BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 53/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 75 629.3hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Lehnerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die Anmeldung der Wortmarke skikenfür folgende Waren und Dienstleistungen 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportge-räte und Zubehör39: Veranstaltung von Reisen, Vermietung von Fahrzeugen, Ver-mietung von Rollschuhen und Skiern41. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Coaching, Sportart, Betrieb von Feriencamps, Be-trieb von Sportanlagen, Betrieb von Sportcamps, Demonstra-tionsunterricht in praktischen Übungen, Dienstleistungen be-züglich eines Fitnessstudios, Gymnastikunterricht, Party-Pla-nung, Events, Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Veranstaltung und Durchführung von Semi-naren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops, Ver-anstaltung von Wettbewerben, Vermietung von Sportaus-rüstungen43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gäs-ten- 3 -hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2008 sowie vom 29. April 2008, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückge-wiesen. Das ist damit begründet, „skiken“ sei ein Trendsport, wie die beigefügten Anlagen zeigten.Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, „ski-ken“ sei kein beschreibender Begriff; die Nachweise bezögen sich nur auf Marke-tingaktionen der Anmelderin bzw. deren Lizenzgeberin. „Skiken“ sei von der unter-scheidungskräftigen und eingetragenen Marke SKIKE abgeleitet.Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe hervor, dass das Publikum „skiken“ nur als Sportart verstehe, die mit den Sportgeräten der Anmelderin ausgeübt werden könne. Damit fehle es keinesfalls an der Unterscheidungskraft. Es gäbe keine weiteren Sportgeräte, mit denen man „skiken“ könnte. Nur die Anmelderin dürfe das Sportgerät herstellen und auf den Markt bringen.Wie der neuere Eintrag unter „skike“ in Wikipedia zeige, bezeichne das Publikum die Fortbewegung mittels Skates und Skike auch als „Cross-Skaten“, „Nordic-Skaten“, „Nordic Inline Skating“ und „Inline-Skating“.Auch sei kein Freihaltebedürfnis ersichtlich. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien ausschließlich objektiv beschreibende Zeichen und Angaben von der Ein-tragung ausgeschlossen, ohne dass es entscheidend auf die subjektive Beurtei-lung der Marke durch die Abnehmer der fraglichen Waren/Dienstleistungen an-komme.An einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriff fehle es. Marken würden nicht durch die anhängige Endung „-en“ zu beschreibenden Begriffen.Sie beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-zutragen.- 4 -Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Be-zug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.II.1) Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bin-dung. Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Anmelderin musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden; das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Hierzu bestand hinreichend Gelegenheit.2) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienstleistun-gen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, wie die Mar-kenstelle zutreffend ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist auszuführen:Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche die Eintra-gung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die betei-ligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke - 5 -durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist. Ausge-hend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung dann keine Unter-scheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli-chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden be-schreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUB 2001, 1151 - marktfrisch), oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).Einer Wortneubildung, wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise, d. h. der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher im Stande sind, deren Bedeutung zu erkennen.Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme fehlender Unter-scheidungskraft liegen nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Wortmarke vor. Maßgebend dafür ist, dass das Publikum in der angemeldeten Marke keinen Herkunftshinweis erblickt.Ein Skike ist ein Sportgerät aus dem Bereich Nordic Inline Skating. Der als Marke geschützte Begriff setzt sich aus den Elementen SKate und bIKE zusammen. Ski-kes werden auch als „Cross Skates“ bezeichnet. Das streitgegenständliche „ski-ken“ entspricht von der Wortbildung her „radeln“ (von Rad), skaten (von Skate), „föhnen“ (von Föhn), einwecken (von Weck-Einmachgläsern) und vielen anderen.Die Markenstelle hat durch diverse Fundstellen belegt, dass „skiken“ so verwendet wird und den allgemeinen Verkehrskreisen in vielfältigem Kontext begegnet. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Anmelderin am Zustandekommen der Texte beteiligt war. Der „Erfinder“ eines Wortes kann dessen Unterscheidungskraft selbst beseitigen, in dem er es in einer Art und Weise benutzt, die die angespro-- 6 -chenen Verbraucher darin keinen Herstellerhinweis sehen lassen. Dies ist hier - durch wen auch immer - geschehen, indem „skiken“ im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, Berichten über diese, Reiseempfehlungen u. ä. als ein Verb, vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen u. a., in nicht unterschei-dungskräftiger Weise verwendet wird.3) Ob einer Registrierung des als Marke angemeldeten „skiken“ auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann offen bleiben.4) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.5) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlas-sung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vor-liegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Se-nats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichter-lich geklärter Beurteilungsgrundsätze.Dr. Albrecht Kruppa LehnerBb
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