BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 569/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 045 384.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter k.A. Schmid beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2013 aufgehoben. - 2 - G r ü n d e I. Die am 21. August 2012 angemeldete Wort-/Bildmarke 30 2012 045 384 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit dem angefochtenen Beschluss zum Teil, nämlich für die Dienstleistungen Klasse 35: Veranstaltungen von Ausstellungen, Veranstaltungen und Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken sowie deren Organisa-tion; organisatorische und betriebswirtschaftliche Ausstellerbera-tung; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Marketing, Werbung und Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Wer-bedienstleistungen; Anzeigenvermittlung; Produktion von Werbe-filmen; Sponsorensuche; Verkaufsförderung für Dritte; Verfassen von Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken - 3 - Klasse 41: Durchführung von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke; Durch-führung von Live-Veranstaltungen; Unterhaltung; kulturelle Aktivi-täten; Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Inter-net; Produktion von Shows und Filmen; Aufzeichnung von Video-bändern; Party-Planung [Unterhaltung]; Veranstaltung von Unter-haltungswettbewerben; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung] Klasse 43: Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Beherbergung von Gäs-ten; Catering. wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine Wortkombination. Sie werde in ihrer konkreten Bedeutung von den betroffenen inländischen Verkehrs-kreisen als „Ehrung, Auszeichnung für eine künstlerische Leistung bei der Mitar-beit an einem Werbefilm" verstanden und sei daher eine eindeutige Sachinforma-tion bezüglich der versagten Dienstleistungen und kein betrieblicher Her-kunftshinweis. Das Publikum werde in der Bezeichnung "Reklame Filmpreis" nur erkennen, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die speziell diesen zum Ziel und/oder Inhalt hätten oder zu diesem Ereignis erbracht würden. Die zurückge-wiesenen Dienstleistungen dienten allesamt der hier aufgeführten Verwendung. Zudem stehe der Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die An-meldung weise ausschließlich inhaltsbeschreibende Merkmale auf und unterliege deshalb im Interesse der Allgemeinheit und Mitbewerber einem Freihaltebedürf-nis. Die Bezeichnung "Reklame Filmpreis" diene zur Bezeichnung der Art, Be-schaffenheit und Bestimmung, da ihr nur ein inhalts-/zweckbeschreibender Hin-weis in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen zu entnehmen sei. - 4 - Auch die grafische Ausgestaltung sei nicht als geeignet anzusehen, Unterschei-dungskraft zu begründen. Zwar könne einem kombinierten Wort/Bildzeichen un-beschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente als Gesamt-heit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verbraucher einen Herkunftshinweis sieht. Für eine glatt waren- und dienstleistungsbeschreibende Angabe wie „Reklame Filmpreis" bedürfte es aber einer über eine allgemein übli-che Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Ver-ständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen; eine solche Ausgestaltung weise das angemeldete Zeichen jedoch nicht auf. Es han-dele sich um einfache grafische Gestaltungselemente in etikettenform, ohne kenn-zeichnende Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 1. November 2013, mit der sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke insgesamt einzutragen. Die Anmelderin hält die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit für unterschei-dungskräftig. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich um solche für eine reine Branchenveranstaltung, welche die besten Werbespots in verschie-denen Kategorien auszeichne. Daher sei von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des Verkehrskreises für die angemeldete Wort-/Bildmarke und ihre graphische Ausgestaltung auszugehen, wobei insbesondere auch Details von Marken stärker wahrgenommen würden, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die-ser Verkehrskreis in dem Wortbestandteil „REKLAMEFILMPREIS" einen Her-kunftshinweis begreife. Jedenfalls sei von einer Überwindung eines eventuellen Schutzhindernisses auf-grund der graphischen Ausgestaltung der Wort-Bildmarke auszugehen. Denn die - 5 - graphische Ausgestaltung der vorliegenden Wortbildmarke bestehe nicht in einer naheliegenden Form für die beanspruchten Dienstleistungen. Die Darstellung sei zwar an Darstellungselementen reduziert, jedoch ohne dabei gewöhnlich zu er-scheinen. Gerade aufgrund dieser Eigenart könne ohne Weiteres davon ausge-gangen werden, die graphische Ausgestaltung übersteige das werbeübliche Maß. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der ange-meldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entbehrt in ihrer Gesamtheit kann nicht jeglicher Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamt-heit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2000, 397 - antiKALK). Der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Die von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen in-ländischen (Fach-) Verkehrskreise werden zwar ohne Weiteres in der Lage sein, bei „Reklame Filmpreis“ einen Zusammenhang mit Werbung, Filmen und Preis herzustellen. Der Senat hat abweichend von der Auffassung der Markenstelle je-doch bereits Bedenken, ob dieser Kombination die erforderliche Unterschei-dungskraft in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen fehlt, da an Werbung für Filmpreise ebenso gedacht werden kann wie an Ehrungen für Werbespots oder Zusammenhänge mit deren Kosten und Etats. - 6 - Letztlich kann die Frage, ob die angemeldeten Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind, jedoch dahingestellt bleiben, da die Marke aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig ist. An die Graphik sind vorliegend keine besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die zu überwin-dende Kennzeichnungsschwäche aller Wortbestandteile in Bezug auf die be-schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht so ausgeprägt ist (BPatG GRUR 1996, 410 - Color COLLECTION). Unter Berücksichtigung sämtli-cher konkreter Merkmale der in grafischer Gestaltung beanspruchten Marke ist dieser nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Gestaltung mit dem (leicht unregelmäßig) gerahmten, schwarzen Grund, der weißen Schrift und Buchstabenanordnung erinnert an Kinoleinwand und schwarz/weiß Film und ist damit hinreichend eigentümlich, um sich dem angesprochenen (Fach-) Pub-likum als betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Zwar mögen die Gestaltungsmittel je für sich genommen werbeüblich sein. Dies gilt jedoch nicht für die graphischen Gestaltungen in ihrer Gesamtheit, die der Se-nat für ausreichend komplex hält. Damit kann der verfahrensgegenständlichen Marke ein - wenngleich möglicher-weise eher geringer - Schutz letztlich nicht abgesprochen werden. Dem stehen Belange der Allgemeinheit und Wettbewerber nicht entgegen, weil der Schutz der Marke auf die ganz konkrete Ausgestaltung beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche zwar ebenfalls die Wortbestandteile „Reklame“ und „Filmpreis“ enthalten, aber nicht die konkrete graphische Ausgestaltung der Marke aufweisen. Vielmehr steht eine Verwendung in veränderter Gestaltungsform der Markenelemente der Allgemein-heit weiterhin offen. Die konkrete graphische Gestaltung ist auch nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). - 7 - Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG besteht kein Anlass, da die Wertung der graphischen Ausgestaltung durch die Marken-stelle nicht willkürlich erscheint. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-lich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver-letzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 8 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
Full & Egal Universal Law Academy