BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 343/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 54 670.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle des Patentamts hat durch den angegriffenen Beschluss die An-meldung der Marke AYURVEDA für „Schuhe und Schuhwaren“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge-führt, das angemeldete Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff „Ay-urveda“ habe sich bei den an der Behandlung mit alternativen Heilmethoden inte-ressierten Kreisen etabliert. Ayurveda finde auch im Bereich der Fußpflege, näm-lich im Rahmen von Fußmassagen und den dazugehörigen Pflegeprodukten wie etwa speziellen Schuheinlagen, Anwendung. Daher stelle die Bezeichnung „Ayur-veda“ eine rein sachbezogene Angabe dar, die lediglich auf Eigenschaften der in dieser Weise bezeichneten Produkte hinweise, nämlich dass sich diese hinsichtlich ihrer Materialbeschaffenheit ayurvedischer Erkenntnisse bedienten. Über die tatsächlich zutreffende Bedeutung des Wortes hinaus sei dem Begriff „Ayurveda“ jedoch kein Sinngehalt beizumessen. Das begehrte Zeichen sei zudem freihaltungsbedürftig, weil eine Eintragung dem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit des Begriffs widerspreche. Hiergegen wenden sich die Anmelder mit der Beschwerde. Zur Begründung füh-ren sie aus, es sei schon zweifelhaft, ob die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt irgendwelche Assoziationen mit der Bezeichnung „Ayurveda“ im Hin-blick auf Schuhe und Schuhwaren verbinden könnten. Dem beanspruchten Begriff lasse sich aber weder eine eindeutige Angabe entnehmen, welches Merkmal der vorliegend beanspruchten Waren damit bezeichnet werden solle, noch dränge sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine eindeutige Bedeutung zwanglos auf. Soweit die Markenstelle auf eine ayurvedische Schuheinlage Bezug genom-- 3 - men habe, handele es sich lediglich um eine einzige Referenz, die nicht auf ein Freihaltungsbedürfnis schließen lasse. Die Anmelder beabsichtigten nicht, Schuhe oder Schuhwaren mit dem begehrten Begriff zu bezeichnen, die im Sinne einer ayurvedischen Heilbehandlung eingesetzt werden könnten. Es handele sich viel-mehr um einen gewissen Witz und eine besondere Ironie. Der Begriff sei auch unterscheidungskräftig, denn es bedürfe einer erheblichen Interpretationsleistung eines unbefangenen Durchschnittsverbrauchers, um den von der Markenstelle erläuterten Sinnzusammenhang überhaupt zu erkennen. Vielmehr handele es sich um eine reine Fantasiebezeichnung. Die Anmelder beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Eintragung absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz entgegenstehen. 1. Die angemeldete Bezeichnung „Ayurveda“ entbehrt für die angemeldeten Wa-ren der Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unter-scheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienst-- 4 - leistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; 2002, 816, 817 – Bonus II; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der beschreibende Inhalt des Wortes „Ayurveda“ steht vollständig im Vordergrund. Das Wort entstammt der indischen Sprache und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen – das ist die Allgemeinheit, womit das Verständnis des durchschnittlich aufmerksamen in-formierten und verständigen Verbrauchers zugrunde zu legen ist – im Sinne seiner wahren Bedeutung verstanden. Das Wort bezeichnet seit langem, wovon auch die Anmelder ausgehen, eine mindestens 3500 Jahre alte, schriftlich festgehaltene Heilkunde Indiens. Dieser einzig denkbare Begriffsinhalt ist dem Durchschnitts-verbraucher aufgrund des stetig steigenden Interesses der Allgemeinheit an alter-nativen Heil- und Behandlungsmethoden wenigstens in groben Zügen bekannt. Der Begriff „Ayurveda“ weist als solcher zwar keine klaren Umrisse auf, zumal eine Vielzahl von ayurvedischen Produkten oder Dienstleistungen, die im Zusam-menhang mit der ayurvedischen Heilkunst stehen, in unterschiedlichster Weise auf dem Markt präsent sind und ein einheitliches Bild eher erschweren. Dennoch wird der Begriff im Zusammenhang mit Schuhen und Schuhwerk entgegen der Auffas-sung der Anmelder von den angesprochenen Durchschnittsverbrauchern ohne weiteres Nachdenken und ohne besondere Überlegensanstrengung (vgl. dazu EuGH GRUR Int. 2001, 835, 837 (EG 37) Euro Health m.w.N.; Ströbele/Hacker aaO, § 8 Rn. 72) mit indischer Heilkunst bzw. mit Wohlbefinden im ganzheitlichen Sinne in Verbindung gebracht, und zwar im Sinne einer sofortigen klaren Assozia-tion. Das gilt sogar dann, wenn ihnen die Existenz der von der Markenstelle zi-tierten Schuheinlagen auf ayurvedischer Grundlage unbekannt ist. Denn den in-formierten Durchschnittsverbrauchern ist durch entsprechende populärwissen-- 5 - schaftliche Publikationen jedenfalls bekannt, dass gerade in der fernöstlichen Heilkunst die Füße bzw. die Fußsohlen im Rahmen von ganzheitlichen Heilbe-handlungen, wie z.B. bei der Akupressur, der Akupunktur oder der Fußreflexzo-nenmassage, eine zentrale Rolle spielen und diese Erkenntnis seit langem die Grundlage für die spezielle Ausformung der weit verbreiteten sog. „Gesundheits-schuhe“ bildet. Unter diesen Umständen liegt es ohne weiteres nahe, dass die Angabe der Bezeichnung „Ayurveda“ für Schuhe und Schuhwaren so verstanden wird, dass es sich dabei um Schuhwerk handelt, das aufgrund spezieller Material-zusammensetzung und/oder Ausformung so gefertigt ist, dass es die ayurvedische Zielsetzung der ganzheitlichen Harmonisierung des Körpers und damit das Wohl-befinden ihrer Träger schlechthin unterstützt. In diesem Sinne ist der Begriff „Ay-urveda“ aber als rein beschreibend anzusehen, und zwar ungeachtet der Tatsa-che, dass die von den Anmeldern ins Auge gefassten Schuhe und Schuhwaren erklärtermaßen tatsächlich keinerlei Bezug zur ayurvedischen Heilkunst aufweisen oder auch nur aufweisen sollen. Der Begriff „Ayurveda“ ist zudem freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es handelt sich um ein unersetzliches Wort, dessen Eintragung als Marke die Allgemeinheit in nicht hinnehmbarer Weise von der Verwendung des Wortes für Schuhe und Schuhwaren ausschließen würde. Zu Unrecht stellen die Anmelder insoweit auf nur einen einzigen Fall der Verwendung des Begriffes für Schuheinlegesohlen im Internet ab, denn die Annahme eines Freihaltungsbedürf-nisses setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe verwendet wird (Ströbele/Hacker, aaO, Rn. 232). Es genügt vielmehr die – auch künftige – Eignung für eine solche Verwendung (EuGH GRUR 1999, 723, 726 EG 30 – Chiemsee; BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE), an der, wie er-örtert, keine Zweifel bestehen. Im übrigen stellt der den Anmeldern zugänglich gemachte Nachweis der Verwendung des fraglichen Begriffes im Zusammenhang - 6 - mit Schuhen und Schuhwaren im Internet ein starkes Indiz für ein schon gegen-wärtig bestehendes Freihaltungsbedürfnis dar. Dr. Schermer Schwarz Prietzel-FunkNa
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