BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 512/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 050 567 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richterinnen Hartlieb und Kopacek am 24. September 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die seit 25. August 2010 angemeldete Marke „Yo and go …“ ist seit 5. Januar 2011 in das Markenregister unter der Nummer 30 2010 050 567 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 29: Joghurt, Fruchtsalat, Milchprodukte, Obst Klasse 30: Joghurteis (Speiseeis); frozen yogurt (Speiseeis), Kaf-feegetränk Klasse 43: Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestau-rants, Betrieb einer Bar, Catering eingetragen. - 3 - Gegen die Eintragung der Marke hat die Inhaberin der älteren, am 27. März 2009 für die Waren Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tief-gefrorenes, konserviertes, getrocknetes und gekoch-tes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette Klasse 30: Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Mehle und Getreideprä-parate einschließlich Zerealienriegel; Brot, feine Back-waren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Fül-lung sowie alle übrigen Schokoladewaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizi-nische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zu-bereitung von Getränken eingetragenen Wortmarke 30 2008 076 806 „YO“ Widerspruch erhoben. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 30. November 2012 durch einen Prüfer des ge-hobenen Dienstes zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, es bestehe Identität zwischen den beiderseits geschützten Waren „Milchprodukte“ und „Obst“ sowie hohe Ähn-lichkeit zwischen der Ware „Fruchtmus“ der jüngeren Marke und „Fruchtsalat“ der Widerspruchsmarke. Zwischen den Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Betrieb einer Bar, Catering“ der jüngeren Marke und den Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und an-dere alkoholfreie Getränke“ der älteren Marke bestehe ein mittlerer Ähnlichkeits-bereich. Für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen sei ein mittlerer, teil-weise entfernter Ähnlichkeitsbereich festzustellen, da die Waren ähnliche Lebens-mittel umfassten, in der Beschaffenheit Übereinstimmungen aufwiesen und auch eine ähnliche betriebliche Herkunft hätten. Inwieweit darüber hinaus eine Ähnlich-keit hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke und den Waren der Widerspruchsmarke bestehe, könne dahingestellt bleiben, da selbst im Bereich der identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren die angegrif-fene Marke den erforderlichen Abstand einhalte. Es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da diese weder eine beschreibende Angabe bezüglich der beanspruchten Waren darstelle noch erkennbar an eine solche angelehnt sei. Auch darüber hinausgehende Hinweise auf eine Kennzeichnungsschwäche oder Umstände, die einen erweiterten Schutzbereich begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Markeninhaber, dass Zeichen, die – wie die Widerspruchsmarke – nur zwei Buchstaben aufwiesen, allgemein nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme, bestehe hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch eine entsprechende Spruchpraxis. - 5 - Aufgrund der zu berücksichtigenden normalen Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke und der bestehenden Waren- und Dienstleistungsnähe seien an den erforderlichen Abstand der beiden Marken zueinander erhöhte Anforde-rungen zu stellen, um Verwechslungen zu vermeiden, die vorliegend jedoch ein-gehalten würden. In der Gesamtheit betrachtet sei die jüngere Marke von der Wi-derspruchsmarke schon auf Grund der großen Unterschiede in der Buchstaben-zahl ersichtlich in jeder bedeutsamen Vergleichsrichtung verwechslungsfrei ab-gehoben. Zudem bestünden keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, das Element „YO“ präge den Gesamteindruck der jüngeren Marke. Der allein für eine Kollision in Betracht kommende Bestandteil „YO“ habe wegen seines unbe-stimmten Bedeutungsgehalts in Bezug auf die Waren bzw. Dienstleistungen der Vergleichsmarken zur Eintragung als Marke geführt. Es liege darin keine nach-weisbare englischsprachige Abkürzung für das englische Wort „Yogurt/Yoghurt bzw. Yoghourt“, sondern allenfalls ein vager Hinweis darauf, der eher als fern-liegend anzusehen sei. Auch die weiteren Wortbestandteile „and go …“ in der angegriffenen Marke wiesen keinen erkennbaren Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Die Vergleichsmarken „Yo and go …“ und „YO“ seien stets in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wodurch sämtliche Formen der Verwechslungsgefahr ausgeschlossen würden. Es fehle auch an begründeten Anhaltspunkten dafür, dass die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht werden könne. Gegen eine mittelbare Ver-wechslungsgefahr spreche bereits, dass sich die Bestandteile „Yo and go …“ der jüngeren Marke bei deren Aussprache hörbar zu einem reimähnlichen Klang und damit zu einem geschlossenen Gesamtbegriff verbänden, was von der Vorstel-lung wegführe, es handele sich um eine weitere (Serien-)Marke der Widerspre-chenden. Die Widersprechende hat gegen den Beschluss der Markenstelle, der ihr am 5. Dezember 2012 zugestellt worden ist, am 6. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt. - 6 - Sie begründet diese damit, dass eine Verwechslungsgefahr vorliegend bestehe, da der Bestandteil „Yo“ die angegriffene Marke präge und die weiteren Bestand-teile „and go“ nur als werbeübliche allgemeine Kaufaufforderung (im Sinne von „Los“, „Vorwärts“) wirke. Angesichts der bestehenden Warenidentität sei ein sehr deutlicher Markenabstand zu fordern. Die Verwechslungsgefahr werde zudem er-höht durch den Umstand, dass es sich um geringpreisige Massenwaren handele. Außerdem sei es im Lebensmittelbereich üblich, Produkte für den Verzehr unter-wegs mit der beschreibenden Angabe „go“ zu bezeichnen. Die Widerspruchs-marke „YO“ besitze eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft im Bereich der Sirupe, die auch auf die vorliegenden Waren und Dienstleistungen der an-gegriffenen Marke ausstrahle. Zum Nachweis der Bekanntheit der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende die Anlagen 1 bis 12 eingereicht, die unter anderem die Absatzzahlen für Sirup in Österreich und den Exportländern ausweisen; sie hat eine eidesstattliche Versi-cherung für die Absatzzahlen in Österreich von 2006 bis 2011 vorgelegt (An-lage 5), Unterlagen zur Marktentwicklung in Österreich (Anlage 7), zu den Markt-anteilen in Österreich (Anlagen 8 und 10) sowie zu den Werbeausgaben in Öster-reich (Anlage 12). Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 30. November 2012 aufzu-heben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaber beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise eine mündlichen Ver-handlung durchzuführen. - 7 - Sie weisen darauf hin, bereits im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten zu haben, da die übersandten Be-nutzungsnachweise überwiegend Österreich und nicht Deutschland beträfen. Für die angeblich erhöhte Kennzeichnungskraft habe die Widersprechende Benut-zungsnachweise für „YO“ in Österreich und ausschließlich für Fruchtsäfte vorge-legt; eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde daher be-stritten. Für die Anerkennung der Benutzungslage in Österreich bestehe kein ent-sprechender Vertrag mit Deutschland, wie dies für die Schweiz der Fall sei (Art. 5 des Deutsch-schweizerischen Übereinkommens betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz v. 13. April 1892; Art. 2 PVÜ). Ausreichende tatsächliche Umstände für eine erhöhte Verkehrsbekanntheit seien auch nicht li-quide; allein aus der langjährigen Benutzung, den Umsatzzahlen und den getä-tigten Werbeaufwendungen – überwiegend in Österreich – könne ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Selbst umsatzstarke Marken könnten nicht be-sonders bekannt sein, während trotz relativ geringer Umsatzzahlen eine erhöhte Verkehrsbekanntheit einer Marke gegeben sein könne. Vorliegend sei daher nur von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus-zugehen. II. Die zulässige Beschwerde, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil die unterliegende Widersprechende diese nicht beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht unter keinem denkba-ren Gesichtspunkt. - 8 - a) Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich gegeneinander stehen-den Marken sowie der von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen. Da-rüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon ab-hängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den Faktoren dahingehend, dass ein gerin-gerer Grad eines Faktors einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2010, 1103, 1106 (Nr. 37) – Pralinenform II. b) Fragen der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit können vorliegend im Er-gebnis dahingestellt bleiben (die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchs-marke nach § 43 Abs. 1 MarkenG kommt nicht in Betracht, weil diese noch keine fünf Jahre eingetragen ist), da die Marken selbst bei unterstellter Benutzung der Widerspruchsmarke für identische Waren („Milchprodukte“, „Obst“) keiner Ver-wechslungsgefahr unterliegen. Im Übrigen erachtet auch der Senat die von der Markenstelle festgestellte Ähnlichkeit zwischen „Fruchtmus“ der jüngeren Marke und „Fruchtsalat“ der älteren Marke sowie den Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Betrieb einer Bar, Catering“ der jüngeren Marke und „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“ für gegeben. c) Die Widerspruchsmarke weist eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Anhaltspunkte für eine verminderte Kennzeichnungskraft sind nicht gegeben, da sich der Begriff „YO“ nicht auf Anhieb für die angesprochenen Verkehrskreise er-- 9 - kennbar an den Begriff „Yoghurt“ bzw. „Yogurt“ anlehnt. „Yo“ wird in einem fest-stehenden Bedeutungsgehalt im englischen (amerikanischen) Slang als Interjek-tion oder auch als Gruß verwendet (vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/Yo) und ist in diesem Sinngehalt in die deutsche (Jugend-)Sprache, die vor allem auch durch den amerikanischen Rap geprägt ist, eingegangen (vgl. http://www.justyo.de: „YO! Was geht ab?“). Selbst wenn man also YO als Kurzform für Yoghurt an-sehen wollte, stünde Mehrdeutigkeit des Begriffs einer unmittelbar erkennbaren Sachangabe entgegen. d) Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist eine erhöhte Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke nicht gegeben. Eine solche ergibt sich in der Regel nicht allein aus den erzielten Umsatzzahlen, da selbst umsatzstarke Mar-ken wenig bekannt, wie andererseits Marken mit geringen Umsätzen weithin be-kannt sein können. Umsatz- und Absatzzahlen müssen im jeweiligen Marktumfeld gesehen werden, welches nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzu-grenzen ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 139 m.w.N.). Vorlie-gend hat die Widersprechende zwar Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen sowie Zahlen zur Marktbekanntheit (Anlage 6) und zum Marktanteil (Anlagen 8 und 10) mitgeteilt sowie eine eidesstattliche Versicherung (Anlage 5) vorgelegt. Diese be-ziehen sich aber nahezu ausschließlich auf den Vertrieb von Fruchtsäften in Ös-terreich. Für den vorliegend relevanten Benutzungsraum Deutschland – und auf diesen kommt es bei der nationalen Widerspruchsmarke maßgeblich an – wurde nur eine Umsatzzahl für das Jahr 2011 in Höhe von … Mio. Litern (wohl für Fruchtsäfte) in einer Grafik (Anlage 3) ausgewiesen, die nicht durch eine eides-stattliche Versicherung untermauert wurde. § 26 Abs. 1 MarkenG bestimmt aus-drücklich, dass eine Marke im Geltungsbereich des MarkenG und damit im Inland benutzt sein muss. Abweichend vom Territorialitätsprinzip können Benutzungen im Ausland nur dann rechtserhaltend – bzw. entsprechend die Kennzeichnungs-kraft erhöhend - sein, wenn zwischenstaatliche Verträge eine entsprechende Gleichstellung von Inlands- und Auslandsbenutzung regeln. Eine solche Rege-- 10 - lung besteht zwar – worauf die Markeninhaber bereits zutreffend hingewiesen ha-ben - im Hinblick auf die Schweiz (vgl. Art. 5 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz“ vom 13. April 1892), nicht aber hinsichtlich Österreich. Dem-nach können alle für Österreich vorgelegten Unterlagen eine Bekanntheit der Wi-derspruchsmarke nicht belegen. Die allein übrig bleibende Absatzzahl für Deutschland und nur für das Jahr 2011 reicht – wie vorstehend festgestellt – für die Annahme einer erhöhten Verkehrsbekanntheit nicht aus. e) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamtein-druck der Zeichen abzustellen (vgl. EuGH GRUR int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) – MATRATZEN; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 28) – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone/Il Portone), wobei eine zergliedernde Betrachtungs-weise einzelner Markenteile zu vermeiden ist. Stellt man die Marken einander in ihrer Gesamtheit gegenüber, verhindern die in der jüngeren Marke über den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Begriff „Yo“ hinaus enthaltenen weiteren Bestandteile „and go …“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. aa) Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-hofs und des Bundesgerichtshofs eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auch dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck der mehrteiligen Marke gerade durch den mit der Vergleichsmarke übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int 2006, 404, 411 (Nr. 94) – BAINBRIDGE; GRUR Int 2009, 588, 590 (Nr. 40) – Limoncello della Costiera; GRUR Int 2010, 722, 724 (Nr. 39) – Golden Eagle); BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2008, 719, 722 (Nr. 37) – idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2010, 828, 832 (Nr. 45) – - 11 - DiSC). Dies beurteilt sich grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d.h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke (BGH GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze; GRUR 2000, 895, 896 – EWING; GRUR 2002, 342, 343 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Nach diesen Grundsätzen kann eine den Gesamtein-druck prägende und damit kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils „Yo“ in der angegriffenen Marke nicht bejaht werden. Zwar handelt es sich bei der jünge-ren Marke nicht um einen echten Gesamtbegriff, denn die Bestandteile „Yo“ und „and go“ (= „Yo und gehe“) vermitteln keinen unmittelbar aufeinander bezogenen Sinngehalt. Sie erwecken aber ein Gefühl der Zusammengehörigkeit aufgrund des reimähnlichen Klangs und nicht zuletzt aufgrund der Konjunktion bzw. des Bin-deswortes „and“ (= und), das eine klassische Wortverbindung darstellt. Den Zei-chenteilen „and go …“ haftet auch keine Kennzeichnungsschwäche an, die zur Folge hätte, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den Bestandteil „Yo“ geprägt würde. Soweit die Widersprechende die Ansicht vertritt, „and go“ sei eine werbeübliche Aufforderung im Sinn von „Los!“, „Vorwärts“ und weise zudem auf einen möglichen Verzehr von Waren unterwegs hin, trifft letzteres zwar auf die Begriffskombination „to go“ zu, nicht aber auf „and go“, was die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Unterschieds der Präposition „to“ zum Bindewort „and“ ohne weiteres erfassen werden. Die von der Widersprechenden angeführte Bedeutung „Los!“ wird im Englischen mit „come on“, „get moving“ oder „go on“ übersetzt (vgl. http://de.pons.eu.dict/search/results...). „and go“ kommt in Begriffs-kombinationen wie „Touch and go“ „Sleep and go“, „Stop and go“ vor und legt ei-nen Bedeutungsgehalt von „und weiter“ nahe; ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt in Verbindung mit „Yo“ ergibt sich daraus aber nicht. „and go“ kann aber nicht mit „and move“ gleichgesetzt werden, das als reine Sachangabe für Zusatzangebote vernachlässigt würde. bb) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation ge-mäß der „THOMSON-LIFE“-Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 28f.) scheidet ebenfalls aus. Diese setzt voraus, dass das ältere Zei-- 12 - chen in dem jüngeren Zeichen enthalten ist und dort neben einem Unternehmens-kennzeichen oder einem bekannten Stammbestandteil der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Daran fehlt es hier, da „and go …“ weder ein Unternehmenskennzeichen, eine bekannte Marke oder einen bekann-ten Stammbestandteil der Inhaber der jüngeren Marke darstellt. Die Beifügung eines sonstigen Bestandteils genügt zur Bejahung der Markenusurpation nicht (BGH GRUR 2010, 646 Rn. 17 – OFF ROAD). f) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wer-den. aa) Dies betrifft zum einen die Fälle der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, die voraussetzt, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl ei-nen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Stammbestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und diesem Bestandteil eine maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen (BGH GRUR 2008, 258, 261 Rn. 31 – Metrobus). Mangels des Vortrags einer (benutzten) Zeichenserie der Widersprechenden, in sich das jüngere Zeichen einfügt, scheidet diese Form der Verwechslungsgefahr vorliegend aus. bb) Zum anderen umfasst die Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbin-dung die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die vorliegend ebenfalls nicht gegeben ist. Sie setzt voraus, dass die beiderseitigen Kennzeichnungen als unter-schiedlich und als solche unterschiedlicher Unternehmen aufgefasst werden, gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwi-schen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organi-- 13 - satorischer Art bestehen. Auch hier ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass bloße gedankliche Assoziationen zur Annahme einer markenrechtlich rele-vanten Verwechslungsgefahr nicht ausreichen (Ströbele/Hacker/Hacker MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 475). Das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Mar-kenteils allein genügt jedoch nicht zur Begründung der Annahme einer Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinn. Nur wenn die ältere Marke in ihrer Gesamt-heit oder jedenfalls die Gesamtheit der am Zeichenvergleich teilnehmenden Ele-mente in der jüngeren Marke enthalten und Firmenschlagwort sind, ist es ge-rechtfertigt, aus diesem Grund eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Davon ist auszugehen, wenn sich die ältere Marke zu einem Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (BGH GRUR 2004, 865, 867 – MUSTANG). Diese Voraussetzun-gen liegen hier nicht vor, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass „YO“ ein Firmenschlagwort oder Unternehmenskennzeichen darstellt. 2. Für eine von § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG abweichende Kostenentscheidung be-stand kein Anlass. Dr. Albrecht Hartlieb Kopacek Hu
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