BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 364/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 300 05 550.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Okto-ber 2000 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende soll für "gespeicherte Computerprogramme, Handbücher für die Compu-terprogramme" in das Register eingetragen werden. In dem Anmeldeformular befindet sich unter Ziffer 5 die - nicht angekreuzte - Angabe "Farbige Eintragung in folgenden Farben" und daneben die Angabe: "HKS 43". Die der Anmeldung beigefügte graphische Wiedergabe der Marke ist in den Farben "blau/weiß" gehalten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Frei-haltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Anmeldemarke setze sich aus den Abkür-zungen "Info" für "Information" und "Tech" für "Technik/Technologie" zusammen und werde daher vom Verkehr als Informationstechnik bzw -technologie verstan-den. Sie weise somit lediglich darauf hin, daß sich die angemeldeten Waren mit Informationstechnik bzw Informationstechnologie befassen würden. Auch die ein-fache grafische Gestaltung gehe nicht über den Rahmen des Werbeüblichen hin- - 3 - aus und könne daher die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begrün-den. Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Im Anmeldeverfahren hatte sie im wesentlichen geltend gemacht, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen Firmennamen handele. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt bleiben, da der Eintragung der Anmeldemarke in ihrer gesamten Ausgestaltung - gerade noch - keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ent-gegenstehen. Zwar wird der Verkehr die Kombination der beiden allgemein üblichen Abkürzun-gen "Info" und "Tech" (vgl zu "Tech" BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH) des angemeldeten Zeichens ohne weiteres im Sinne von "Informationstechnik/-technologie" verstehen und darin einen Hinweis auf das technische Gebiet sehen, zu dem die beanspruchten Waren gehören. Dabei spricht in Anbetracht vergleich-bar gebildeter bekannter Fachausdrücke wie Hightech oder Biotech einiges dafür, daß der Verkehr auch der Wortbildung "Infotech" nur den Charakter einer aus-schließlich beschreibenden Angabe ohne jegliche betriebskennzeichnende Eigen-art beimißt (so zB BPatGE 30, 196 ff "ORTHOTECH" mwNachw; ferner BPatG BlPMZ 1995, 198 (Ls) -Gastec), selbst wenn "Infotech" zumindest lexikalisch (noch) nicht nachweisbar ist und im Geschäftsverkehr die allseits übliche Buchsta-benkombination "IT" als Abkürzung für "Informationstechnik/-technologie" im Vor-dergrund steht. Auch die Tatsache, daß die Bezeichnung "Infotech" oder "Info-Tech" in zahlreichen Unternehmenskennzeichen als Bestandteil enthalten ist, läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf ein Mindestmaß an ursprünglicher Unterschei- - 4 - dungskraft zu, denn die Verwendung geschieht auch dort weitgehend in erkennbar rein beschreibender Weise, etwa neben weiteren betriebskennzeichnenden Be-standteilen. Letztlich kann die Frage der Schutzfähigkeit des Markenbestandteils "InfoTech" als solchem aber dahingestellt bleiben, weil die angemeldetem Marke jedenfalls in ihrer konkreten bildlichen Ausgestaltung nicht jeglicher Unterscheidungskraft ent-behrt. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-ternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszu-gehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl BGH aaO – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke ist ungeachtet der Schutzunfähigkeit der Wortelemente die erforderliche Unterscheidungskraft zuzusprechen, sofern die grafischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN). Sol-che charakteristischen Merkmale können bei der hier zu beurteilenden Anmelde-marke letztlich nicht verneint werden. Zwar ist davon auszugehen, daß das Schrift-bild der Wortteile "InfoTech" mit einfachen werbeüblichen grafischen Mitteln ge-staltet ist, was für sich genommen als Herkunftshinweis nicht ausreicht (vgl BGH WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK). Darüber hinaus enthält die Anmeldemarke aber weitere Bildelemente, die über einfache werbeübliche grafische Gestaltungen hinausgehen und daher - gerade noch - einen Hinweis auf die betriebliche Her-kunft der mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren begründen können. Solche Merkmale sind hier insbesondere die gegenläufige inverse Darstellung der beiden Wortelemente in Verbindung mit dem schräg nach oben verlaufenden dik-ken Balken parallel zum Schriftbild des Elements "Info". Auch wenn der Balken für sich betrachtet aus einer Form besteht, die zu den im allgemeinen nicht als schutzfähig erachteten einfachsten geometrischen Grundfiguren gehört (vgl In- - 5 - gerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rdn 44), ist er hier doch mit dem Wortbe-standteil "InfoTech" zu einer bildlichen Einheit verbunden, die ungeachtet ihrer Schlichtheit insgesamt - noch - den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinwei-ses zu vermitteln vermag. Erst recht besteht kein Bedürfnis der Mitbewerber, gera-de die konkret dargestellte Wort-Bildkombination in der Werbung als beschreiben-den Hinweis zu verwenden. Unter diesen Umständen kommt es auf die - in dem angefochtenen Beschluß nicht erkennbar berücksichtigte - Frage der Farbgestal-tung der angemeldeten Marke nicht mehr an. Da somit die Markenstelle die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht zurückgewiesen hat, war dieser auf die Beschwerde der Anmelderin auf-zuheben. Die Markenstelle wird allerdings noch zu klären haben, ob und welcher Farbschutz mit der Angabe der Nr 43 des HKS-Farbsystems beansprucht ist. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü Abb. 1
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