BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 540/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 004 773.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter Schmid am 15. Oktober 2014 beschlossen: Der Beschluss vom 15. August 2014 wird aufgehoben. - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Dürpelfest für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 beantragt. Die Markenstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen und dies damit begründet, das angemeldete Zeichen weise auf das größte jährlich stattfindende Straßenfest in Solingen hin, das weithin bekannt sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich damit inhaltlich oder werblich beschäftigen bzw. dort angeboten wer-den. Der Beschluss wurde dem Anmelder am 20. August 2014 zugestellt. Der Anmelder hat dagegen am Montag, dem 22. September 2014, Beschwerde eingelegt. II. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die beanspruchten Dienstleistungen als von ei-- 3 - nem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden. Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesproche-nen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be-griffsinhalt zuordnen. Anders als Bezeichnungen, wie „Weinfest, Waldfest, Sommerfest“ fehlt der ange-meldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Wie die Markenstelle zutref-fend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine in Solingen stattfindende Veranstaltung, die zwar „Dürpelfest“ genannt wird, aber damit keine sachliche Aussage macht. „Als Dürpel“ werden Eingangsstufen benannt. Damit wird „Dürpelfest“ aber nicht zu einer beschreiben-den Angabe, wie „Straßenfest, Hoffest, Gartenfest“ o.ä.. So kann der Verbraucher nicht erwarten, in einer Stadt oder in verschiedenen Kommunen von verschiedenen Veranstaltern durchgeführten „Dürpelfesten“ zu begegnen, wie dies etwa bei „Stadtteilfest, Starkbierfest, Weinfest“ der Fall sein kann. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten. Rechtsmittelbelehrung (bei zulassungsfreier Rechtsbeschwerde) Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 4 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-stimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
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