BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 35/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 50 778.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Februar 2008 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richter Schwarz und Kruppa b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmelderin hat die Bezeichnung Photovoltaic Equipment Conference als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 42 zur Ein-tragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgegangener Beanstandung die Markenanmeldung teilweise zurückgewie-sen, nämlich für „Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Foto-grafien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren; Er-stellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleis-tungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleis-tungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen,“ weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die angemeldete Bezeichnung werde vom Verkehr angesichts ihrer ohne weiteres verständlichen teilweise englischsprachigen Bestandteile ohne weiteres als „Kon-ferenz zum Thema der Ausrüstung und Ausstattung von Photovoltaikanlagen“ ver-standen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle - 3 - die angemeldete Bezeichnung eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar, nämlich als Themenangabe für bestimmte Konferenzen, mit denen die angemel-deten Waren und Dienstleistungen in Beziehung stünden. Daher werde das ange-meldete Zeichen nur als Sachinformation, nicht aber als Herkunftshinweis verstan-den. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe, die vom Publikum verstan-den werde. Sie sei vielmehr prägnant und besonders eingängig sowie „schillernd“ und infolge ungewöhnlicher Verknüpfung einzelner insoweit sprachunüblicher Ele-mente geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken. Daher komme ihr Unterschei-dungskraft zu. Mangels eines berechtigten Bedürfnisses der Allgemeinheit oder der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit als beschreibendes Zeichen sei auch ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmelde-marke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zu-nächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwer-deführerin im Anmelde- und Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen: - 4 - Der Umstand, dass die Bezeichnung „Photovoltaic Equipment Conference“ keine genaue Inhaltsangabe der betreffenden Produkte darstellt, sondern noch Interpre-tationsspielräume lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der ange-meldeten Bezeichnung um nichts weiter handelt als um eine Sachaussage, die sich genau auf den Einsatzbereich oder –zweck beziehen kann, der für die betref-fenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnend ist. Es ist nämlich nicht erfor-derlich, dass Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmel-dung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleis-tungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 - biomild). Daran ist vorliegend kein Zweifel möglich. Wie die Markenstelle unter Bezug-nahme auf ihrem Beschluss beigefügte Internet-Auszüge dargelegt hat, finden ähnlich zusammengesetzte Bezeichnungen wie z. B. „Photovoltaic Specialists Conference“ bereits Verwendung. Ergänzend ist auf die - aus dem Verfahren 27 W (pat) 31/08 dem Senat bekannte - verschiedentlich bereits ebenfalls be-nutzte Bezeichnung „Photovoltaic Technology Show“ zu verweisen. Angesichts des ausschließlich beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung mithin die Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise - letztlich alle Verbraucher - werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruch-ten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Folglich fehlt ihr auch jede Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-- 5 - Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt. Dr. van Raden Schwarz Kruppa Fa
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