher in der Regel als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ansehen und nicht als be-- 4 - schreibende Angabe, so daß sie das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (gerade noch) aufweist. Da die Marke auch nicht geeignet ist, Eigenschaften der beanspruchten Waren eindeutig zu beschreiben, ist sie - jedenfalls im Hinblick auf die graphische Aus-gestaltung - auch nicht freihaltebedürftig, zumal im deutschen Sprachgebrauch als abkürzende Angabe für "ökologisch/ökonomisch" zumeist "öko" (und nicht "eco") verwendet wird. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü Abb.1
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