BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 513/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 006 085.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 die für die Waren und Dienstleistungen Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall; Armbanduhren; Chrono-grafen [Uhren]; Edelmetalle [roh oder teilweise bear-beitet]; Edelsteine; Figuren [Statuetten] aus Edelme-tall; Halbedelsteine; Medaillen; Münzen; Ohrringe; Perlen, künstliche, zur Fertigung von Schmuck; Perlen [Schmuck]; Schlüsselanhänger [Fantasie-, Schmuck-waren]; Schmuckwaren, Juwelierwaren; Strass [Edel-steinimitation]; Uhren, Pendeluhren; Uhrenarmbänder; Uhrenschmucketuis; Uhrketten; Zeitmessgeräte Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen für Schmuckwaren, Juwelierwaren, Uhren, Münzen, Me-daillen, Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen, unechte Perlen, Strass, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie in Klasse 14 enthalten sind angemeldeten Wortmarke love engraved - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltungsbedürfni-ses zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den vorangegan-genen Beanstandungsbescheid vom 8. Oktober 2013 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hat. In dem Beanstandungsbescheid ist mit Belegen untermauert ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „love engraved“ erschliesse sich den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren zwanglos als beschreibender Hinweis darauf, dass auf diesen Waren „Liebe“ eingraviert sei. Die Dienstleistungen bezögen sich auf derartig aus-geführte Produkte, weshalb insoweit ein enger beschreibender Zusammenhang vorliege. Als erkennbar beschreibende Angabe sei die angemeldete Bezeichnung daher lediglich geeignet, die Waren und Dienstleistungen ihrer Art und Bestim-mung nach zu beschreiben. Ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte und Dienste ergebe sich hieraus nicht. Der Kennzeichnung sei daher bereits die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Als Eigenschaftsangabe sei die Kennzeichnung „love engraved“ auch aus den Gründen des § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Eintragung des Zeichens „love engraved“ sei daher zu versagen und die An-meldung zurückzuweisen gewesen(§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be-antragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken-stelle für Klasse 14, vom 9. Dezember 2013 aufzuheben. Eine zunächst angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht zu den Gerichtsak-ten gelangt. - 4 - II. 1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grund-sätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist nach Wer-tung des Senats auch nicht sachdienlich. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ver-langt, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie An-träge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom Janaur 2014 datiert, bestand hier-zu hinreichend Gelegenheit. 2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmit-tel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unterneh-mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Haupt-funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH Int. 2005, 2012, Nr. 27 ff. – BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 – Fußball WM 2006). Die Schutz-fähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 24). Enthält eine Bezeichnung danach einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der an-gemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Un-terscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungs-mittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417- BerlinCard). - 5 - Ist – wie hier – die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so beste-hen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wort-marken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeich-nung in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaus-sagen allgemeiner Art handelt (BGH BlPMZ 2000, 161 – Radio von hier). Das von den Waren und Dienstleistungen angesprochene breite inländische Pub-likum wird die aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörtern „love“ und „engraved“ zusammengesetzte Wortfolge ohne weiteres mit „Liebe eingraviert“ übersetzen. In Bezug auf die beanspruchte Waren und Dienst-leistungen wird das Publikum die angemeldete Bezeichnung lediglich in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn als Werbeaussage verstehen, nämlich dass die gehandelten bzw. angebotenen Produkte mit Gravierungen versehen sind, die einen Bezug zu ‚Liebe‘ aufweisen. Im Übrigen wird zur Begründung der Schutzversagung zur Vermeidung von Wie-derholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in dem angegrif-fenen Beschluss verwiesen. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht be-gründet hat, ist nicht erkennbar, inwieweit sie den Beschluss für angreifbar hält. 3. Da der Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz für die be-anspruchte Dienstleistung zu versagen war, kann die Frage, ob einer Schutzge-währung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, dahingestellt bleiben. - 6 - 4. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Hermann Seyfarth Hu
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