BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 53/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke K 57 254/9 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. November 1997 und 22. April 1998 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 094 781 versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 12. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemel-deten Marke K 57 254/9 Wz und der Widerspruchsmarke 1 094 781 bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Die Erinnerung des Anmelders hat sie mit Beschluß vom 22. April 1998 zurück-gewiesen. Hiergegen hat der Anmelder form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Wi-dersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der ge-nannten Eintragungsversagung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Pu-ma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berück-sichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
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