BUNDESPATENTGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 27 W (pat) 53/14 Entscheidungsdatum: 14. Oktober 2014Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 10 Abs. 1 DPMAVWeltpferdetag Eine Beschwerde ist auch als Kopie ohne eigenhändige Unterschrift (§ 10 Abs. 1 DPMAV) wirksam und fristwahrend erhoben, wenn Umstände, die außerhalb der Erklärung liegen, einen hinreichenden Anhalt dafür geben, dass eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden sollte. Das kann sich aus der in engem zeitlichen Zusammenhang veranlassten Zahlung der Beschwerdegebühr ergeben. BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 53/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 027 991.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie der Richter Hermann und Schmid beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 2. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt bean-tragt, die Wortmarke Weltpferdetag für die Dienstleistungen 38: Telekommunikation 41: sportliche und kulturelle Aktivitäten 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere in das Markenregister einzutragen. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Be-schluss vom 7. Juli 2014 für die beanspruchten Dienstleistungen ausgenommen „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen sei im Übrigen nicht der Eintragung zugänglich, da es jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehre. Sie er-schöpfe sich in einer sachbezogenen Angabe und sei daher nicht geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterschei-den. Der Begriff "Weltpferdetag" werde nämlich unmittelbar dahingehend verstanden, dass die beanspruchten Dienstleistungen mit einer eintägigen Veranstaltung zu Themen rund um das Pferd zu tun hätten; insbesondere beschreibe der Begriff auch Merkmale eines IT-Portals. - 3 - Das Zeichen sei sprachüblich gebildet und entspreche verschiedenen analog ge-bildeten Begriffen wie etwa „Welt-Alzheimertag“, „Welt-Aidstag“ oder "Säch-sisch/Thüringer Pferdetag“. Ob der Begriff lexikalisch nachweisbar ist oder häufig verwendet wird, sei unerheblich. Ob auch das Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, könne da-hingestellt bleiben. Gegen den am 11. Juli 2004 mit Einschreiben versendeten Beschluss wendet sich der Anmelder mit am 6. August 2014 in Kopie eingegangenem Beschwerdeschrei-ben, das er am 24. September 2014 im Original nachgereicht hat. Die Zurückweisung beziehe sich nach dem angegriffenen Beschluss ausschließ-lich auf „Dienstleistungen“. „Waren“ der Klassen 38, 41 und 44 seien dagegen nicht Gegenstand der Zurückweisung. Ihre Eintragung sei daher aus Sicht des Anmelders keinen Bedenken ausgesetzt. Die Bezugnahme der Markenstelle auf das mutmaßliche Verständnis des Zei-chens durch das allgemeine Publikum sei subjektiver Natur und daher nicht trag-fähig. Eine ungerechtfertigte Monopolisierung des angemeldeten Zeichens sei schon deswegen nicht zu besorgen, da bisher niemand gewesen sei, selbst das Wort „Weltpferdetag“ als Marke anzumelden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. - 4 - II. Über die Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sach-dienlichkeit veranlasst, § 69 MarkenG. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Eine wirksame und fristwahrende Be-schwerdeerhebung setzt zwar grundsätzlich eine schriftliche, also eigenhändig un-terschriebene Erklärung voraus (vgl. § 10 Abs. 1 DPMAV). Das Einreichen einer bloßen Kopie einer Erklärung genügt regelmäßig nicht, weil zweifelhaft sein kann, ob der Berechtigte das Schriftstück als verbindliche Erklärung an den Empfänger gerichtet hat oder eine bindende Äußerung noch nicht oder nicht mehr gewollt war (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 42 Rn. 35). Jedenfalls für Erklä-rungen durch Beteiligte, die nicht durch einen Rechts- oder Patentanwalt vertreten sind, können zu ihrer Auslegung aber auch Umstände herangezogen werden, die außerhalb der Erklärung liegen (vgl. LG Heidelberg NJW-RR 1987,1213; Rosen-berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., S. 336). Ein hinreichender An-halt dafür, dass der Anmelder durch sein Schreiben vom 4. August 2014 eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte, ergibt sich vorliegend aus der in en-gem zeitlichen Zusammenhang veranlassten Zahlung der Beschwerdegebühr vom 5. August 2014. Die Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Weltpferdetag“ im Umfang der streitbe-fangenen Dienstleistungen entgegensteht, s. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 5 - „Waren“, die nach der maßgebenden Klasseneinteilung (vgl. § 19 DPMAV) den Klassen 1 – 34 unterfallen, sind nicht Gegenstand der Anmeldung und daher auch nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses. Dass die Markenstelle den Rechtsbegriff der Unterscheidungskraft unter der Bezugnahme auf Waren und Dienstleistungen bestimmt hat, beruht darauf, dass auf abstrakt-begrifflicher Ebe-ne nicht zwischen Waren- und Dienstleistungsmarken unterschieden zu werden braucht (s. den Wortlaut von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende Eignung, von den an-gesprochenen Verkehrskreisen als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet. Sie richtet sich nach der Anschauung der beteiligten Verkehrskreise. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines - gedachten - normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BGH GRUR 2009, 411 Rn. 8 – STREETBALL; GRUR 2014, 569 Rn. 11 - HOT), die, da es sich um eine Rechts-frage handelt, in der Regel auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungssätze und allgemeinkundiger Tatsachen zu bestimmen ist. Weitere Ermittlungen, insbeson-dere Verkehrsbefragungen sind nicht veranlasst (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 631 Rn. 44 - Tablettenform; BGH GRUR 1976, 587, 588 - Happy; BPatG GRUR 1996, 489, 490 - Hautactiv). Bei unmittelbar und ohne Unklarheit verständlichen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die Verkehrskreise sie als Unterschei-dungsmittel verstehen. Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob ein Markenwort lexikalisch belegbar ist oder nachweislich verwendet wird. Auch noch nicht verwendeten oder neuen Begriffen kann die Unterscheidungskraft feh-len, weil das Publikum an Wortneubildungen, die einen leistungsbezogenen Zu-sammenhang einprägsam wiedergeben, gewöhnt ist (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 107 f.). - 6 - Zu Recht hat die Markenstelle angenommen, dass der Ausdruck „Weltpferdetag“ von den - im Hinblick auf die hier beanspruchten Dienstleistungen angesproche-nen - allgemeinen Verkehrskreisen ohne weiteres in der Bedeutung eines Tags, der in weiten Teilen der Welt Pferden gewidmet ist, verstanden wird. In diesem Wortsinn verweist das angemeldete Zeichen im Zusammenhang der Dienstleis-tungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ und „Gesundheit- und Schönheits-pflege für Tiere“ auf den Zweck oder jedenfalls Anlass und damit schlagwortartig den Inhalt bzw. Kontext der Veranstaltung. Bezogen auf die Dienstleistung „Tele-kommunikation“ kann der Begriff das Thema von redaktionellen oder Foreninhal-ten angeben. Die genannte Wortbedeutung ergibt sich aus der allgemeinen Kenntnis sog. Welttage, die als offizielle Welttage von der UN bzw. Unterorganisationen (siehe die Übersicht wikipedia Liste von Gedenk- und Aktionstagen) oder als sonstige Welttage von anderen Organisationen wie auch im ideellen oder kommerziellen Interesse von beliebigen Dritten ausgerufen werden (vgl. etwa den im Amtsver-fahren erwähnten „Weltfischbrötchentag“; allgemein vgl. Duden online „Welttag“). Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch bestimmter Tierarten gedacht, etwa der „Weltkatzentag“ (8. August) oder der „Welthundetag“ (10. Oktober). Der Zeichenaufbau derartiger Aktionstage entspricht dem des angemeldeten Zei-chens. Die Bestimmung eines „Weltpferdetags“ ist auf dieser Grundlage zumal an-gesichts der weltweiten Popularität von Pferden nahe liegend. Darüber hinaus un-terstützt die ausgeprägte Gewöhnung des Publikums an eine Vielzahl anderer, insbesondere regionaler Ehrentage das genannte Begriffsverständnis, wobei auf die durch die Markenstelle zitierten Veranstaltungen mit Bezug zu Pferden Bezug genommen werden kann. Für das Verständnis des angemeldeten Zeichens in diesem Sinn kommt es nicht darauf an, ob ein „Weltpferdetag“ bereits proklamiert oder sogar gepflegt wird. Selbst wenn das Publikum annehmen würde, dass der Begriff auf den Anmelder zurückgeht, würde es dem Ausdruck aufgrund seines durch Gewöhnung an Welt-- 7 - tage geprägten Verständnishorizonts nur sachliche Bedeutung beilegen, wenn auch möglicherweise Zweifel an der weltweiten Akzeptanz des Tages bestünden. Unerheblich ist auch, ob der Anmelder die Idee entwickelt hat, einen „Weltpferde-tag“ auszurufen. Ein Markenrecht dient nicht dem Schutz neuer Produktmerkmale oder neuer Werbekonzepte, sondern soll Marktteilnehmer in die Lage versetzen, den eigenen Waren und Dienstleistungen gegenüber denen anderer Anbieter Un-terscheidbarkeit zu verleihen. Nur soweit ein Zeichen diese Funktion wahrnehmen kann, ist ein Zeichen der Monopolisierung zugunsten eines Anbieters zugänglich. Erfüllt ein Zeichen diese Funktion nicht, steht Markenschutz nicht zur Verfügung und brauchen Dritte sich nicht auf das Prioritätsprinzip verweisen zu lassen. Ob zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, wofür deutliche Anhaltspunkte bestehen, kann dahin gestellt blei-ben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 8 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
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