BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 39/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 53 205 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die in den Farben blau, rot erfolgte Eintragung der Marke 300 53 205 siehe Abb. 1 am Ende für die Waren und Dienstleistungen „09: Computer, insbesondere tragbare Computer, Laptops, Hand-Help PDAs (mit der Hand haltbare, persönliche digitale Assistenz-geräte), Computersoftware, Zubehör zu den oben genannten Wa-ren, nämlich Computereingabegeräte und Computerperipheriege-räte; 35: Werbung, Marketing, Verteilung von Waren zu Werbe-zwecken, Marktforschung und Marktanalyse im Zusammenhang - 3 - mit den Waren gemäß Klasse 9; 41: Schulungen im Zusammen-hang mit den Waren gemäß Klasse 9“ ist Widerspruch erhoben worden aus der ua für die Waren und Dienstleistungen „Datenverarbeitungs-, -vermittlungs-, -speicher- und –ausgabege-räte; Datenverarbeitungsprogramme; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte; Erziehung, Ausbildung; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Programmen für die Datenverarbeitung“. farbig (rot) eingetragenen prioritätsälteren Marke 300 09 973 siehe Abb. 2 am Ende Durch Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 26. Novem-ber 2002 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marke-namts den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG we-gen mangelnder Verwechslungsgefahr der Marken zurückgewiesen. In Anbetracht der teilweisen Identität oder jedenfalls beachtlichen Ähnlichkeit der sich gegenü-berstehenden Waren sei zwar ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich. Dieser sei jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesamteindrucks der Marken und der eher unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke eingehalten. Insgesamt betrachtet unterscheide sich die jüngere zweifarbig gestaltete Mehrwortmarke „IM. mobile“ deutlich von der Widerspruchs-marke. Eine Verwechslungsgefahr ergebe sich aber auch nicht aufgrund des in - 4 - der jüngeren Marke enthaltenen Wortbestandteils „mobile“ allein, weil dieser den Gesamteindruck der Marke nicht präge. Der prägenden Wirkung stehe entgegen, dass es sich bei „mobile“ um einen Fachausdruck der Datenverarbeitung und Te-lekommunikation zur Bezeichnung einer mobilen, von jedem Ort aus realisierbaren Datenübermittlung bzw Kommunikation handele, wie die Gattungsbezeichnungen Mobile Applications, Mobile Commerce, Mobile Banking, Mobile Internet Solutions, Mobile Office, Mobile Shopping, Mobile Datenfunk-Dienste, Mobile Endgeräte, Mobilfunk usw zeigten. Der Bestandteil „mobile“ stehe daher allenfalls gleichge-wichtig neben den Buchstaben „IM“, die eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutun-gen hätten. Mit einer Verkürzung der angegriffenen Marke und Wiedergabe nur mit „mobile“ sei daher nicht zu rechnen. Auch für eine assoziative Verwechslungs-gefahr seien Anhaltspunkte weder erkennbar noch von der Widersprechenden vorgetragen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende (sinn-gemäß) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Löschung der ange-griffenen Marke. Zur Begründung trägt sie vor: Der angesichts der Ähnlichkeit bis Identität der jeweiligen Waren und Dienstleis-tungen gebotene strenge Abstand zwischen den Marken werde nicht eingehalten. Die beiden Wort-/Bildmarken stimmten in dem bildlich gestalteten Bestandteil „mobile“ überein. Die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke, nämlich die Buchstaben „IM“, stellten nur die Initialen des Firmennamens der Inhaberin der jüngeren Marke dar und träten im Gesamteindruck daher zurück. Angesichts der übereinstimmenden grafischen Gestaltung mit einem geschwungenen Bogen stimmten die Marken somit in dem prägenden Bestandteil völlig überein. Hinzu komme die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung ge-bracht würden. - 5 - Die Inhaberin der jüngeren Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass die Firmenabkürzung „IM“ über keine so große Bekanntheit verfüge wie etwa die Herstellerangabe „Blendax“ und daher bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke nicht außer Betracht bleiben dürfe. II. Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Mar-kenstelle hat den Widerspruch zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wegen man-gelnder Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Der Ansicht der Widersprechenden, es bestehe eine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit der Marken, weil die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck durch den in der Widerspruchsmarke in gleicher Farbe und praktisch gleicher gra-fischer Gestaltung enthaltenen Wortbestandteil „mobile“ geprägt werde, während die Buchstaben „IM“ als Herstellerangabe in den Hintergrund träten, kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass es verfehlt wäre, von einem Regelsatz auszugehen, wonach der Verkehr die Waren nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet. Es ist viel-mehr der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten, ob er sich in einem Gesamtzei-chen auch an der Herstellerangabe orientiert oder nicht (vgl BGH GRUR 1996, 406 – JUWEL; 1997, 897 – IONOFIL; 1999, 583, 584 – LORA DI RECOARO; GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; 2002, 342 – ASTRA/ESTRA PUREN). Maßgeb-lich hierfür ist neben der Bekanntheit oder zumindest Erkennbarkeit der Herstel-lergabe insbesondere auch die Kennzeichnungskraft des weiteren zur Produkt-identifizierung verwendeten Bestandteils (vgl BGH GRUR 1998, 927 – COMPO-SANA; aaO, S 344 – ASTRA/ESTRA PUREN). - 6 - Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob die Buchstaben „IM“ in der ange-griffenen Marke überhaupt einem noch relevanten Teil des Verkehrs als Initialen des Firmennamens der Markeninhaberin bekannt sind. Wer den Firmennamen nicht kennt, hat jedenfalls keinen Anlass, hierin eine mögliche Firmenabkürzung zu sehen, denn die Buchstaben „IM“ können eine Vielzahl anderer Bedeutungen haben. Auf die Frage der Bekanntheit oder Erkennbarkeit von „IM“ als Hersteller-angabe kommt es hier aber im Ergebnis nicht an, denn jedenfalls handelt es sich bei dem weiteren, grafisch nur geringfügig ausgestalteten Bestandteil „mobile“ der angegriffenen Marke um ein aufgrund seiner rein beschreibenden Bedeutung der-art kennzeichnungsschwaches Wort, dass der Verkehr gezwungen ist, auch auf die Buchstaben „IM“ zu achten, weil es ihm erst diese ermöglichen, die Waren ei-ner bestimmten betrieblichen Ursprungsstätte zuzuordnen. Hinzu kommt, dass der Verbraucher gerade bei Waren des Bereichs der Datenverarbeitung und Tele-kommunikation unter dem Aspekt einer stets gleich bleibenden Qualität und vor allem auch technischen Kompatibilität der Produkte besonderen Wert auf die be-triebliche Herkunft der Waren legt (vgl dazu BPatGE 45, 215, 220 – T-INNOVA/Innova). In ihrer Gesamtheit bietet die angegriffene Kombinationsmarke aber keinen Anlass für unmittelbare Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke in klanglicher, bildli-cher oder begrifflicher Hinsicht. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine Gefahr, dass die Marken wegen des grafisch ausgestalteten und jeweils in roter Farbe gehaltenen Bestandteils „mobile“ gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 MarkenG). Gegen die Annahme, bei der angegriffenen Marke handele es sich um ein weiteres Zeichen der Widersprechenden oder um das Zeichen eines mit ihr wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unter-nehmens spricht bereits die starke Kennzeichnungsschwäche des Wortes „mobile“ in der werbeüblichen Umrahmung mit einem Klammeraffen (vgl BPatGE 44, 204- Gesundheit in magenta/grau; E 46, 34 - @ctivelO; E 46, 218 - @), die einer Zu-ordnung zu einem ganz bestimmten Unternehmen entgegensteht. Hinzu kommt, - 7 - dass diejenigen aufmerksameren Verkehrskreise, die sich überhaupt Gedanken über die Zuordnung eines Zeichens zu dem Geschäftsbetrieb eines anderen Zei-chens machen, auch die wesentlichen Unterschiede in der bildlichen Gestaltung des Wortes „mobile“ bemerken, denn der Klammeraffe steht als Symbol für das Internet, während es sich bei der geschwungenen Linie in der angegriffenen Marke um ein bloßes grafisches Blickfangmittel ohne weiteren Sinngehalt handelt. Besondere Umstände, die für die Eignung der in der Farbe „rot“ geschützten Marke „mobile“ mit „@“-förmiger Umrahmung als Stammzeichen ihres Unterneh-mens sprechen könnten, etwa eine Verwendung im Rahmen mehrerer Serienzei-chen oder eine starke Verkehrsbekanntheit, hat die Widersprechende nicht dar-gelegt. Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), sind keine Anhaltspunkte er-sichtlich. Dr. Schermer Schwarz Dr. van RadenNa Abb. 1 - 8 - Abb. 2
Full & Egal Universal Law Academy