BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 364/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 08 182 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antrag-steller zur Last. G r ü n d e I Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Be-schluss vom 15. September 2003 den Antrag des Beschwerdeführers auf Lö-schung der am 13. Februar 2002 angemeldeten und am 15. Juli 2002 im Register für „Parfümeriewaren aller Art, ätherische Öle, Haarwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege ausgenommen Handreinigungsmittel, Seifen, Seifenpulver; Uhren, Schmuck und Juwelierwaren; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer, Regen- und Son-nenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen aller Art, ins-besondere gestrickte und gewirkte Oberbekleidungsstücke, Pullover, Sommerbe-kleidungsstücke, Jeans, Hosen, Jacken, Wämse, auch Lederwämse, Hemden, Herren- und Damenanzüge, Wolljacken und -mäntel, Überbekleidungsstücke und Mäntel und Umhänge, Kinderbekleidung, Unterwäsche, Socken, Schals, Mützen, - 3 - Krawatten, Damenkleider, Abendgarderobe, Brautkleider, Handschuhe“ eingetra-genen Wortmarke 302 08 182 Sette zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der auf § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gestützte Lö-schungsantrag sei nicht begründet, weil der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt habe, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Anmeldung der in Rede stehen-den Marke bösgläubig gewesen sei. Die bloße Behauptung des Antragstellers, dem Antragsgegner sei bekannt gewesen, dass er die angemeldete Marke bereits benutze, könne eine Bösgläubigkeit nicht begründen; zudem sei nicht schlüssig dargetan, worauf die Kenntnis beruhe und auf welche Art und Weise der Antrags-gegner sie erlangt habe. Der Vortrag des Antragstellers über seine angebliche Zei-chenverwendung sei zudem widersprüchlich, weil er sie zunächst für „Ende 2001“ behauptet, dann aber ausgeführt habe, er habe bereits „Anfang 2000“ den Mar-kennamen „Sette“ von einem Dritten übernommen und unter ihm seit diesem Zeit-punkt Textilwaren vertrieben. Schließlich fehlten Angaben des Antragstellers zu Art und Umfang seines Besitzstands mit der Kennzeichnung im Inland. Auch die Abmahnung des Antragstellers durch den Antragsgegner vier Monate nach Eintra-gung der streitgegenständlichen Marke stelle keine Bösgläubigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG dar, weil der Antragsteller hiermit lediglich seine Rech-te aus der Eintragung geltend gemacht habe. Da somit nicht dargetan sei, dass die streitgegenständliche Marke mit einer rechtswidrigen Behinderungsabsicht und damit bösgläubig angemeldet worden sei, sei der Löschungsantrag zurückzuwei-sen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht begründete Beschwerde des Antragstellers. - 4 - Während dieser keinen Antrag gestellt hat, beantragt der Antragsgegner, die Beschwerde zurückzuweisen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, den Antrag des Antragstel-lers auf Löschung der angegriffenen Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG zu-rückgewiesen hat. Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller im Amts-verfahren keine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme der von ihm be-haupteten Böswilligkeit des Antragsgegners bei Anmeldung der streitgegenständli-chen Marke (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG) rechtfertigen könnten. Soweit der Antragsteller geltend gemacht hat, dass der Antragsgegner durch die Anmeldung der Marke in einen schutzwürdigen Besitzstand des Antragstellers an der Kennzeichnung „Sette“ eingegriffen habe, ist sein Vortrag – wie die Markenab-teilung zutreffend ausgeführt hat – in sich widersprüchlich; denn mit der Antrags-schrift vom 26.11.2002 hat der Antragsteller eine Benutzung dieser Kennzeich-nung seit Ende 2001 behauptet, während er sich mit Schriftsatz vom 14.05.2003 eines Vertriebs von Textilwaren mit dieser Kennzeichnung seit Anfang 2000 be-rühmt. Darüber hinaus hat der Antragsteller, nachdem der Antragsgegner seine Behauptungen bestritten hat, auch weder Umstände dargetan, aus denen sich die Richtigkeit seiner Behauptungen entnehmen ließe, noch Beweis hierfür angetre-ten. Hiervon konnte auch nicht abgesehen werden, da die Behauptungen des An-tragstellers Vorgänge betreffen, welche ausschließlich im Wahrnehmungsbereich - 5 - der Beteiligten liegen und daher einer Amtsermittlung (§ 59 Abs. 1 MarkenG) nicht zugänglich sind. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Antragsgegner ihn nach Ein-tragung der Marke abgemahnt habe, vermag eine Böswilligkeit nicht zu begrün-den. Zwar kann der zweckwidrige Einsatz einer eingetragenen Marke als bloßes Mittel des Wettbewerbskampfes böswillig i.S.d. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 50 Rdn. 22). Hierfür reicht aber die bloße Geltendmachung der aus der Eintragung stammenden Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche insbesondere nach den §§ 14, 15 MarkenG nicht aus. Der Antragsteller hat keine Umstände dargetan oder unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben könnte, dass er vom Antragsgegner mit bloßer Behinde-rungsabsicht in Anspruch genommen worden sei; nach dem unstreitigen Sachver-halt und selbst unter Berücksichtigung des eher dürftigen Vortrags des Antragstel-lers spricht hiergegen nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Antragsteller den Antragsgegner nicht nur abgemahnt, sondern seine Rechte aus der Marke in der Folgezeit auch erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung und dem hieran anschließenden Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2003 gegenüber dem Antragsteller verfolgt hat; da eine solche Gerichtsentscheidung eine umfas-sende Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussetzt und der Antragsteller hierbei ausreichend Gelegenheit hatte, seine Einwendungen gegenüber den Ansprüchen des Antragsgegners vorzutragen, ist es eher unwahrscheinlich, dass der Antrags-gegner gegenüber dem Antragsteller markenrechtliche Ansprüche ohne berechtig-tes Interesse geltend gemacht hatte. Da der Antragsteller innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht erkennbar, aus welchen sonstigen Gründen er die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung für unrichtig erachtet. - 6 - Da die Markenabteilung dem Antrag des Antragstellers auf Löschung der streitge-genständlichen Marke somit zu Recht den Erfolg versagt hat, war die die hierge-gen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Da der Antragsteller weder im Löschungsverfahren vor der Markenabteilung noch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht auch nur ansatzweise nachge-kommen ist, so dass sich sein Löschungsantrag als von Anfang an offensichtlich unbegründet darstellt, entspricht es nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Billig-keit, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Ko
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