BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 545/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 039 023.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke THE DIAMOND WAY OF LIFE für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: 9: Ton- und Bildträger, insbesondere Videokassetten, Hörbü-cher, Hörspiele, Filme, optische Datenträger oder digitale Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Soft-ware, Hard- und Software (soweit in Klasse 9 enthalten); elektronische herunterladbare Publikationen. 16: Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, nämlich Druckschriften aller Art, wie Bücher, Handbücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Kataloge, Periodika, Werbeschriften, Plakate, Fotografien, Bilder, Kartensets sämtlicher vorgenannter Wa-ren in gebundener Form und loser Form sowie in Hardcopy-Version; Farbdrucke, graphische Darstellungen, Handbü-cher, Karten, sonstige Lehrmittel auch als Unterrichtsmittel ausgenommen Apparate; Unterrichtsmittel in Form von Spie-len, Kalendern, Kartensets. 41: Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Kon-ferenzen, Kongressen, Tagungen, Vorträgen (soweit in Klas-se 41 enthalten), Symposien, Workshops, Seminaren, Wei-- 3 - terbildungen und Schulungen; Coaching; Ausbildung von Therapeuten und Psychologen; Dienstleistungen eines Ver-lages ausgenommen Druckarbeiten; Bereitstellen von elek-tronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Aus- und Fortbil-dungs- sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektro-nischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online Publika-tion von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; Theateraufführungen. Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Mai 2013 wegen feh-lender Unterscheidungskraft mit Ausnahme der in Klasse 9 enthaltenen Hardware zurückgewiesen. Das hat sie damit begründet, der „Diamantweg“ sei eine buddhis-tische Lebenseinstellung. Er könne Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein. Die Belegstellen hat die Markenstelle der An-melderin mit dem angefochtenen Beschluss zugeleitet. Der Beschluss wurde der Anmelderin am 1. Juli 2013 zugestellt. Sie hat dagegen am 1. August 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die angesprochenen Verbraucher würden die englischen Wörter nicht ohne weiteres als „der Diamantweg des Lebens“ verstehen. Wenn überhaupt, würde die Übersetzung „der diamantene Weg des Lebens“ lauten. Auch „american way of life“ werde nicht als „Amerikaweg des Lebens“ übersetzt. Durchschnittsverbraucher würden den buddhistischen Diamantweg gar nicht ken-nen. Er werde aber ohnehin nur in der Kombination „Diamantweg-Buddhismus“ für eine bestimmte Lehr-Linie verwendet. „Diamantweg“ klinge für den deutschen Durchschnittsverbraucher märchenhaft und phantasievoll. - 4 - Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-zutragen. II. Die zulässige Beschwerde, über die nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erach-tet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent-gegen. Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn-zeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unter-nehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Die deutschen Verbraucher verstehen die englischen Wörter des angemeldeten Zeichens ohne weiteres; bei „diamond“ spricht dafür auch die klangliche Nähe zum deutschen „Diamant“. „Way of life“ kennt der deutsche Verbraucher als „Le-bensweg, Lebensart“ („american way of life“). Sowohl die Übersetzungen „der di-amantene Weg des Lebens“, „die diamantene Lebensart“ als auch ein Verständnis - 5 - im buddhistischen Sinn machen das Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Zum einen ist es ein Hinweis auf einen besonders guten Weg, wobei die Beschreibung märchenhaft und phantasievoll sein mag, und zum anderen weist der Begriff im übertragenen Sinn auf einen an einer buddhistischen Lehre ausgerichteten Le-bensweg hin. Keinem dieser Sinngehalte entnehmen die Verbraucher einen Her-kunftshinweis; sie verstehen es vielmehr entweder als anpreisende Angabe oder als eine Sachaussage. Selbst wenn man annehmen wollte, dass „diamond way“ als ungewöhnliche Be-zeichnung und nicht als Premium-Produkt-Anpreisung verstanden wird, stünde einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge jedenfalls das Schutz-hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be-stimmung und des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428). Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unter-nehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde). Insoweit hat die Markenstelle anhand vieler Belegstellen zutreffend argumentiert, dass das angemeldete Zeichen als Angabe zum Inhalt bzw. Thema der bean-spruchten Waren der Klassen 9 und 16 beschreibend sein kann. Die Dienstleistungen der Klasse 41 können sich ebenfalls mit einem Thema be-fassen bzw. zu einem Verhalten anleiten, das mit dem angemeldeten Zeichen be-schrieben werden kann. Auch wenn der buddhistische Fachbegriff nicht „diamond way of life“ lautet, wird der an buddhistischer Lehre interessierte Kreis in Deutschland ohne weiteres auf - 6 - „Diamantweg“ schließen, zumal dessen Umsetzung eine bestimmte Lebensart, Lebensführung ermöglichen und erleichtern soll, wie die Markenstelle belegt hat. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchst-richterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu
Full & Egal Universal Law Academy