BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 50/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 07 669.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Wortmarke 59 soll für "Bekleidungsstücke, Gürtel, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung teilweise für die Waren "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" we-gen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, da die Zahl "59" als mögliche Größenangabe und damit als diese Waren unmittelbar beschreibend anzusehen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel-derin. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung die Markenanmeldung nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen hat. - 3 - Die Zahl "59" ist im Verkehr als Größenangabe für Herren- und Knaben-Oberbe-kleidung, und zwar als sog. Bauchgröße (vgl Markert, Maschen ABC, 9. Aufl, S 340 ff, insb S 341; sa die Angaben auf der Webseite http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html) sowie für Hüte (vgl die Anga-ben auf den Webseiten http://www.rei.com/reihtml/international/gersize.html und http://www.volkskultur.de/marktplatz/einkaufsbedingungen/groesse6.html) üblich. Die angemeldete Marke besteht daher hinsichtlich der beanspruchten Waren "Be-kleidungsstücke, Kopfbedeckungen" ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit dieser Waren, nämlich einer bestimmten Grö-ße, dienen können, so dass sie nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltebedürftig und gleichzeitig nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht unterscheidungskräftig ist. Die Anmeldemarke ist daher für diese Waren von der Eintragung ausgeschlossen. Da die Markenstelle somit zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung teilweise versagt hatte, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzu-weisen. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
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