BUNDESPATENTGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 27 W (pat) 4/08 Entscheidungsdatum: 6. Mai 2008Normen: § 9 MarkenGKPLUS/u-plus Ein Markenbildungssystem genießt allenfalls bei einer besonders auffälligen Bildungsart zeichenrechtlichen Schutz. Dazu zählt die Kombination eines Buchstabens mit dem Zusatz "plus" nicht. BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2008… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache … 27 W (pat) 4/08 - 2 - … betreffend die Marke 302 28 265 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 7. Juni 2002 angemeldete und am 14. April 2003 für die Dienst-leistungen "Transport und Lagerung, Vernichtung und Recycling von Müll und Abfall, insbesondere von Akten" eingetragene Wortmarke 302 28 265 KPLUS ist Widerspruch erhoben worden aus der am 25. Juli 1996 angemeldeten Wort-marke 396 32 646 - 3 - u-plus. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen „Wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, und zu innenbetrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen, und zu branchenspezifischen Rücknahmesystemen, wie duales System (DSD); finanzielle Beratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskonzepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, und zu innerbetrieblichen Abfallwirtschafts-konzepten und -bilanzen; Finanzierung von abfallwirtschaftlichen Anlagen aller Art, z. B. von thermischen und nichtthermischen Restmüllbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasser- und Ver-gärungsanlagen, Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-Recycling, zur Bioabfallbehandlung, zur Altlastenentsorgung; Bau von abfallwirtschaftlichen Anlagen aller Art, z. B. von thermischen und nichtthermischen Restmüllbehandlungsanlagen und Depo-nien, Abwasser- und Klärschlammbehandlungsanlagen, Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wertstoff-Recycling, zur Bioabfall-behandlung, zur Altlastenentsorgung; Transport- und Logistikleis-tungen in allen Bereichen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, für Handelsgeschäfte aller Art in den Bereichen Restmüll, Wertstoff-Recycling, Bioabfall, Boden- und Altlastensanierung, Sonderab-fallentsorgung und -Verwertung, Abwasserbehandlung und Klär-schlammentsorgung; überregionalen Komplettentsorgungen, wie Abtransport und Lagerung auf Mülldeponien, Hausmüllabfuhr (Transportwesen); Makeln von Restmüllmengen; technische Be-ratungsdienstleistungen zur Abfallwirtschaft, zu Entsorgungskon-zepten, zum Umwelt- und Qualitätsmanagement, innerbetriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen; Planung von und Dienst- - 4 - leistungen, für abfallwirtschaftliche Anlagen aller Art z. B. Leitung und Betrieb von thermischen und nichtthermischen Restmüllbe-handlungsanlagen und Deponien, von Abwasser- und Klär-schlammbehandlungsanlagen, von Kompostierungs- und Vergä-rungsanlagen; von Anlagen zur Restmüllentsorgung, zum Wert-stoff-Recycling, zur Sonderabfallentsorgung und Sonderabfallver-wertung (Sammlung, Verwertung und Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle); zur Bioabfallbehandlung und zur Altlastensanierung; Dienstleistungen, wie Führung eines Re-cyclinghofes; Recyclingdienstleistungen aller Art für Kommunen, Industrie, Handels- und Gewerbeunternehmen, Sammlung, Sortie-rung, Verwertung, Entsorgung, insbesondere von Papier, Glas, Holz, Kunststoffe, Elektro- und Elektronik-Schrott, Metalle, Kfz-Recycling, Leichtverpackungen (DSD), Bioabfallbehandlung, Klär-schlammbehandlung, Sonderabfallentsorgung und -verwertung, von Sperrmüll, Möbel, Erdaushub, Bauschuttrecycling und Bau-stellenmischabfälle und/oder Recycling dieser Waren zu wieder-verkaufsfähigen Waren, insbesondere Rohstoffe, Schlackenver-wertung, Boden-/Altlastensanierung; Klärschlammbehandlung; Aktenvernichtung; Dienstleistungen in den Bereichen Transport, Erdarbeiten, Abbruch, Bauschuttrecycling; Bauschuttrecycling zu Recycling-Baustoffen; Forschung und Entwicklung auf diesen Ge-bieten; Sammeln von wiederverwertbaren Abfällen, Abwasser und Altlasten, insbesondere Entgegennahme und Sortierung gegen Entgelt“. Der Widerspruch wird auf alle Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle gleichen und ähnlichen Dienstleistungen der angegrif-fenen Marke. - 5 - Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 27. April 2005 und vom 7. Novem-ber 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen feh-lender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Das ist damit begründet, in klangli-cher und schriftbildlicher Hinsicht bestehe ein ausreichender Abstand. Das Wort "plus" sei schutzunfähig. Von daher genügten die Unterschiede im Zeichenrest. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitere an der Schutzunfähigkeit des Wortes "plus". Das in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Wort "plus" besitze keine Eignung als Serienzeichenstammbestandteil. Allenfalls bei einer - hier nicht gegebenen - erheblichen Bekanntheit könnte man anders entscheiden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Be-schwerde. Sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 vom 27. April 2005 und vom 7. November 2006 aufzuheben. Wie bereits im Amtsverfahren vertritt die Widersprechende weiterhin die Auffas-sung, die Marken seien insbesondere mittelbar verwechselbar. Sie besitze eine Zeichenserie der entsprechend gebildeten Art. Neben der Widerspruchsmarke gehöre ihr die Marke „C-plus" und ihrem Tochterunternehmen die Marke „T-plus". Daneben bestünden Firmennamensrechte bzw. Rechte an den Unternehmens-kennzeichen „S Plus“, „R-plus“ und „MB-plus" von verschiedenen Unternehmen der U-plus-Gruppe, die ausnahmslos mit Entsorgungsdienstleistungen befasst seien. Diese Art der Zeichenbildung übernehme das jüngere Zeichen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei nicht auf einen Seriencharakter des Be-standteils "plus" abzustellen. Der Seriencharakter ergebe sich vielmehr aus der Zeichenbildung, nämlich aus Einzelbuchstaben in Verbindung mit dem Wort "plus". - 6 - Der Markeninhaber hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Marken für nicht verwechselbar. An der mündlichen Verhandlung haben die Widersprechende und der Markenin-haber - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1) Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg, weil die einander gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Iden-tität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus sind die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zurückkommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei besteht eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz). a) Die Abfallentsorgungsdienstleistungen der Klassen 39 und 40 des jüngeren Zeichens sind mit den zugunsten der Widerspruchsmarke in diesen Klassen ein-getragenen Dienstleistungen identisch. - 7 - b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenste-hender Anhaltspunkte durchschnittlich. c) Schriftbildlich halten die Marken wegen der unterschiedlichen Anfangsbuch-staben und dem Bindestrich in der Widerspruchsmarke einen ausreichenden Ab-stand ein. Dies gilt auch in klanglicher Hinsicht, da die klanglichen Unterschiede der erfah-rungsgemäß stärker beachteten Wortanfänge (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 131) - Ka im Verhältnis zu U - nicht zu überhören sind. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und so verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG). Diese besondere Fall-gruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwei Marken zwar nicht füreinander gehalten und insoweit unmittelbar verwechselt werden können, jedoch Gemein-samkeiten aufweisen, die dem Publikum Anlass zu der Annahme geben können, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein Zeichen des Inhabers der älteren Marke handle. Das umfasst sowohl Fälle, in denen jüngere Zeichen für ein Serien-zeichen zu einer älteren Marke gehalten werden (mittelbare Verwechslungsge-fahr; vgl. z B. BPatG GRUR 2002, 345, 346 - ASTRO BOY/BOY), als auch Fälle der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 316). Voraussetzung für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens wäre u. a. zum einen, dass der als An-knüpfungspunkt für eine solche Verwechslungsgefahr allein in Betracht kom-mende Markenbestandteil „plus" in der älteren Marke als maßgeblicher, durch den Buchstaben "u" abgewandelter bzw. weitergebildeter Stammbestandteil erscheint und dass die jüngere Marke diesen Stammbestandteil wesensgleich übernommen hat. Dass die Widersprechende über mehrere Marken verfügt, bei denen der Be- - 8 - standteil "plus" einem einzelnen Buchstaben folgt, reicht für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht aus. Dagegen spricht, dass der Bestandteil „plus" als glatt beschreibende Sachangabe nicht kennzeichnungskräftig ist. Das Wort „Plus" wird im gesamten Waren- bzw. Dienstleistungsbereich vielfach ver-wendet, um auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften, einen Vorzug oder Vor-teile hinzuweisen. Eine entsprechende Bedeutung hat das Wort entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch auf dem Gebiet der Abfallentsorgung. Kennzeichnungsschwache Bestandteile - und erst recht schutzunfähige Bestand-teile - sind nicht geeignet, eine zur Verwechslungsgefahr im Rechtssinne führende gedankliche Verbindung zu vermitteln (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 327). Auch die Zeichenbildung, Einzelbuchstabe mit folgendem „plus“ lässt das ange-griffene Zeichen nicht als Teil einer Serie der Widersprechenden erscheinen. Zu-nächst weist keine der von der Widersprechenden dafür herangezogenen Be-zeichnungen eine Zusammenschreibung wie „KPLUS“ auf, sondern eine Trennung zwischen dem Großbuchstaben und „plus“. Zum anderen genießt ein Markenbil-dungsprinzip allenfalls bei einer besonders auffälligen Bildungsart zeichenrechtli-chen Schutz (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2002, 194 - Kfz-Modellbezeichnungen; OLG Düsseldorf WRP 1997, 588 - Mc Paint; OLG München GRUR 1996,63 - Mac Fash, Ingerl/Rohnke Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 749 f; BGH GRUR 1999, 735 - Monoflam/Polyflam; Fezer, GRUR 2005, 102; Berlit GRUR 2005, 492; Ingerl, WRP 2004, 809, 814, VI. 3.; Ströbele/Hacker a. a. O., § 2 Rn. 40). Eine Kombina-tion mit „plus“ ist jedoch so gebräuchlich, dass hier auch nicht ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr auf Grund des Markenbildungsprinzips vorliegt. Glei-ches gilt für Kombinationen mit einem vorangestellten Buchstaben. Auch die Kombination beider Markenbildungssysteme ist nicht anders zu beurteilen. - 9 - 2) Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Für die Auferle-gung von Verfahrenskosten gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand jedoch kein Anlass. Dr. Albrecht Dr. van Raden KruppaJu
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