BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 501/13 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 24. Juni 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 053 486.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Wortmarke Nr. 30 2011 053 486 Von A bis Zett ist am 26. September 2011 für die Waren und Dienstleistungen 09. interaktive Multimedia-Computerprogramme uns -Software im Bereich Lehrmaterial für die Deutsche Sprache; elektroni-sche interaktive Spiele; interaktive Videospiele; analoge und digitale Ton- und Videoaufzeichnungen auf Band, Platte, Schallplatten, DVDs, CDs, Kassetten, Computerplatten oder anderen Aufzeichnungsmedien; Kinofilme; gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme; gespeicherte und herunterladbare Computer-Software; Computerspiele zur Verwendung auf einem externen Bildschirm 16: Lehrmaterial in Buch-, Skripten- und Umdruckform 41: Erstellung von Home-Pages und Webseiten im Internet und in anderen audio-visuellen Medien zur Verbreitung von Lehr-materialien für die Deutsche Sprache; Design von Compu-tersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverar-- 3 - beitung; Konzeption und Gestaltung von audio-visuellen Medien, einschließlich damit verbundener elektronischer Da-tenverarbeitung; Soft- und Hardwareentwicklung zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Marken-register angemeldet worden. Nach Beanstandung der Anmeldung hat die Markenstelle für Klasse 41 die An-meldung durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte eine in Bezug auf die beanspruchen Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres verständliche Sachaussage in der Bedeutung „von Anfang bis Ende“., „alles um-fassend“ oder „alles verfügbar“. Auch die konkrete Wiedergabeform in phoneti-scher Schreibweise werde nachweislich als Sachaussage benutzt. Der Begriff könne daher den Inhalt oder den Umfang des Inhalts der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen anzeigen. Dem Zeichen fehle daher jegliche Unterschei-dungskraft, außerdem sei sie als Angabe, die Merkmale der Ware bzw. Dienst-leistungen beschreiben könne, vom Markenschutz ausgenommen. Tatsachen, aus denen sich die angenommene Verkehrsdurchsetzung ergibt, seien nicht glaubhaft gemacht. In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, das angemeldete Zeichen beruhe in der gewählten phonetischen Wiedergabe auf ei-nem Regelbruch und verfüge daher über ausreichende Eigenart. Das Zeichen entbehre auch einer beschreibenden Bedeutung zum Umfang des Lehrinhalts, da es dem Anmelder nicht auf Vollständigkeit des Inhalts, sondern auf eine pädago-gisch sinnvolle Auswahl wertvoller Inhalte ankomme. Unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung des Zeichens in den beteiligten Ver-kehrskreisen nach § 8 Abs. 3 MarkenG hat der Anmelder eine Übersicht vorgelegt, - 4 - nach der seit 1984 ca.… Exemplare des vom Anmelder verfassten Wör terbuchs für Grundschüler mit dem Titel „von A bis Zett“ verkauft worden seien. Weiter hat er sich auf ein Gutachten aus dem Jahr 2009 bezogen, das eine Ana-lyse „Wörterbücher an Grundschulen“ zum Gegenstand hat. Hiernach soll das Werk des Anmelders insbesondere bei 48 % der befragten Grundschullehrkräfte bekannt sein. Einer weiteren Verkehrsbefragung bedürfe es nicht, da schon die genannten Tatsachen die Verkehrsdurchsetzung belegten. Im einem Ladungszusatz wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 hat der Senat auf Bedenken gegenüber der Schutzfähigkeit des Zeichens auch in Bezug auf den Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung des Zeichens hingewiesen. Um dem Anmelder Gelegenheit zu geben, seine Anträge zu über-denken, wurde die Entscheidung über die Beschwerde bis zum 15. Mai 2014 zu-rückgestellt. Die Anmelder hat sich jedoch nach der Verhandlung nicht mehr ge-äußert. Der Anmelder hat in der Verhandlung beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II. Die statthafte (vgl. § 64 Abs. 6 MarkenG) und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die originäre Schutzfähigkeit des Zeichens ist zu verneinen. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen die konkrete Eignung fehlt, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer - 5 - Unternehmen zu wirken. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-währleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 – Rn. 27 ff. – BioID; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude). Danach sind insbesondere Wortzeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage vermitteln, die ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (BGH GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard). Die angemeldete Wortfolge „Von A bis Zett“ ist eine umgangsprachliche verfes-tigte Redewendung, die analog zu „A und O“, dem ersten und letzten Buchstaben des griechischen Alphabets, für „von Anfang bis Ende“ oder für „alles“ steht (siehe Duden online unter „a“). Der Gebrauch des Begriffs in diesem Sinn ist vielfach nachweisbar, vgl. die von der Markenstelle zitierten Verwendungsbeispiele. Die Beispiele belegen insbesondere auch Verwendungen der Angabe, die nicht darauf beschränkt sind, bestimmte Begriffe in Form alphabetischer Stichwortlisten zu er-läutern, sondern unabhängig von der Darstellungsform als Hinweis auf einen um-fassenden Inhalt. Bezogen auf die beanspruchten Waren, die uneingeschränkt die Vermittlung von Inhalten zum Gegenstand haben, wird der Ausdruck im Sinn eines Angebots be-griffen, das darauf angelegt ist, ein bestimmtes Thema umfassend zu behandeln. Bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen kann der Begriff herausstellen, dass ein Angebot alle notwendigen Teilleistungen umfasst. Bei realistischem und sinnorientierten Verständnis schließt die Aussage „von A bis Zett“ ein, dass das Werk oder die Leistung dennoch nur eine Auswahl an Inhalten aufweisen kann, um den Umfang des Werks zu begrenzen und um der Ausrichtung des Angebots, z.B. als Kinderschulbuch, Rechnung zu tragen. - 6 - Die Eigenschaft der Angabe als unmittelbar beschreibendende Aussage steht nicht dadurch in Frage, dass die Wortfolge für sich nicht angibt, worauf konkret sich die Aussage bezieht. Regelmäßig wird schon dem Zusammenhang zu be-stimmten Waren oder Dienstleistungen zu entnehmen sein, was die Angabe meint. Abgesehen davon steht es dem beschreibenden Verständnis des Begriffs nicht entgegen, wenn er lediglich einen Teilaspekt eines Angebots betrifft, der – wie hier – plausibel Gegenstand eines selbständigen Hinweises sein kann. Dies zeigt sich auch daran, dass die Wendung „von A bis Z“ regelmäßig in Alleinstel-lung oder jedenfalls selbständig benutzt wird (vgl. auch BGH GRUR 1996, 770 – MEGA). Die phonetische Schreibweise verfremdet den beschreibenden Charakter der Aussage nicht. Dies ergeben schon die durch die Markenstelle vorgelegten Ver-wendungsbeispiele. Soweit der Anmelder vorbringt, der Begriff missachte die Schreibregeln und sei daher bezogen auf Schulbücher eigentümlich, ist dies schon deswegen unerheblich, weil das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-gen nicht hierauf beschränkt ist, auch nicht im Bereich der Kl. 16 „Lehrmaterial“ (ohne Beschränkung auf schulisches Material). Im Übrigen steht dieser Aspekt beschreibendem Wortgebrauch nicht entgegen, zumal die Schreibweise sogar als Hinweis auf eine inhaltsorientierte oder spielerische Pädagogik verstanden werden kann. Darüber hinaus ist der angemeldete Begriff als eine Beschaffenheitsangabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzuordnen, jedenfalls als „sonstiges Merk-mal“, vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 371. 2. Tatsachen, denen Anhaltspunkte für die Überwindung der genannten Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu entnehmen wären, sind nicht vorgetragen. Auch wenn die Angaben des Anmel-ders zu den Verkaufszahlen und die Ergebnisse der Verkehrsbefragung als vertretbar zugrunde gelegt werden, ist eine Durchsetzung bezogen auf die bean-- 7 - spruchten Waren „Lehrmaterial in Buchform“ nicht plausibel dargelegt. Der Vortrag des Anmelders bezieht sich ausschließlich auf Wörterbücher im Grundschulbe-reich. Anhaltspunkte für eine Durchsetzung in den hier relevanten Verkehrskrei-sen, die insbesondere die Nutzer jeder Art von Lehrbüchern umfassen und über das enge Segment von Wörterbüchern für den Grundschulbereich deutlich hinaus-gehen (insbesondere Sekundarstufen-, Hochschul-, Erwachsenenausbildung), sind ungeachtet der gerichtlichen Hinweise (vgl. Zusatz zum Ladungsschreiben vom 13. Februar 2014) weder aufgezeigt worden noch hat der Anmelder diesem Gesichtspunkt durch die Abfassung des Warenverzeichnisses Rechnung getra-gen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. Das beschließende reicht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. 2. Bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. - 8 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundegerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
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