BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 530/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Februar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke Nr. 303 37 852 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2014 unter Mitwirkung des Richters Hermann als Vorsitzenden sowie der Richterin Dorn und des Richters k.A. Schmid beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 31. Januar 2012 wird aufge-hoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde für fol-gende Waren Klasse 9: Mess-, Kontrollapparate und lnstrumente; Apparate und In-strumente zum Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrol-lieren von Elektrizität; Datenverarbeitungsgeräte und Com-puter Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf Land Klasse 25: Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ Klasse 28: Spielzeuge, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 ent-halten. lnsoweit wird die angegriffene Marke gelöscht. - 3 - G r ü n d e I. Gegen die am 25. September 2003 für die Waren Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kon-trollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetä-tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverar-beitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf Land, in der Luft oder auf Wasser; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwe-lierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessin-strumente; Leder und Lederimitate sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer, Peitschen, Pferdege-schirr und Sattlerwaren, Häute und Felle, Regen- und Sonnen-schirme, Spazierstöcke; Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbede-ckungen; Spiele; Spielzeuge, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Christbaumschmuck; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausge-nommen Biere); Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer eingetragene Wortmarke Nr. 303 37 852 - 4 - BULL'S STUFF ist aus der für die Waren Fahrradcomputer; Fahrradcomputer mit Pulsmeßeinrichtung zur Trainingskontrolle; Brillen, Schutz-, Sonnen- und Sportbrillen; Helme, Schutz-, Fahrrad- und Motorradhelme; Knie-, Handgelenk- und Ellbogenschützer für Zweiradsport und Inlinersport; Fahrräder und deren Teile; motorisierte Zweiradfahrzeuge und deren Teile; Motorräder; Fahrzeugräder und -reifen, insbesondere für Zwei-radfahrzeuge; Flickzeug für Reifenschläuche; Fahrrad- und Zwei-radmotoren; mechanische Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Fahrradheimtrainer; Fahrrad-Trimmgeräte; Trainings- und Fit-nessgeräte; Kinderspielfahrzeuge; Inliner; Rollschuhe; Skate-boards; Schützer (Sportartikel) geschützten Wortmarke EM Nr. 002 724 656 BULLS Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 25, besetzt durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, hat diesen Widerspruch durch Beschluss vom 31. Januar 2012 zurück-gewiesen. Nach den Entscheidungsgründen des Erinnerungsbeschlusses halte die ange-griffene Marke selbst den im Bereich identischer Waren gebotenen deutlichen Zei-chenabstand gegenüber der Widerspruchsmarke ein. Die Marken als Ganzes un-terschieden sich durch den der angegriffenen Marke eigenen Bestandteil „Stuff“ zulänglich. Der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde ferner nicht dominie-- 5 - rend durch die Komponente „BULL‘S“ bestimmt. Denn die angegriffene Marke werde im Hinblick auf die Genitivform dieses Elements als einheitlicher Gesamtbe-griff aufgefasst. Überdies seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gege-ben, dass die gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde verfolgt die Beschwer-deführerin den Widerspruch aus dieser Widerspruchsmarke bezogen auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren Klasse 9: Mess-, Kontrollapparate und lnstrumente; Apparate und Instru-mente zum Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Datenverarbeitungsgeräte und Computer Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf Land Klasse 25: Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen Klasse 28: Spielzeuge, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten weiter. Insoweit bestehe unter Abwägung der maßgebenden Faktoren Verwechs-lungsgefahr zwischen den streitbefangenen Marken. Die Widerspruchsmarke ha-be ausweislich näherer Angaben zum Umsatz und zum Werbeaufwand bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke ausgeprägte Verkehrsbe-- 6 - kanntheit in Bezug auf Fahrräder genossen und könne daher hohe Kennzeich-nungskraft in Anspruch nehmen. Im Umfang des Widerspruchs bestehe zwischen den für die Marken registrierten Waren jedenfalls erhebliche Warennähe, na-mentlich auch im Verhältnis „Fahrräder, Trainings- und Fitnessgeräte“ sowie „Handgelenk- und Ellbogenschützer“ gegenüber „Bekleidung, Schuhwaren, Kopf-bedeckungen“ der jüngeren Marke. Ferner werde der Gesamteindruck der jünge-ren Marke durch den Bestandteil „BULL’S“ geprägt, der in klanglicher und begriffli-cher Hinsicht mit der Widerspruchsmarke übereinstimme. Das englisch-sprachige Wort „STUFF“ werde, wie auch verschiedene Verwendungsbeispiele erkennen ließen, von den beteiligten Verkehrskreisen im Sinn von „Zeug“, „Material“ ver-standen. Mit dem Zeichen „BULL‘S STUFF“ versehene Waren würden demgemäß lediglich als Artikel mit der Bezeichnung „BULL“ wahrgenommen werden. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 31. Januar 2012 im Umfang des Widerspruchs aufzuheben und die angegriffene Marke inso-weit zu löschen. Der Markeninhaber beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Markeninhaber bringt vor, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Zwi-schen den Vergleichszeichen bestehe ferner keine Verwechslungsgefahr, da das angegriffene Zeichen als Wortkombination, die aus zwei miteinander verknüpften Bestandteilen bestehe, keine erhebliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke auf-weise. - 7 - II. Die gemäß § 64 Abs. 5 MarkenG statthafte Beschwerde der Widersprechenden ist auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht am 6. März 2012 inner-halb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Marken-stelle am 6. Februar 2012 erhoben worden, s. § 66 Abs. 2 MarkenG. Hiervon wur-de dem Beschwerdegegner im Übrigen am 18. April 2012 durch Zustellung der Beschwerdeerklärung Kenntnis gegeben. Die Beschwerde hat in dem Umfang, in dem der Widerspruch zuletzt noch verfolgt wird, Erfolg (vgl. den Tenor). Insoweit besteht zwischen den streitbefangenen Mar-ken Verwechslungsgefahr nach § 125 b Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nachdem die Widersprechende den Widerspruch im Beschwerdeverfahren teil-weise zurückgenommen hat, ist das Widerspruchsverfahren dadurch insoweit be-endet. Der Beschluss der Markenstelle ist in diesem Umfang wirkungslos (vgl. BPatGE 43, 96). Dem Begriff der Verwechslungsgefahr liegt eine Wechselwirkung zwischen allen im Einzelfall erheblichen Faktoren zugrunde, insbesondere dem Grad der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwi-schen den Streitmarken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2006, 859, 860 – Malteserkreuz). 1. Die Widerspruchsmarke verfügt mangels Anhaltspunkten für einen sach-bezogenen oder sonst kennzeichnungsschwächenden Bedeutungsgehalt über normale originäre Kennzeichnungskraft und damit über einen durchschnittlichen Schutzumfang. - 8 - Inwieweit der Tatsachenvortrag der Widersprechenden es rechtfertigt, die Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahr 2003 bezogen auf Fahrräder als erhöht zu betrachten, kann dahingestellt bleiben. Auch bei Zugrundelegung durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat der Widerspruch nämlich in vollem Umfang Erfolg. 2. Zwischen den Vergleichsmarken besteht entgegen der Bewertung durch die Markenstelle hohe klangliche Ähnlichkeit, da der Bestandteil „BULL’S“ den Ge-samteindruck der jüngeren Marke prägt. In Zusammenhang der Bewertung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegen-überstehenden Kennzeichen vorrangig als Ganzes zu vergleichen. Denn es ent-spricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Marke von den Verkehrskrei-sen in der Erscheinungsform wahrgenommen wird, in der sie ihnen entgegentritt (s. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ELFI RAUCH). In ihrer Gesamtheit unterscheiden die Vergleichsmarken sich durch den Bestandteil „STUFF“ der angegriffenen Marke in jeder Hinsicht ausreichend. Allerdings können Zeichenbestandteile unterschiedlichen Einfluss auf die Wahr-nehmung einer Kombinationsmarke ausüben. Deswegen kann einem Bestandteil im Einzelfall eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kenn-zeichnungskraft zukommen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 19 – coccodrillo). Die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen beruht in diesem Fall auf der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen. Ein Bestandteil prägt den Gesamteindruck, wenn die übrigen Elemente weitge-hend in den Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2008, 258 Rn. 25 – INTERCONNECT/T-Inter-Connect; GRUR 2008, 903 Rn. 18 – Sierra Antiguo). Der Gesamteindruck, den das Publikum in Ansehung einer Marke in Erinnerung behält, richtet sich nach al-- 9 - len Umständen des konkreten Einzelfalls (s. BGH GRUR 2002, 342, 343 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Das englischsprachige Substantiv „stuff“, das dem englischen Grundwortschatz zuzurechnen ist (PONS Englisch Grundwortschatz, 2007, S. 101; Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, S. 100), bedeutet u.a. „Sachen, Zeug“ (Langenscheidt/Collins, Großwörterbuch Englisch, 2008, S. 837). Wie die durch die Widersprechende insbesondere in der mündlichen Verhandlung eingeführten Verwendungsbeispiele aufzeigen, wird dieser Begriff jedenfalls im Bereich der Be-werbung von Trendsportartikeln, die entsprechend den sprachlichen Konventionen der zugehörigen Szene von englischsprachigen Begriffen bestimmt wird (vgl. etwa „Skateboarding“, „Inline-Skating“, „Streetball“, „Snowboarding“, „Kitesurfen“, „Beach-Volleyball“, „Street-Soccer“, „Mountainbiking“), weithin in der Bedeutung „Sachen, Zubehörsachen“ benutzt (vgl. auch www.enzyklo.de: „Neudeutsch für Kram, Krempel, Zeugs“). Nachdem verschiedene Trendsportarten einschließlich der hiermit verbundenen Kultur seit geraumer Zeit im Inland etabliert sind, kann ein entsprechendes Sprachverständnis auch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, dem 25. Juli 2003, zugrunde gelegt werden. In Verknüpfung mit dem Bestandteil „BULL’S“, dem kein sachbeschreibender oder sonst kennzeichnungsschwächender Bezug zu entnehmen ist, erschöpft sich der Aussagegehalt der Komponente „STUFF“ damit in einer bloßen Bezugnahme auf die Waren, die Gegenstand der Kennzeichnung durch das Element „BULL‘S“ sind. Zwar kann der Gesamteindruck einer mehrteiligen Wortmarke auch durch einen ausschließlich sachbezogenen und daher schutzunfähigen Wortbestandteil beein-flusst werden, etwa auf der Grundlage einer sprachlichen Zeichenfassung, die den schutzunfähigen und den schutzfähigen Bestandteil – wie vorliegend – in Form einer Genitivbildung verschränkt. Im Streitfall vermag die dadurch vermittelte for-malsprachliche Anbindung mangels kennzeichnender Bedeutung des Bestandteils „STUFF“, deren Vernachlässigung das Verständnis des Elements BULL’S nicht - 10 - berührt, jedoch keinen nachhaltigen Zusammenhang herzustellen. Jedenfalls bei nachlassender Erinnerung und damit einhergehender Verdichtung der Zeichen-aussage auf den markenspezifischen Kerngehalt ist zu erwarten, dass das Publi-kum die Angabe „STUFF“ in erheblichem Umfang außer acht lässt. Insofern ist der Bestandteil „STUFF“ nicht anders als eine Gattungsbezeichnung zu bewerten, die trotz sprachlicher Verknüpfung in Genitivform im Gesamteindruck zurücktritt (vgl. BGH Mitt. 1981, 60 – Toni’s Hütten Glühwein). Auch wenn das Publikum an einer verbundenen Wiedergabe der jüngeren Marke festhalten sollte, wird die Kompo-nente „STUFF“ als außerhalb des eigentlichen Zeichens stehende Angabe be-griffen. Entsprechend ist bezogen auf die Widerspruchsmarke im Rahmen von typischen Kundenanfragen nach „BULLS‘ Artikeln“ oder „BULLS‘ STUFF“ auch nahe liegend mit einer Ergänzung durch eine generische Angabe wie „Stuff“ zu rechnen. Der Bestandteil „BULL’S“ bzw. auch die bei sprachlicher Verkürzung der jüngeren Marke mutmaßlich herangezogene Nominativform „BULL“ und die Widerspruchs-marke „BULLS“ sind Wortformen desselben Begriffs, ohne dass der zu unterstel-lende Unterschied betreffend den Endlaut „S“ eine klanglich klar hervortretende Abgrenzung zuließe. Ähnlich ausgeprägt ist, selbst wenn für die jüngere Marke auf die Form „BULL“ abzustellen ist, die begriffliche Ähnlichkeit. 3. Unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungkraft der Wider-spruchsmarke und hoher Markenähnlichkeit hält die jüngere Marke den zur siche-ren Vermeidung von Herkunftsverwechslungen erforderlichen Abstand der Waren im Umfang, in dem der Widerspruch noch aufrechterhalten ist, nicht ein. Hinsichtlich der Warenlage ist, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, von der Registerlage auszugehen. Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berück-sichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, - 11 - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus dem demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 25 – Metrobus). Gegenüber „Mess- und Kontrollapparaten und Instrumenten“ und „Datenverarbei-tungsgeräten und Computern“ (Klasse 9) der angegriffenen Marke besteht schon angesichts der begrifflichen Überschneidung Warenidentität zu „Fahrradcompu-tern“ der älteren Marke „Apparate und Instrumente zum Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ und andererseits die für die Widerspruchsmarke eingetragenen „motorisierten Zweiradfahrzeuge und deren Teile; Fahrradmotoren“ weisen jeden-falls enge Berührungspunkte auf. Elektromotoren für Fahrräder beziehen die er-forderliche Energie aus Energiequellen und -speichern, die aufgrund der techni-schen Abhängigkeit und der notwendigen bautechnischen Integration nahe lie-gend denselben oder verbundenen Herstellern zugeordnet werden. „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf Land“ (Klasse 12) entsprechen den für die ältere Marke registrierten Waren der Klasse 12. „Uhren und Zeitmessinstrumente“ (Klasse 14) und „Fahrradcomputer“ können ins-besondere im Zusammenhang der Bestimmung der Uhrzeit oder anderer zeitge-bundener Angaben denselben Zwecken dienen. Dieser funktionellen Überein-stimmung kann auch eine entsprechende technische Ausstattung korrespon-die-ren, die eine Zurechnung der Waren gegenüber demselben Anbieter ohne Weite-res plausibel macht. Zwischen „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“, die auch Fahrradbeklei-dung und -ausstattung umfassen, und „Fahrrädern“ sind unter den gegebenen Ausgangsvoraussetzungen im Hinblick auf klare Berührungspunkte im Waren-vertrieb und aufgrund sachlicher Bezüge – wie auf die Nutzung von Fahrrädern - 12 - abgestimmte Funktionsbekleidung oder im Trendsportbereich durch fahrradspor-torientierte Mode – noch hinreichende Anhaltspunkte für Herkunftsverwechslun-gen zwischen den Marken gegeben (vgl. BPatGE 38, 1). „Spielzeuge, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“ sind jeweils zumindest teilidentisch auch für die Widerspruchsmarke geschützt. Der Beschwerde der Widersprechenden war daher stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim - 13 - Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Hermann Dorn Schmid Hu
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