BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 36/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. April 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die IR-Marke 752 228 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdegegnerin sucht für die nach dem Madrider Markenabkommen am 29. März 2001 u. a. für die Waren „Jouets; peluches; figurines; personnages, jeux; balles et ballons de jeu; cerfs volants“ unter der Nr. 752 228 international registrierte Marke ADDY JUNIOR (mit Priorität aus Frankreich vom 19. Mai 2000) um Schutz in Deutschland nach. - 3 - Widerspruch erhoben ist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 732 242 (angemeldet am 20. Februar 1959, eingetragen am 21. Dezember 1959) Paddy die für Waren der Klasse 28, nämlich für „Spielwaren, insbesondere Spielfahrzeuge, Tretroller, Tierfiguren, Schwimmtiere, Puppen und Spiele; Turn- und Sportgeräte“ Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich gegen die vorgenannten Waren der jüngeren Marke und wird auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt. Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 2004 und vom 18. April 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke halte die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand ein. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Marke deshalb von dem Bestandteil „ADDY“ geprägt werde, weil der weitere Zeichenbestandteil „JUNIOR“ ein glatt beschreibender Hinweis auf die Zielgruppe der angebotenen Waren sei. Wegen des markanten Sprenglauts „P“ am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortan-fang der Widerspruchsmarke bestehe nämlich keine klangliche Verwechslungs-gefahr zwischen „ADDY“ und „Paddy“. Dagegen spreche auch, dass es sich je-weils um relativ kurze Wörter handele, bei denen Abweichungen deutlicher in Erscheinung träten als bei längeren Wörtern. Hinzu komme, dass zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise in die Widerspruchsmarke den engli-schen Vornamen bzw. die Namensabkürzung „Paddy“ erkenne, was dazu führe, dass die klanglichen Unterschiede schneller und besser erfasst würden. - 4 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Marken klanglich für verwechselbar, wobei lediglich die Ähnlichkeit von „ADDY“ und „Paddy“ zu beurteilen sei. Die Vokalfolgen „A-Y“ seien ebenso iden-tisch wie die Mittelkonsonanten „DD“. Der zusätzliche Mitlaut am Wortanfang der Widerspruchsmarke könne ein sicheres Auseinanderhalten der Wörter nicht be-wirken, da er unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen überhört werde. Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2004 und vom 18. April 2006 aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Wider-spruchs aus der Marke 732 242 anzuordnen. Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die einander gegenüber-stehenden Marken nicht der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 112, § 114 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist einer IR-Marke im Falle eines Widerspruchs die Schutzer-streckung auf Deutschland zu verweigern (§ 114 Abs. 3 MarkenG), wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Mar-ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR - 5 - 2005, 326 - Il Padrone/Il Portone), wobei eine Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke, der Zeichenähnlichkeit sowie der Aufmerk-samkeit des beteiligten Verkehrs zu berücksichtigen ist. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren besteht Identität. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Allein das Alter der Wider-spruchsmarke führt noch nicht zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft. Den danach erforderlichen weiten Abstand von der Widerspruchsmarke hält das angegriffene Zeichen in jeder Hinsicht ein. Die von der Widersprechenden geltend gemachte und hier allein in Betracht kommende klangliche Verwechslungsgefahr liegt selbst dann nicht vor, wenn man - wie die Markenstelle im Erinnerungs-beschluss - von einer Prägung der jüngeren Marke durch den vorangestellten Bestandteil „ADDY“ ausgeht. Den klanglichen Unterschied am Wortanfang der Widerspruchsmarke durch den deutlich wahrnehmbaren Sprenglaut „P“ hält der Senat für ausreichend. Zutreffend hat die Markenstelle in diesem Zusammenhang auf den Erfahrungssatz hingewiesen, dass Abweichungen am Wortanfang eher auffallen als bei den übrigen Markenteilen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 131). Hinzu kommt, dass Abweichungen bei den kurzen Wörtern „ADDY“ und „Paddy“ deutlicher auffallen als Abweichungen von längeren Markenwörtern (Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 135). Gegen eine Verwechslungsgefahr spricht schließlich auch der abweichende Begriffsgehalt beider Marken (Ströbele/Hacker, a. a. O., Rdn. 151). Dies gilt nicht nur für den englischsprachigen Vornamen „PADDY“ (so die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss), sondern auch für „ADDY“, was klanglich bei der naheliegenden englischen Aussprache wie die Abkürzung des deutschen Namens Eduard oder Edgar (= E-di) klingt. Bei einer deutschen Aussprache (= A-dy) kommt eine klangliche Verwechslungsgefahr we-gen des unterschiedlichen Klangbilds nicht in Betracht. - 6 - Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich mitein-ander in Verbindung gebracht und so verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG). Eine derartige Verwechslungsgefahr aufgrund des gemeinsa-men Bestandteils „ADDY“ scheitert bereits daran, dass dieser Bestandteil in bei-den Marken nicht eigenständig hervortritt. Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand kein Anlass. gez. Unterschriften
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