BUNDESPATENTGERICHT L e i t sa tz Aktenzeichen: 27 W (pat) 545/12 Entscheidungsdatum: 16. August 2013Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 MarkenVGbR-Vertreter 1. Von der Markenstelle gerügte formale Mängel kann der Anmelder imBeschwerdeverfahren beseitigen.2. Für eine als Markenanmelderin auftretende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts istmindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter anzugeben.BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 545/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 037 973.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppaund die Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2012 wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Anmelderin, die Eintragung der Marke zu be-schließen, wird zurückgewiesen. 3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, hat am 14. Juli 2011 gitarrenhelden als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35, 38 und 41 angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wegen formeller Bedenken bean-standet, und die Anmelderin aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat einen vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR mit Namen und Wohnsitz zu benennen sowie ihre Zustimmung zu einem von der Markenstelle vorgeschla-genen abgeänderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erklären. Ab-- 3 - schließend wurde auf Bedenken der Markenstelle gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen. Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 hat die Markenstelle die Anmelderin an die Be-antwortung des Bescheids vom 12. Oktober 2011 innerhalb einer Frist von einem Monat erinnert und für den Fall der Fristversäumung die Zurückweisung der An-meldung wegen formeller Mängel angedroht. Außerdem hat die Markenstelle auf mögliche Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hingewiesen. Nachdem die Anmelderin auch auf diesen Bescheid nicht reagiert hatte, hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmel-dung mit Beschluss vom 13. April 2012 aus den Gründen der Beanstandungsbe-scheide vom 12. Oktober 2012 und vom 1. Februar 2012 gemäß § 36 Abs. 4 Mar-kenG zurückgewiesen. Gegen diesen der Anmelderin am 19. April 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Mai 2012 eingelegte Beschwerde der Anmelderin, mit der sie be-antragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 13. April 2012 die Eintragung der Marke zu beschließen. Zur Begründung führt sie aus, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei von der Teilrechtsfähigkeit auszugehen. Eine GbR könne auch in ein Grundbuch ein-getragen werden. Wenn es für die Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich sei, sämtliche Namen anzugeben, könne für das Markenregister nichts anderes gelten. Hilfsweise hat die Anmelderin einen vertretungsberechtigten Gesellschafter be-nannt. - 4 - Soweit gerügt worden sei, dass eine Überarbeitung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen erforderlich sei, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin vorgeschlagene Einteilung bereits eingetragenen Marken entspreche. Die Anmelderin habe sich an diesen von ihr genannten Marken orientiert. Hilfsweise werde jedoch auch hier die Zustimmung zu dem von der Markenstelle u. a. mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 vorgeschlagenen Verzeichnis erteilt. Im Übrigen hält die Anmelderin die Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Den zunächst gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand-lung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 zurückgenommen. II. Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Beschluss der Markenstelle aufzuheben ist, nachdem die Anmelderin die von der Markenstelle zutreffend ge-rügten Mängel „hilfsweise“ beseitigt hat. Der weitere Antrag, die Eintragung der Marke für das von der Markenstelle vorge-schlagene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beschließen, ist zurückzu-weisen, da die Prüfung der Schutzfähigkeit der Marke nicht beschwerdegegen-ständlich ist. Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse obliegt zunächst der Markenstelle. Die Sache ist daher an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entscheidung zurückzuverweisen. - 5 - 1. Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 13. April 2012 die Markenanmeldung zu-treffend wegen formeller Mängel gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Markenstelle hat die fehlenden Angaben zur Benennung eines vertretungsbe-rechtigten Gesellschafters gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 MarkenV und das ur-sprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wegen Unklarheiten zutreffend mit Bescheiden vom 2. Oktober 2011 und 1. Februar 2012 beanstandet. Nachdem die Anmelderin auf die Beanstandungsbescheide nicht reagiert hatte, war die An-meldung gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG zurückzuweisen. Der Vortrag der Anmelderin in ihrer Beschwerdeschrift führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass eine GbR im Grundbuch eingetragen werden kann, entbindet eine GbR nicht von der Pflicht, bei der Anmeldung einer Marke den Namen und die Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter anzu-geben. Dies ergibt sich aus der von der Markenstelle im Bescheid vom 12. Oktober 2011 zutreffend zitierten Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Mar-kenV. Die von der Anmelderin genannten Drittmarken haben die Anmelderin auch nicht von der Pflicht entbunden, die von der Markenstelle beanstandeten Mängel im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu beseitigen. 2. Die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren „hilfsweise“ vorgenommene Be-seitigung der formellen Anmeldungsmängel führt zur Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle. Die gerügten Mängel können nämlich nach der Zurückweisung der Anmeldung auch noch in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (unter Wahrung des ursprünglichen Anmeldetags) beseitigt werden (vgl. Ströbele/Ha-cker, MarkenG, 10 Aufl. § 36 Rn. 6). - 6 - 3. Der weitere Antrag der Anmelderin, die Eintragung der Marke zu beschließen, ist zurückzuweisen. Die Frage der Schutzfähigkeit der Marke ist nicht beschwerde-gegenständlich, da die Markenstelle diese Frage bisher noch nicht abschließend geprüft hat. Die Sache ist daher gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zur Entschei-dung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuweisen. Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu
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