BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 560/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 009 553.1hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Wernerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eIDie am 17. Februar 2009 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38, 41 und 45 angemeldete WortmarkePLATIN SCHALLPLATTEhat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 24. März 2010 teilweise, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen„Klasse 9:Ton-/Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, DVDs, Schallplatten, DHT-Bänder, Videobänder, Disketten, USB-Sticks, CD-Roms, sonstige Aufzeichnungsträger, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Smartcards;Klasse 16:Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Taschenbücher, Taschenhefte;Klasse 28:Spiele und Computerspiele;Klasse 35:Werbung; Marketing, Marktforschung, Marktanalysen, Meinungs-forschung; Absatzplanung; Werbeforschung; Werbung, auch in Form von Sponsorship, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, - 3 -Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung; Ver-teilung von Waren zu Werbezwecken; Werbeermittlung;Klasse 38:Telekommunikation, insbesondere elektronische Informations- und Kommunikationsdienste/Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, drahtgebunden und drahtlos; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen;Klasse 41:Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunter-haltung; Unterhaltung im Internet und anderen dezentralen Netz-werken, insbesondere Mobilfunk; Veröffentlichung und Heraus-gabe von Druckereierzeugnissen; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Show-, Quiz-, Theater-, Mu-sikveranstaltungen und Preisverleihungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich; Einrichten und Betreiben einer Datenbank;Klasse 45:Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerbli-chen Schutzrechten für Dritte; Vergabe von Lizenzen an gewerbli-chen Schutz- und Urheberrechten; Verwertung und Verwaltung von Rechten für Übertragungen in Rundfunk, Fernsehen, Internet und Mobilfunk; Vermittlung, Verwertung und Verwaltung von Rechten an Presse-, Rundfunk-, Internet-, Mobilfunk- und Fern-sehbeiträgen zur Verwendung auf Ton- und Bildträgern; Vermitt-lung, Verwertung und Verwaltung von Rechten an Zeitungs- und - 4 -Zeitschriftenbeiträgen; Verwertung von Film- und Fernsehneben-rechten im Wege des Merchandising“wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt, bei dem angemeldeten Zeichen „PLATIN SCHALLPLATTE“ handle es sich schon seit langem um den bekannten und gebräuchlichen Namen eines Prei-ses bzw. einer Auszeichnung für einen besonders häufig verkauften Tonträger. Schon seit den 70er- und 80er-Jahren seien - wie auch heute noch - für Schall-platten, die in besonders hoher Auflagenzahl verkauft wurden, „PLATIN-Schallplat-ten“ verliehen worden. So existierten seit 1976 Richtlinien für die Verleihung von „(Goldenen und) Platin-Schallplatten“ und seit dieser Zeit seien mehr als 1700 Goldene und Platin-Schallplatten verliehen worden. Nach alledem könne kein Zweifel daran bestehen, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung „PLATIN-Schallplatte“ als beschreibenden Hinweis auf einen besonders häufig verkauften und daher mit einer PLATIN-Schallplatte ausgezeichneten Tonträger kenne.Im Hinblick auf die Waren der Klasse 9 sei die eingetragene Marke „PLATIN SCHALLPLATTE“ mithin geeignet, in allgemein verständlicher Form darauf hinzu-weisen, dass es sich um besonders erfolgreiche, mit einer PLATIN-Schallplatte ausgezeichnete Produkte handle.Das angemeldete Zeichen werde von den angesprochenen Käuferkreisen aber auch in Bezug auf die Waren der Klasse 16 nur als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass die betreffenden Druckereierzeugnisse entweder Informationen über den Inhalt der mit einer PLATIN-Schallplatte ausgezeichneten Tonträger ent-hielten oder dass es sich um Druckwerke handle, die sich mit dem Thema „PLATIN-Schallplatten“ befassten. Auch für die angemeldeten Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“ sei ein beschrei-bender Begriffsinhalt der Bezeichnung „PLATIN Schallplatte“ zu unterstellen, da diese ihrem Wesen nach in unmittelbarer Beziehung zu den gedruckten Produkten - 5 -aus Klasse 16 stünden. Das Publikum werde den Aussagegehalt des angemelde-ten Zeichens als allgemein verständliche Beschreibung des Gegenstands der Ver-lagsdienstleistungen verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleis-tungen selbst beziehen.Desgleichen vermittle die angemeldete Bezeichnung in Verbindung mit den Waren „Spiele und Computerspiele“ nur die Vorstellung einer beschreibenden Angabe, die auf das Thema und den Gegenstand dieser Waren hinweise.Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35 weise die Bezeichnung „PLATIN Schallplatte“ lediglich darauf hin, dass für diesen bekannten Musikpreis bzw. für mit einer PLATIN-Schallplatte ausgezeichnete Produkte publikumswirksam gewor-ben und/oder vermarktet werde.Bei den Dienstleistungen der Klasse 38 handle es sich nicht lediglich um techni-sche Dienstleistungen, vielmehr werde mit Hinweis auf Informations- und Kommu-nikationsdienste deutlich, dass sie über den rein technischen Datenaustausch hinausgehende inhaltliche Bezüge herstellten. Darüber hinaus werde das Publi-kum das Zeichen angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen den technischen Übertragungsdienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und den übermittelten Inhalten auch insoweit nur als Inhalts- und Themenangabe auf-fassen.„PLATIN SCHALLPLATTE“ sei auch in Bezug auf die übrigen Dienstleistungen der Klasse 41 nicht geeignet, als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen aufgefasst zu wirken. Das Publikum werde hier einen inhaltsbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand dieser Dienstleis-tungen sehen, nämlich auf Veranstaltungen anlässlich der Verleihung von PLATIN-Schallplatten.- 6 -Schließlich könnten sich auch die Dienstleistungen der Klasse 45 als Dienstleis-tungen im Bereich der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte, auf die mit einer PLATIN-Schallplatte ausgezeichneten Tonträger, für die Lizenzen vergeben wer-den sollen, bzw. die Preisverleihung an sich beziehen.Vor diesem Hintergrund sei das angemeldete Zeichen nicht als markenmäßige Kennzeichnung für die versagten Waren und Dienstleistungen geeignet, da davon auszugehen sei, dass weite Teile des angesprochenen inländischen Publikums in dem Zeichen „PLATIN Schallplatte“ in naheliegender Weise einen sachbezogenen Hinweis auf die Art, den Inhalt, den Gegenstand sowie die thematische Ausrich-tung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sehen würden.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,den Beschluss der Markenstelle vom 24. März 2010 in dem Um-fang aufzuheben, in dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und die angemeldete Marke in vollem Umfang mit Ausnahme der Waren „Schallplatten“ einzutragen.Sie hält die Marke für unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung „PLATIN SCHALL-PLATTE“ beschreibe die versagten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar. Das Publikum werde keinen engen beschreibenden Bezug zwischen der angemel-deten Bezeichnung und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Aus-nahme von Schallplatten erfassen. Der bekannte Preis „PLATIN SCHALLPLATTE“ werde nicht für ein Produkt, sondern für einen Künstler vergeben.Die von der Markenstelle zur Begründung ihrer Entscheidung zitierte Entschei-dung des 27. Senats in dem Verfahren 27 W (pat) 212/00 - Platin Records sei schon damals unzutreffend gewesen und im Übrigen mit der neueren Rechtspre-- 7 -chung des BGH und des EuGH nicht (mehr) vereinbar. Außerdem sei der vorlie-gende Fall anders gelagert.Die Anmelderin stützt ihr Eintragungsbegehren auf zwei Entscheidungen des 32. Senats des Bundespatentgerichts in den Verfahren 32 W (pat) 26/02 und 32 W (pat) 116/04 zu „Golden Toast“ und „Golden Brunch“ für diverse Lebensmit-tel.IIDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bin-dung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wer-tung des Senats ist diese auch nicht sachdienlich.2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der ange-meldeten Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.a) Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einem Zeichen inne-wohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungs-- 8 -identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Strö-bele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 18).Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 644 - Postkantoor). Beschreibende Angaben versteht der Verbraucher nicht als Unter-scheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-ken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräf-tig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbe-aussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier).b) Dies ist vorliegend der Fall. Die Bezeichnung „PLATIN SCHALLPLATTE“ ist eine Auszeichnung, die an Musiker und Komponisten für den Verkauf einer Min-destanzahl von Ton- oder Bildträger im Inland verliehen wird, wobei alle Formate (CD, LP, DVD-Audio, SALD, Downloads, DVD-Video, etc.) gezählt werden. We-sentlichen Teilen des inländischen Publikums wird diese Bedeutung der streitge-genständlichen Marken bekannt sein.Der Senat hält die Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht für unterscheidungskräftig, da diese ausnahmslos an-- 9 -lässlich einer Preisverleihung der „PLATIN-Schallplatte“ angeboten bzw. erbracht werden können. Dass der Preis der PLATIN-Schallplatte an einen Künstler verge-ben wird, ändert entgegen der Auffassung der Anmelderin nichts daran, dass Wa-ren und Dienstleistungen einen Bezug zur Preisverleihung haben können, wenn sie anlässlich der Preisverleihung angeboten bzw. erbracht werden.Bezüglich der Waren der Klasse 9 weist die Bezeichnung darauf hin, dass es sich hierbei um erfolgreiche Produkte handelt, die zur Verleihung eines entsprechen-den Preises geführt haben. Dass die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung auf den Schutz für Schallplatten verzichtet hat, führt zu keiner anderen Beurtei-lung, da die Preisverleihung für unterschiedliche Formate der Ton- und Bildträger erfolgt und dieser Oberbegriff weiterhin beansprucht wird. Nicht unterscheidungs-kräftig ist die angemeldete Bezeichnung auch für Smartcards, die beispielsweise dafür benötigt werden, entsprechende Fernsehsendungen über die Preisverlei-hung im Bezahlfernsehen zu empfangen.Bezüglich der Druckereierzeugnisse der Klasse 16 und die damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“, der Waren der Klasse 28 und der Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 45 wird das Publikum der Bezeichnung „PLATIN Schall-platte“ lediglich einen inhaltsbeschreibenden Hinweis auf den Gegenstand, das Thema, der Waren und Dienstleistungen entnehmen, nämlich dass diese sich mit den sog. Preisverleihungen befassen.c) Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Anmelde-rin auch nicht aus den Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Verfah-ren 32 W (pat) 26/02 - Golden Toast und 32 W (pat) 116/04 - Golden Brunch. Der Senat hält die Marken bereits nicht für vergleichbar, da die englischsprachigen Marken keine feststehende Bezeichnung oder Phrase enthalten und jeweils für Lebensmittel beansprucht wurden, während die streitgegenständliche deutsch-sprachige Marke für Waren und Dienstleistungen beansprucht wird, die jeweils - 10 -einen Bezug zu der in Deutschland unter diesem Namen bekannten Preisverlei-hung haben können.3. Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeich-nung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entschei-dungserheblich dahingestellt bleiben.Dr. Albrecht Kruppa WernerFa/Cl
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