BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 49/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 07 671.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Wortmarke 22 soll für "Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zu-rückgewiesen, da die Zahl "22" als mögliche Größenangabe und damit als diese Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel-derin. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat. - 3 - Die Zahl "22" ist im Verkehr als Größenangabe für Damen-Oberbekleidung (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl, S 338 ff) sowie für Kinderstrümpfe (vgl Markert, aaO, S 345) und Kinderschuhe (vgl Markert, aaO, S 347) üblich. Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Größe, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen. Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzu-weisen. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
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