BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 16. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 50 776.5 27 W (pat) 33/08 Verkündet am … den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch - 2 - beschlossen: Der Beschluss vom 12. Februar 2007 der Markenstelle für Klas-se 41 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für "Unterhal-tung, kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 17. August 2006 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 42 angemeldete Wortmarke Solar Silicon Conference ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 12. Februar 2007 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Foto-grafien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren, Er-stellung von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleis-tungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleis-tungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen" - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Den Begriff "So-lar Silicon Conference" werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich um Waren/Dienstleistungen handele, die einen Bezug zu einer Konferenz zu dem Thema Solar Silizium haben. Alle versagten Waren und Dienstleistungen könnten mit Solar Silizium Konferenzen zu tun haben. Die hier überwiegend angesproche-nen Fachkreise verstünden den Begriff in seiner Gesamtheit als Hinweis auf Kon-ferenzen zum Thema Solar Silizium. Dem Beschluss beigefügt sind mehrere Inter-netausdrucke, die auf eine am 3. April 2006 unter dem Namen "Solar Silicon Con-ference" stattfindende Veranstaltung in München hinweisen und die eine Verwen-dung der Begriffe "Solar Silicon" und "Solarsilizium" belegen. Dem vorangegange-nen Beanstandungsbescheid, auf den sich der Beschluss zur Begründung der teil-weisen Versagung u. a. stützt, waren weitere Internetbelege beigefügt, die eine Verwendung der Wortfolge "Solar Silizium" bzw. "Solar Silicon" belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Die Wortfolge enthalte keine rein sachbezogene Angabe. Die Verwendung des Begriffs "Solar" in Verbindung mit den Substantiven "Silicon" und "Conference" sei in Deutschland ungewöhnlich. Um das Markenwort mit Inhalt zu füllen, müsse in Gedanken zunächst "Silicon" richtig mit "Silizium" übersetzt werden. Daher sei der Begriff geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur zum Teil - bezüglich der Dienst-leistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" - Erfolg. Hinsichtlich aller sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bleibt sie dagegen oh-ne Erfolg, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. - 4 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh-nende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfass-ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungs-identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher er-fasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreiben-den Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Un-terscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforde-rungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu vernei-nen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, die-sen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). 2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Solar Silicon Conference" hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - nicht die erforderliche Un-terscheidungskraft zu. - 5 - Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemel-deten Wortfolge um einen Hinweis auf eine Konferenz, die sich mit dem Thema Solar Silizium beschäftigt. Alle versagten Waren und Dienstleistungen können mit Solar Silizium Konferenzen zu tun haben. Die von den Waren und Dienstleistun-gen angesprochenen Fachkreise und die an dieser Technologie interessierten Verbraucher werden die englischsprachige Wortfolge ohne Weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen. Die Markenstelle hat bereits durch die dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetbelege eine Verwendung der Wortfolge Solar Silizium im Inland belegt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Verbindung der englischsprachi-gen Begriffe "Solar Silicon" mit dem Wort "Conference" auch nicht so ungewöhn-lich, als dass die Wortfolge deshalb unterscheidungskräftig wäre. Zu Recht hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die Verwendung englischsprachiger Be-griffe auf dem technischen Sektor üblich und weit verbreitet und den Fachkreisen verständlich ist. Silizium bzw. Silicon sind Synonyme für einen Stoff, der für die Gewinnung von Solarenergie benötigt wird. Die Markenstelle hat sogar belegt, dass eine Umwand-lung von Rohsilizium in "Solarsilizium" erfolgt (Bl. 10 d.A.). Abgesehen davon hat die Markenstelle auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im April 2006 in München eine Veranstaltung unter dem Namen "Solar Silicon Conference" stattgefunden hat. Die Aussage der Anmelderin in ihrer Beschwerde-begründung, die Wortfolge sei in Deutschland ungewöhnlich, wird damit widerlegt. Sämtliche weiterhin zu versagenden Waren und Dienstleistungen können über ei-ne Solar Silicon Conference berichten bzw. anlässlich einer derartigen Veranstal-tung stattfinden oder angeboten werden. Konferenzen werden regelmäßig durch Publikationen begleitet (vgl. HABM, R 1475/06-4). Der von der Markenstelle auf- - 6 - gezeigte thematische Bezug steht einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge daher entgegen. 3. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Ak-tivitäten" angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs "Solar Silicon Con-ference" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung "Solar Silicon Conference" ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitä-ten" unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden be-schreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Um-fang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben. Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa br/Pü
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