BUNDESPATENGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 27 W (pat) 37/05 Entscheidungsdatum: 7. Februar 2006Normen: § 9 MarkenGT€DI/TEDDY’S 1. Die Ersetzung eines E durch das Euro-Zeichen € ist werbeüblich und verändert dasKlangbild einer Marke nicht.2. Die unterschiedliche Länge des Vokals E in Tedi und Teddy verändert das Klangbild nichtso, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 37/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 44 151 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2006 durch … beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 26. Januar 2005 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke IR 798 064 zurückgewie-sen wurde. Die teilweise Löschung der Marke 303 44 151 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 798 064 für die Waren „Beklei-dung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ angeordnet. G r ü n d e I Die Widersprechende hat gegen die u. . für „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbe- deckungen“ eingetragene Wortbildmarke - 3 - beschränkt auf die vorgenannten Waren Widerspruch eingelegt aus ihrer am 21. November 1997 unter der Nr. IR 685 565 für „Pantalons, jeans, vêtements de sport et de loisir“ international registrierten Marke sowie ihrer am 6. Februar 2003 unter der Nr. IR 798 064 für „Vêtements de loisirs, vêtements de sport, pantalons, pulls, jeans, ceintures, chapellerie“ international registrierten Marke . Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Wi-derspruchsmarke IR 685 565 bestritten. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. Januar 2005 die Widersprüche zurückgewiesen, weil sich die jeweils gegenüberstehenden Marken sowohl visuell wegen der abweichenden grafischen Ausgestaltung als auch klanglich deutlich unterschieden. In klanglicher Hinsicht beruhe der Unterschied dabei sowohl auf den unterschiedlichen Endun-gen als auch auf der abweichenden Aussprache des Vokals „e“, der in den Wider-spruchsmarken wegen des nachfolgenden Doppelkonsonanten „dd“ kurz gespro-chen, während er in der angegriffenen Marke, in welcher er den Akzent trage, lang wiedergegeben werde. Hinzu komme die Assoziation an die Kurzform von „Teddybär“ in den Widerspruchsmarken, die ebenfalls einer Verwechslungsgefahr entgegenwirke. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach kann eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüber-- 4 - stehenden Marken nicht verneint werden, weil die angegriffene Marke für teils identische, teils hochgradig ähnliche Waren beansprucht werde und sich in ihrem Gesamteindruck von den normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken kaum unterscheide. Insbesondere bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr, weil sich die Verdopplung des Konsonanten „d“ in den Widerspruchsmarken akus-tisch kaum bemerkbar mache und die deutlich als Genitiv- oder Pluralform erkenn-bare Hinzufügung des Buchstabens „s“ in den Widerspruchsmarken zur Unter-scheidbarkeit der Vergleichsmarken nicht beitrage. Wegen der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken könne auch ein - sofern überhaupt vorhanden - abweichender Sinngehalt der Zeichen eine Verwechslungsgefahr nicht ausschließen. Wegen der aus ihrer Sicht eindeutig bestehenden Verwechslungsgefahr mit dem Widerspruchszeichen IR 798 064 hat sie davon abgesehen, hinsichtlich des weite-ren Widerspruchszeichens IR 685 565 auf die Nichtbenutzungseinrede Benutzungsunterlagen einzureichen und ihren Widerspruch aus dieser Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren, gegen welche sich der Widerspruch richte, anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den vorhandenen Abstand der Vergleichsmarken insbesondere in klangli-cher Hinsicht für ausreichend, da die Verdopplung des Konsonanten „d“ in der Wi-derspruchsmarke dazu führe, dass der vorangehende Vokal „e“ kurz ausgespro-- 5 - chen, während er schon infolge der Kürze des Markenwortes in der angegriffenen Marke deutlich lang und betont wiedergegeben werde; dieser Unterschied werde durch die Hinzufügung des Schlusskonsonanten „s“ in der Widerspruchsmarke noch verstärkt. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslun-gen der angegriffenen Marke mit der ihr im Beschwerdeverfahren allein noch ge-genüberstehenden Widerspruchsmarke IR 798 064 nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann hinsichtlich der mit dem Widerspruch angegriffenen Waren im Ergebnis nicht verneint werden. Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke im Umfang der mit dem beschränkten Widerspruch allein beanstandeten Waren nicht ein. Wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede stellt, stehen sich teils identische, teils hochgradig ähnliche Waren gegenüber. Auch steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die Widerspruchsmarke über eine normale Kennzeichnungskraft verfügt, zumal Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft weder vorgetragen noch anderweitig ersicht-lich sind. Angesichts der bis zur Identität gehenden Warenähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bedürfte es nach der Wechselwirkungs-- 6 - theorie schon eines deutlichen Markenabstandes, um Verwechslungen zwischen den Zeichen auszuschließen. Dieser Abstand liegt entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Inhaberin der angegriffenen Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht, die auch auf dem hier betroffenen Modesektor für sich genommen be-reits kollisionsbegründend sein kann (vgl. BGH GRUR 199, 241, 243 - Lions), nicht vor. Wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede stellt, wird die jüngere Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen - dies sind nach der Art der betroffenen Waren vorliegend alle inländischen Verbraucher - ohne Weiteres als zusammenhängendes Wort mit der Buchstabenfolge „TEDI“ wiedergegeben werden, weil es sich bei der Verwendung des Euro-Zeichens „€“ um die werbeüb-liche Ersetzung des Vokals „E“ handelt, welche von den Verbrauchern auch in dieser Weise erkannt wird. Zwar ist der Inhaberin der angegriffenen Marke darin zuzustimmen, dass der Vokal „E“ in der jüngeren Marke wegen des nachfolgen-den einfachen Konsonanten „D“ und der Kürze des Markenwortes betont und lang ausgesprochen wird, während er infolge der Verdopplung des Konsonanten „D“ in der Widerspruchsmarke kurz wiedergegeben wird. Dies allein führt aber entgegen der Ansicht der Markeninhaberin und der Markenstelle nicht zu einer derart star-ken Abweichung im Klangbild beider Zeichen, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise diese bei Wahrnehmung beider Marken ohne Mühe auseinander hal-ten könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnitts-verbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild ver-lassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 [Rz. 269] - Lloyd; BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg´s/Kelly´s); eine eher kurze Wiedergabe des Vokals „E“ hebt sich aber von einer eher langen und betonten Aussprache dieses Vokals nicht so deutlich ab, dass dieser Unterschied im undeutlichen Erinnerungsbild der angesprochenen Verkehrskreise erhalten bliebe. Auch die Hinzufügung des Schlusskonsonanten „S“ in der Widerspruchsmarke wirkt einem Füreinanderhalten beider Zeichen ent-- 7 - gegen der Auffassung der Markenstelle und der Markeninhaberin nicht hinrei-chend entgegen. Diesem vom Verkehr ohne Weiteres als Genitiv-S oder Pluralen-dung erkannten Schlusskonsonanten kommt nämlich keine so starke Bedeutung zu, dass er geeignet wäre, Verwechslungen beider Kennzeichnungen mit der er-forderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen; vielmehr wird er im undeutlichen Erinnerungsbild der Verbraucher eher verschwinden, so dass sie bei klanglicher Wahrnehmung einer der beiden Kennzeichnungen ohne Weiteres zu der Überzeu-gung kommen können, dem anderen Zeichen gegenüberzustehen. Angesichts der bis zur Identität gehenden Warenähnlichkeit und der normalen Kennzeichnungs-kraft reicht dieser geringfügige Unterschied daher zum Ausschluss der Verwechs-lungsgefahr zwischen beiden Zeichen nicht aus. Schließlich ist vorliegend auch ein möglicher abweichender Sinngehalt nicht ge-eignet, Verwechslungen entgegenzuwirken. Dem steht nämlich bereits entgegen, dass die klangliche Nähe der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke so stark ist, dass beide Bezeichnungen in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres im Rahmen desselben Sinngehalts liegen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 587 m. w. N.). Da somit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit verneint werden kann, war auf die Beschwerde der Widerspre-chenden der anderslautende Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die teil-weise Löschung der angegriffenen Marke in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. - 8 - Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). gez. Unterschriften
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