BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 403/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 47 510.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. September 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle des Patentamts hat durch den angegriffenen Beschluss die An-meldung der Marke „MODE, DIE MICH ANZIEHT“ für die Waren „Bekleidungsstücke, einschließlich gewirkte und gestrickte, näm-lich Kleider, Kostüme, Mäntel, Hosenanzüge, Damenpullover, Damenwesten, Damenhosen, Damenblusen, Damenröcke, Bade-bekleidungsstücke, Unterbekleidungsstücke; Kopfbedeckungen, Putz, Strumpfwaren, Krawatten; Stiefel, Schuhe, Hausschuhe; Le-derwaren, nämlich Handtaschen, Gürtel und Modeschmuck; Re-genschirme, Handschuhe“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar unterlägen Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraus-setzungen als andere Markenanmeldungen, sie müssten insbesondere keine Ori-ginalität aufweisen. Die angemeldete Bezeichnung sei den angesprochenen Ver-kehrskreisen in ihrem Bedeutungsgehalt aber unmittelbar verständlich, weshalb - 3 - die Bezeichnung vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken lediglich als beschrei-bender und werbender Hinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst werde. Dass dem Slogan zwei verschiedene Bedeutungen zukämen, nämlich zum einen „Modeartikel, die die angesprochenen Verkehrskreise im weitesten Sinne beklei-den“ und zum anderen „Modeartikel, die eine starke Anziehungskraft auf die an-gesprochenen Verkehrskreise ausüben bzw. das Interesse der Verbraucher fin-den“, begründe die Unterscheidungskraft nicht, weil beide Interpretationsmöglich-keiten einen warenbeschreibenden Inhalt hätten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, die von der Markenstelle vorgenommene Ergänzung der Wortes „Mode“ zu „Modeartikel“ sei nicht gerechtfertigt, denn mit dem Wort „Mode“ wer-den nicht die in Anspruch genommenen Waren beschrieben, vielmehr werde mit dem Begriff „Mode“ der sich wandelnde Geschmack in allen Lebensbereichen um-schrieben und daher eine allgemeine Angabe zum Geschmack und der Entwick-lung der Stile gegeben. Die Bedeutung des Slogans, dass der Zeitgeschmack an-ziehen solle, sei merkwürdig und ungewöhnlich und daher als Herkunftshinweis geeignet. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzu-tragen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entge-gen. - 4 - Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, de-nen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungs-kraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren oder Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Un-ter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutz-hindernis zu überwinden. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass dies auch für Werbeslogans gilt. Diese weisen ein ausreichendes Mindest-maß an Unterscheidungskraft dann auf, wenn sie keinen eindeutigen und rein produktbeschreibenden oder allgemein werbenden Inhalt haben. Indizien für die Unterscheidungskraft können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Werbe-aussage sein (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der hier zur Frage stehen-den Wortmarke „Mode, die mich anzieht“, zu bejahen. Die Aussage des Slogans besteht zwar in der - von der Markenstelle als solche zutreffend dargelegten - Doppeldeutigkeit einerseits über den Verwendungszweck der dergestalt gekenn-zeichneten Waren („Modeartikel, die die angesprochenen Verkehrskreise im wei-testen Sinne bekleiden“) und andererseits als personalisierter Werbeappell („Modeartikel, die eine starke Anziehungskraft auf die angesprochenen Verkehrs-kreise ausüben bzw. das Interesse der Verbraucher finden“). In ihrer erstgenann-ten Bedeutung ist die beanspruchte Wortfolge aber im Widerspruch zu den übli-chen Sprachregeln gebildet und daher ungewöhnlich. Zunächst weist der Anmel-der zutreffend darauf hin, dass in dem Slogan nicht das Wort „Modeartikel“, eine Sachbezeichnung, sondern das Wort „Mode“, also ein abstrakter Begriff, verwen-det wird. Ein solcher abstrakter Begriff kann jedoch nicht „jemanden anziehen“ im - 5 - Sinne von ankleiden bzw. bekleiden. Zwar gehört bei Fragen der Bekleidung die Redewendung „Damit ist man doch angezogen“ zur Umgangssprache. Jedoch beinhaltet diese Redewendung unter grammatikalischen Gesichtspunkten eine passivische Wendung. Um aber jemanden im Sinne der fraglichen Wortfolge „an-zuziehen“, bedarf es nach der Semantik einer gegenüber einem Dritten aktiv han-delnden (natürlichen) Person. Eine solche ist in der Wortfolge aber nicht in Bezug genommen. Als in diesem Sinne aktiv handelnd wird vielmehr ein abstrakter Beg-riff, nämlich die „Mode“ angesprochen. Ein abstrakter Begriff kann jedoch den an-gesprochenen Verbraucher nicht „anziehen“ im Sinne von „ankleiden“, wie es die angemeldete Wortfolge wie erörtert nahe legt. Dieser in dem Slogan verborgene semantische Widerspruch verleiht der angemeldeten Marke eine gewisse Origina-lität, die dem durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher auch nicht entgeht und ihn zum Nachdenken anregt. Unter diesen Umständen liegt für ihn der Schluss nahe, es handele sich bei der doppeldeutigen, ersichtlich als Wortspiel gestalteten Wortfolge nicht nur um eine allgemeine Werbeaussage, sondern um einen Herkunftshinweis. Damit entfällt aber das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ein Freihaltungsbedürfnis, das der Eintragung der Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dr. Schermer Richter Dr. van Raden kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. Schermer Prietzel-Funk Na
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