BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 47/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 300 84 600.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 27. Mai 2003 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Dezember 2002 aufgehoben. G r ü n d e I Die Anmelderin hat zur Eintragung in das Register als Bezeichnung für "Auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Da-teien; Bücher, Loseblatt-Sammlungen, Zeitschriften, Broschüren; elektronische Übertragung und Übermittlung von Informationen und Daten" die Wortmarke WRS Computer Line angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-dungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die An-meldemarke werde in ihrer Gesamtheit in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Bezeichnung einer Computerproduktlinie im Bereich eines Worterkennungssystems aufgefasst. Denn ausweislich des Eintrags in ei-nem Computerlexikon werde die Abkürzung "WRS" üblicherweise für "word reco-gnition system", also für ein Worterkennungssystem, verwendet, und der englische - 3 - Begriff "line" sei mit der Bedeutung "Produktlinie, Serie" bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Dem damit gegebenen Freihaltebedürfnis und der mangelnden Unterscheidungskraft stehe weder die konkrete Verwendungsabsicht der Anmelderin noch der Umstand entgegen, dass es sich bei der Abkür-zung "WRS" um die firmenmäßige Bezeichnung der Anmelderin handele. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass die Buchstabenfolge "WRS" weder in dem von der Markenstelle ge-nannten Sinne verwendet werde noch sich selbst im Computerbereich nur auf die-se Bedeutung reduzieren lasse. Wegen der Mehrdeutigkeit stehe daher nicht zu erwarten, dass der Verkehr die Gesamtmarke nur in dem von der Markenstelle ge-nannten Sinne verstehen werde. Auch könne die Wortfolge "Computer Line" nicht als "Computerproduktserie", sondern allenfalls als "Rechnerserie" verstanden wer-den, also eine Produktlinie, deren Gegenstand Computer sind. Zudem beziehe sich das Wort "line" auf die Kombination "WRS Computer", welche die angespro-chenen Verkehrskreise wiederum nicht als "Worterkennungssystem Computer" bzw als "Computer im Bereich eines Worterkennungssystems" verstehen würden. Vielmehr würden sie die Buchstabenkombination "WRS" nur als Hinweis auf den Hersteller oder Dienstleister ansehen, nämlich auf den W… Verlag, einem be- kannten Wirtschaftsverlag, der ein Tochterunternehmen der Anmelderin sei. Ins-gesamt bestehe daher weder ein Freihaltebedürfnis noch stehe der Eintragung mangelnde Unterscheidungskraft entgegen. Gleichwohl hat die Anmelderin zur Klarstellung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: "Auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme und Dateien, ausgenommen Worterkennungssysteme; Bücher, Loseblatt-Sammlungen, Zeitschriften, Broschüren, alle vorgenannten Waren mit Ausnahme solcher, die sich auf Worterkennungssysteme be-ziehen; elektronische Übertragung und Übermittlung von Informa-tionen und Daten, mit Ausnahme elektronischer Übertragung und - 4 - Übermittlung von Informationen und Daten unter Einsatz von Worterkennungssystemen". II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit jedenfalls nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mehr entgegenstehen. Allerdings ist die Wortfolge "Computer Line", aus der die Anmeldemarke ua be-steht, entgegen der Ansicht der Anmelderin für sich genommen mangels Unter-scheidungskraft nicht schutzfähig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das englische Wort "line" eine Produktlinie bezeichnet (vgl BGH, GRUR 1996, 68, 69 – Cotton Line; EuG, GRUR Int 2000, 429 [Rn 26] – COMPANYLINE; EuGH, GRUR 2003, 58, 60 [Rn 23] – COMPANYLINE). In Verbindung mit dem vorange-stellten Wort "Computer", welches im Inland ohne weiteres verständlich ist, be-zeichnet die Wortfolge "Computer Line" daher nur eine Computerproduktserie, al-so eine Produktserie von Computern. Soweit die Anmelderin hiergegen einge-wandt hat, die Wortkombination könne nur "allenfalls als 'Rechnerserie' verstan-den werden, also eine Produktlinie, deren Gegenstand Computer sind", handelt es sich nur um eine Umschreibung des Begriffs "Computerproduktserie". Auch die Voranstellung der Abkürzung "WRS" verändert die Bedeutung der Wortfol-ge "Computer Line" nicht, da schon aufgrund der Anordnung der einzelnen Wörter der Verkehr sie nicht auf "line", sondern allenfalls auf "Computer" bezieht, so dass er die Gesamtmarke nur im Sinne "Produktserie von WRS-Computern" verstehen wird. - 5 - Trotz Schutzunfähigkeit der Wortfolge "Computer Line" kann der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit aber weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch besteht an ihr ein Freihaltebedürfnis. Denn entgegen der Ansicht der Markenstelle kann dem Bestandteil "WRS" in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende Bedeutung beigelegt werden. Zwar wird in dem von der Markenstelle angeführten Lexikon die Buchsta-benfolge "WRS" allein als Abkürzung für "word recognition system/Worterken-nungssystem" genannt (vgl Schulze, Computerkürzel, 1998, S 439). Die Marken-stelle hat sich aber nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser einzelne Nachweis als Beleg für eine übliche Verwendung ausreicht. Denn wie der Senat aufgrund weiterer eigener Recherchen feststellen konnte, handelt sich bei der von der Markenstelle genannten Belegstelle um die einzige Fundstelle, welche die vorgenannte Bedeutung der Abkürzung "WRS" enthält. Dagegen lässt sich we-der in den übrigen Computer-Lexika noch in der Mehrzahl der technischen und na-turwissenschaftlichen Wörterbücher die Abkürzung "WRS" finden. Soweit sie über-haupt genannt wird, finden sich andere Bedeutungen wie "waveguide Raman spectroscopy" (vgl Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, 1995, S 297) oder "Working-transmission Reference System" (vgl Wennrich, Internationales Ver-zeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Compu-tertechnik und Informationsverarbeitung, 1992, Band 2, S 446). In allgemeinen Ab-kürzungsverzeichnissen wird die Abkürzung "WRS" ebenfalls überwiegend nicht erwähnt; soweit dies dennoch der Fall ist, werden als Bedeutung nur "Werner Rei-mers Stiftung" (vgl Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1999, S 495) oder gar die Tochtergesellschaft der Anmelderin, der "Verlag Wirtschaft, Recht und Steuern" genannt (vgl Koblischke, aaO). Auch im Internet, dem gerade in bezug auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine besondere Be-deutung zukommt, finden sich keinerlei Hinweise, welche einen üblichen Ge-brauch der Abkürzung "WRS" für Worterkennungssysteme belegen könnten. Zwar weist die Suchmaschine "Google" weltweit etwa 199.000 Treffer für die Buchsta-benfolge "WRS" auf, eine kursorische Überprüfung der Treffer ergab aber keinerlei Hinweise darauf, dass hiermit ein Worterkennungssystem bezeichnet werden soll. - 6 - Im deutschsprachigen Internet weist die Mehrzahl der Treffer allein auf das Toch-terunternehmen der Anmelderin hin. Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, dass es sich bei der Buchstabenkombination "WRS" um eine allge-mein gebräuchliche und den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres un-mittelbar verständliche Abkürzung für Worterkennungssysteme handelt. Auch wenn die von der Anmelderin vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die aufgenommenen Disclaimer einen möglichen beschreibenden Inhalt der im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis weiter enthaltenen Oberbegriffe nicht zu beseitigen vermag (vgl BPatGE 30, 196 – Orthotech; 27 W (pat) 104/99 – Flipper, veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM), bestehen nach dem vorstehend Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die An-meldemarke mögliche Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Da somit absolute Schutzhindernisse, welche der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehen können, nicht erkennbar sind, war der Beschluss der Mar-kenstelle, mit welcher der Anmeldemarke die Eintragung versagt worden war, auf-zuheben. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
Full & Egal Universal Law Academy