BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 387/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 72 104.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2004 durch die Vorsitzende Rich-terin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "elektrische, elektrotechnische und elektronische Appa-rate und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbei-tungsgeräte und Computer" zurückgewiesen worden ist. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung "Family Care" ist zur Eintragung als Wortmarke angemeldet für ua "elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerprogramme (Software); Versicherungs-wesen; Finanzwesen; Bank- und Geldgeschäfte; Immobilienwe-sen, Immobilienfinanzierung; Telekommunikation." Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung teilweise, nämlich für die genannten Waren und Dienstleistungen zurück-gewiesen, weil ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die sprachüblich aus zwei einfachen Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Be-zeichnung "Family Care" werde zwanglos und ohne weitere Analyse von den maßgeblichen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung als "Familien(für)sorge" ver-standen. Diese Bedeutung lasse sich auf einzelne Waren und Dienstleistungen, - 3 - die unter die Oberbegriffe "elektrische, elektrotechnische und elektronische Appa-rate und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerprogramme (Software); Versicherungswesen; Finanzwesen; Bank- und Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Immobilienfinanzierung; Telekommu-nikation" zu subsumieren seien, als Sachhinweis betreffend Einsatzzweck, Inhalt oder Thematik beziehen. Daher werde der Verkehr die genannte Bezeichnung nur als beschreibende Angabe ansehen, nicht als einen Herkunftshinweis. Die Tatsa-che einer kanadischen Eintragung der Marke sei insoweit nicht von Bedeutung. Ob außerdem ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "Family Care" beste-he, könne dahin gestellt bleiben. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen, andernfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie ist der Ansicht, Unterscheidungskraft sei gegeben, weil der Bezeichnung "Family Care" keine "wirklich konkrete" Aussage über die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu entnehmen sei. Die Bezeichnung werde vom Verkehr nicht verwendet und sei auch lexikalisch nicht nachweisbar. Eine Zuordnung zu Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen erfordere einige weitere gedankliche Schritte. Die Marke sei al-lenfalls als sprechendes Kennzeichen anzusehen, das suggestiv allgemeine Asso-ziationen wecken wolle. Ein Freihaltungsbedürfnis sei mangels ohne weiteres ver-ständlicher, unmittelbar beschreibender Sachangabe ebenfalls nicht gegeben. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 und 5 MarkenG), aber nur teilweise be-gründet, nämlich hinsichtlich der Waren "elektrische, elektrotechnische und elek-tronische Apparate und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitungs-geräte und Computer". Hinsichtlich der weiteren von der Zurückweisung der An-meldung umfassten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung das absolu-- 4 - te Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Mar-kenG) entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-dernis zu überwinden (st. Rspr., vgl BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162, 163 mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH). Steht allerdings bei einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch we-gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, ist die vorerwähnte Unter-scheidungseignung zu verneinen (vgl BGH aaO – RATIONAL SOFTWARE COR-PORATION; GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-service). Nach diesen Grundsätzen ist die Anmeldemarke nicht schutzfähig, denn ihr fehlt die erforderliche konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Unter-scheidungsmittel im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen "Computerpro-gramme (Software); Versicherungswesen; Finanzwesen; Bank- und Geldgeschäf-te; Immobilienwesen, Immobilienfinanzierung; Telekommunikation" aufgefasst zu werden. Bei der angemeldeten Wortmarke "Family Care" handelt es sich um eine zusam-mengesetzte Bezeichnung, die gebildet ist aus Wörtern des englischen Grund-wortschatzes, die als solche auch in der deutschen Umgangs- und Werbesprache häufig verwendet werden. Sie mag in ihrer Gesamtheit lexikalisch nicht nachweis-bar sein; angesichts ihrer völlig sprachüblichen Bildung, die keinerlei Besonderheit erkennen lässt, kommt ihr aber jedenfalls keine Originalität in der Gestaltung zu. - 5 - Beide Wortbestandteile weisen in Bezug auf die genannten Waren und Dienstlei-stungen einen rein beschreibenden Inhalt auf und ergeben auch in ihrer Kombina-tion keine über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehende ungewöhnliche Änderung in sprachlicher oder begrifflicher Hinsicht (vgl EuGH MarkenR 2004, 111 ff Nr 39 – BIOMILD). Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich das allge-meine Publikum, das mit Grundbegriffen der englischen Sprache vertraut ist, wer-den die Bezeichnung "Family Care" ausschließlich als sachlichem Hinweis auf sol-che Waren und Dienstleistungen sehen, die einen Bezug zur Sorge bzw Fürsorge für die Familie haben, etwa in einem auf die Rundum-Versorgung speziell von Fa-milien gerichteten Versicherungs- oder Finanzierungspaket bestehen oder sich in sonstiger Weise inhaltlich mit der Betreuung und Sorge für die Zielgruppe der Fa-milien befassen. Soweit die Anmelderin geltend macht, die angemeldete Bezeich-nung sei wegen der weitgefächerten Übersetzungsmöglichkeiten des Wor-tes "care" (Kummer, Sorge, Sorgfalt, Anteilnahme, Aufmerksamkeit, Vorsicht, Pflicht, Mühe, Fürsorge, Obhut, Pflege, Aufsicht, Behandlung) mehrdeutig, kann ihr insofern nicht gefolgt werden, als diese Bedeutungen sämtlich in dieselbe Rich-tung weisen und die verschiedenen Übersetzungen nur Ausdruck ein und dessel-ben Gedankens sind, dass die betreffenden Computerprogramme sowie die Tele-kommunikations-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für die Familiensor-ge bestimmt sind. Die angemeldete Bezeichnung steht damit in einer Reihe mit den in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen üblichen und bekannten Aus-drücken wie Home Care, Health Care oder Life Care. Auch die Tatsache, dass es sich hier um Aussagen handelt, die das dahinter stehende Leistungsangebot nicht im einzelnen konkretisieren, steht ihrem Verständnis als reine Sachangabe nicht entgegen. Derartige verallgemeinernde Sachhinweise, mit denen Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Inhalte und Eigenschaften kurz und prägnant, aber doch gleichzeitig möglichst umfassend beschrieben werden, sind nicht geeig-net, vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; BPatGE 45, 93 – OEKOLAND). Gerade dies ist aber die Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung als Marke (st. Rspr., vgl BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; - 6 - GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 – Company-line). Die Voreintragung der Marke "Family Care" in Kanada spricht zwar, worauf die An-melderin zutreffend hinweist, indiziell gegen die beschreibende Bedeutung dieser Bezeichnung in dem Land der Sprache dieses Markenworts (vgl BGH aaO – RA-TIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1046, 1047 – GENESCAN). Einen Eintragungsanspruch kann die Anmelderin hieraus indessen nicht herleiten. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass Markenbegriffe, die in der Ursprungs-sprache möglicherweise ungewöhnlich gebildet sind oder aus anderen Gründen als unüblich angesehen werden und damit als Marke geschützt werden können, von den hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als klar beschreibend erkannt und verstanden werden. In solchen Fällen ist eine von aus-ländischen Voreintragungen abweichende nationale Beurteilung der Schutzfähig-keit einer Marke hinzunehmen. Der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter nachzugehen. Die vorgenannten Kriterien, aus denen sich das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen "Computerprogramme (Software); Versicherungswesen; Finanzwesen; Bank- und Geldgeschäfte; Immo-bilienwesen, Immobilienfinanzierung; Telekommunikation" ergibt, treffen dagegen nicht auf die mit der Anmeldung weiter beanspruchten Waren "elektrische, elektro-technische und elektronische Apparate und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer" zu. Bei diesen handelt es sich üblicher-weise um universell einsetzbare Geräte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie gerade nicht auf einen spezifischen Einsatzzweck, etwa in der Familienfürsor-ge, ausgerichtet sind. Soweit es vereinzelt elektrische Geräte geben mag, die als Hilfsmittel für die Bewältigung und Erleichterung des Alltags speziell in Familien dienen, wie die von der Markenstelle genannten Babyphone, haben solche Geräte - 7 - mit einer Betreuung oder Sorge für die Familie im eigentlichen Sinne nichts zu tun. Der Begriff "Family Care" wirkt daher auch für solche Waren eigentümlich, so dass ihm nicht jegliche Eignung abgesprochen werden kann, vom Verkehr als betriebli-cher Unternehmenshinweis aufgefasst zu werden. Es bestehen auch keine kon-kreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angemeldete Bezeichnung in die-sem Warenbereich von den Mitbewerbern gegenwärtig oder künftig als beschrei-bende Angabe benötigt werden könnte. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der höchstrichterlichen Recht-sprechung über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü
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