BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 359/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 20 147.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. August 2000 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung IWSP ist für die Waren "Elektronische Bauelemente" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke unter Bezugnahme auf die Gründe des Beanstandungsbescheides, denen die Anmelderin nicht widersprochen hat, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie aus einer Fachab-kürzung bestehe, die in ihrer Bedeutung von "Integrated Weapon Secret Panel" die Beschaffenheit und den Zweck der angemeldeten Waren als diskrete waffenin-tegrierte elektronische Bauelemente unmittelbar und ohne weiteres verständlich beschreibe. Damit entbehre sie nicht nur jeglicher Unterscheidungskraft, sondern unterliege auch einem Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß die Buchstabenfolge "IWSP" ausweislich der beigefügten Druckschrift aus der Initiale ihres Firmennamens und der Abkürzung "WSP" für "Wafer Scale Package" gebil-det sei. Der tatsächliche Gebrauch der Bezeichnung "IWSP" in der Bedeutung "In-tegrated Weapon Secret Panel" sei von der Markenstelle ohne konkreten Nach-weis lediglich behauptet worden. Außerdem fehle es auch an einem als relevant zu erachtenden beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren, weil diese - 3 - elektronische Bauelemente für alle Bereiche umfassten. Es dürfe daher nicht allein auf den Einsatz für militärische Zwecke abgestellt werden. Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf "elektroni-sche Bauelemente, nicht zum Einbau in Waffen oder zum Einsatz im Zusammen-hang mit Waffen bestimmt" eingeschränkt. II. Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung des Warenverzeich-nisses Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen. Die Buchstabenfolge "IWSP" stellt nach der zutreffenden - wenn auch nicht durch die Angabe der Fundstelle belegten - Feststellung der Markenstelle eine Fachab-kürzung des Begriffs "Integrated Weapon Secret Panel" dar (vgl Acronyms, Initia-lisms & Abbreviations Dictionary 1992, Vol 1 Part 2: G-O, S 1777). Hierbei mag es sich zwar um einen sehr speziellen Fachausdruck handeln, dessen Anwendungs-bereich entsprechend begrenzt ist. Das gilt erst recht für die Abkürzung "IWSP". Wegen des unmittelbar beschreibenden Bezugs, den die lexikalisch nachweisbare einzige Bedeutung von "Integrated Weapon Secret Panel" zu elektronischen Bau-elementen als wesentlichen Bestandteilen für die Ausrüstung und insbesondere Steuerung von Waffen aufweisen, kann aber ein konkretes Freihaltungsbedürfnis an der Abkürzung "IWSP" nicht ausgeschlossen werden (vgl auch BPatG GRUR 1999, 330 – CT; BPatGE 38, 182 – MAC). Erfolgt die Anmeldung für einen umfas-senden Warenoberbegriff, wie vorliegend "elektronische Bauelemente", müssen die Schutzvoraussetzungen auch für sämtliche hierunter fallenden Waren gege-ben sein (vgl BGH GRUR 2002, 258 – AC). Für welche Waren bzw welche Zwek-ke die angemeldete Kennzeichnung nach dem Willen des Anmelders tatsächlich eingesetzt werden soll, kann bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ebensowenig - 4 - berücksichtigt werden wie die Bedeutung, die der Anmelder der Marke aus seiner subjektiven Sicht beilegt (hier: Buchstabe "I" als Initiale ihres Firmennamens und "WSP" für Wafer Scale Package). Die Anmelderin hat jedoch mit der nunmehrigen Beschränkung des Warenver-zeichnisses auf "Elektronische Bauelemente, nicht zum Einbau in Waffen oder zum Einsatz in Zusammenhang mit Waffen bestimmt" ausdrücklich solche Waren ausgenommen, die zum Einsatz in Waffen geeignet sind. Damit sind die gegen den Schutz der Buchstabenfolge "IWSP" bestehenden Gründe entfallen. Es be-steht im Bereich der noch beanspruchten Waren weder ein Interesse der Mitbe-werber an der Verwendung der Buchstabenfolge "IWSP" noch vermittelt sie den angesprochenen militärisch nicht vorgebildeten Verkehrskreisen eine ohne weite-res verständliche beschreibende Aussage ohne jede betriebliche Hinweiswirkung (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü
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