BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 515/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2012 043 168 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der für die Waren Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her-gestellte und damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen am 7. August 2012 angemeldeten und am 8. November 2012 eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2012 043 168 - 3 - ist am 14. März 2013 aus den jeweils für die Waren Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, foto-grafische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -in-strumente Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente; Uhrenarmbänder; Uhrenzubehör, soweit dies nicht in anderen Klassen enthalten ist; Uhrenarmbänder, Uhrenetuis sowie Uh-renzubehör aus Leder; Uhrenetuis, sowie Uhrenzube-hör aus Lederimitaten eingetragenen Wortmarken 306 77 163 STRELA (eingetragen am 6. März 2007, veröffentlicht am 5. April 2007) und EM 008 843 641 STRELA (eingetragen am 26. Juni 2010, veröffentlicht in 2010) Widerspruch erhoben worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 14, hat mit Be-schluss vom 17. Janaur 2014 - beiden Beteiligten zugestellt am 27. Januar 2014 - die angegriffene Marke für die Waren Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her-gestellte und damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren gelöscht und die Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen. - 4 - Zur Begründung ist ausgeführt, im Umfang der Löschung bestehe zwischen den Vergleichszeichen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei als durchschnittlich zu be-urteilen. Bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sei von der Registerlage auszugehen, zwischen den beiderseitigen Waren bestehe teilweise Identität, die für sich betrachtet in den entsprechenden Bereichen einen deutlichen Abstand der Marken erfordere, um die Gefahr von Verwechslungen ausschließen zu können. Die angegriffenen Waren „Uhren“ seien identisch mit den wortidenti-schen Widerspruchswaren, im Übrigen bestehe zwischen den Waren der Klasse 14 mittlere und engere Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Markenähnlich-keit sei der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken zu berücksichtigen. Nach den einschlägigen rechtlichen Beurteilungsgrundsätzen sei im vorliegenden Fall eine die markenrechtliche Verwechslungsgefahr begrün-dende Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken nicht zu verneinen. Eine zur Verwechslungsgefahr führende unmittelbare Ähnlichkeit in begrifflicher wie schriftbildlicher Hinsicht sei zwar zwischen den Wortmarken „STRELA“ und dem als Wortbildzeichen ausgestalteten jüngeren Zeichen auszuschließen. In schriftbildlicher Hinsicht spreche schon die Eigenschaft der angegriffenen Marke als Wortbildzeichen gegen eine Ähnlichkeit. Auch begrifflich reiche der Abstand des überwiegend als Phantasiewort aufgefassten „STRELA“ zum jüngeren Kombinationszeichen aus, um ein hinreichend sicheres Auseinan-derhalten zu gewährleisten, was auch gelte, wenn die jüngere Marke mit ihrem Wortelement „(S)tela“ aufgefasst und erinnert werden sollte. Allerdings bestehe eine nicht nur geringe phonetische Ähnlichkeit der Vergleichszeichen. Bei mündli-cher Wiedergabe der jüngeren Marke ergebe sich das Klangbild „tela“ bzw. - bei genauerer Betrachtung - „Stela“. Durch die besondere Farbgebung des am Zei-- 5 - chenanfang befindlichen Zeichenbestandteils liege es nicht fern, hierin den Buchstaben „S“ zu erkennen und in Verbindung mit dem deutlich erkennbaren „tela“ zum Wort „Stela“ zu ergänzen, welches sprachlich dem durch die Bildele-mente „Stern(e)“ versinnbildlichten Wort „stella“ sehr nah komme. Sowohl „tela“ als auch „Stela“ wiesen in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeiten zur den widerspre-chenden Wortmarken „STRELA“ auf. Die Klangfolge der jeweils zweisilbigen Ver-gleichszeichen werde vorliegend insbesondere durch die identische Abfolge der Vokale „E - A“ geprägt, die im Übrigen durch den ebenfalls identischen Konso-nanten „L“ verbunden seien. Zudem wiesen beide Marken in ihren Wortanfängen die hart ausgesprochenen Konsonanten „T“ auf, wobei die Unterschiede durch das vorangestellte „S“ und den eher klangschwachen Rachenlaut „R“ in „STRELA“ hier eine Ähnlichkeit zum Wort „tela“ bzw. „Stela“ nicht entscheidungserheblich min-derten. Es sei daher eine Verwechslungsgefahr in Hinblick auf die mit den Widerspruchs-waren „Uhren und Zeitmessinstrumente; Uhrenarmbänder“ identischen bzw. hoch-gradig ähnlichen jüngeren Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie da-raus hergestellte und damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uh-ren“ festzustellen und insoweit die Löschung des angegriffenen Zeichens anzu-ordnen. Hiergegen richtet sich die am 24. Februar 2014 erhobene Beschwerde des Inha-bers des angegriffenen Zeichens, der schon aufgrund der grafischen Gestaltung die Zeichen für ausreichend beabstandet hält. Jedenfalls würden die Wortbe-standteile tela und strela nicht verwechselt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar-kenstelle für Klasse 14, vom 17. Janaur 2014 aufzuheben, soweit die Marke gelöscht worden sei und den Widerspruch auch inso-weit zurückzuweisen. - 6 - Demgegenüber beantragt der Widersprechende, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin seine Marke ursprünglich selbst zutreffend mit Stela be-zeichnet habe, da die Grafik als ein S zu lesen sei. II. Da kein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorliegt und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftli-chen Verfahren entschieden werden, nachdem beide Seiten ausreichend Gele-genheit hatten, ihre Standpunkte zu begründen (§ 69 MarkenG). Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Inhabers des angegriffe-nen Zeichens hat in der Sache keinen Erfolg. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. a. zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Waren-identität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der äl-teren Marke die Gefahr von Verwechslungen besteht. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro-päischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 – Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 – DESPERADOS/DESPERA-- 7 - DO; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Be-deutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzube-ziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wech-selwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 – DESPERADOS/DESPERA-DO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 – REAL-Chips). Nach diesen Grundsätzen ist zwi-schen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Ver-wechslungen zu besorgen. Bei einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutz-umfang der Widerspruchsmarke hält das angegriffene Zeichen im Bereich der identischen und ähnlichen Waren den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein, um betriebliche Herkunftsverwechslungen auszuschließen, wie die Mar-kenstelle zutreffend ausgeführt hat. Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind ebenso wenig ersichtlich wie für eine Schwächung. Die streitgegenständlichen Waren liegen unstreitig im Identitäts- und engeren Ähnlichkeitsbereich. Bei der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichen die Unterschiede in den Marken im Bereich der identischen und ähnlichen Waren nicht aus, um eine klangliche Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn zu verhindern. - 8 - Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verbraucher eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 - Matrazen; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; EuGH Mitt. 2005, 511 ff. - Thomson Life). Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen misst das Publikum beim klanglichen Vergleich in der Regel, so auch hier, dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu. Der Wortbestandteil „Stela“ (als der er entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-rerin wegen des ausgestalteten „S“ am Anfang gelesen werden wird) und „Strela“ der Widerspruchsmarken stimmen bei der Aussprache in der wesentlichen Laut- und Buchstabenfolge „St - ela“ überein. Zwar handelt es sich um kurze, zweisilbige Wörter, aber der Sprech- und Beto-nungsrhythmus ist gleich. Angesichts dieser deutlichen Gemeinsamkeiten kann die verbleibenden Abweichungen im Konsonanten r nicht für eine ausreichende Differenzierung sorgen, zumal der Verbraucher die Wörter in der Regel nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung meist aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt. Die angegriffene Marke weist zwar eine grafische Gestaltung auf, die den Wider-spruchsmarken fehlt. Diese ist allerdings nicht so markant, dass sie den klangli-chen Gesamteindruck beeinflussen könnte, zumal sie, wie auch die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, als „S“ lesbar ist und damit als ‚stella‘ / Stern beschrei-bend vernachlässigt wird. Das angesprochene Publikum wird die Marke mit dem im Vordergrund stehenden Wortelement „stela“ benennen. - 9 - Für die Feststellung der Verwechslungsgefahr ist die gegebene klangliche Nähe entgegen der Annahme der Inhaberin des angegriffene Zeichens ausreichend. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips; GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culi-naria/Villa Culinaria). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszuge-hen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähn-lichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange-sprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 Nr. 15 - AIDA/AIDU). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Wahrnehmungsrichtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2014, 382, Nr. 25 - REAL-Chips; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 254 m. w. N.). Es besteht auch keine Veranlassung, eine unterschiedliche Gewichtung der ähnli-chen bzw. unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen, die die klangliche Ver-wechslungsgefahr verdrängen könnte, anzunehmen. Weder „Stela“ noch „Strela“ sind geeignet, einen (inneren) Zusammenhang zu den relevanten Waren herzustellen. Es bestehen auch keine auffälligen Unterschiede im Sinngehalt. Zwar kann ein erkennbarer Begriffsinhalt die Unterscheidbarkeit von Marken erleichtern (vgl. BGH GRUR 1992, 130 - Bally / Ball). Hier handelt es sich jedoch gleichermaßen um Zeichen, die keinen erkennbaren bzw. auffällig abweichenden Begriffsinhalt aufweisen. - 10 - In der Gesamtabwägung führt dies vorliegend zu dem Ergebnis, dass die ange-griffene Marke im Bereich identischer und ähnlicher Waren wegen der nur gering-fügigen Unterschiede in den prägenden Elementen der Vergleichsmarken den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht mehr einhält und jedenfalls in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 714, 717, Nr. 37 - idw). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein An-lass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 11 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Hermann Seyfarth Hu
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