BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 57/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 013 893.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 6. März 2012 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die am 5. März 2011 angemeldete farbige (blau, schwarz) Wort/Bildmarke hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 6. März 2012 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 16: Druckererzeugnisse; Fotografien; Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung; - 3 - Klasse 38: Telekommunikation; Klasse 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine beschreibende An-gabe, die auch als solche verstanden und daher nicht einem bestimmten Unter-nehmen zugeordnet werde. Die angemeldete Marke werde das Publikum dahin-gehend verstehen, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handle, die mit einem an ehrlichem fairen Verhalten orientierten Wertesystem zu tun hätten. Die Wortkombination sei sprachüblich aus dem inzwischen in die deutsche Sprache eingegangenen Wort „fairplay“, das nicht nur im sportlichen Bereich, sondern auch allgemein verwendet werde, und aus den unmittelbar verständlichen Wörtern der deutschen Alltagssprache „Werte leben.Werte schaffen.“ zusammengesetzt. Die Wortzusammensetzung werde daher von den ebenfalls angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. Alle in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen könnten mit einem auf einem fairen Verhalten beruhenden Wertesystem zu tun haben, nämlich Druckereier-zeugnisse dieses Thema behandeln, Werbung, Geschäftsführung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach einem an fairen Maßstäben orientierten Wertesystem durchgeführt werden usw. Bei Telekommunition könne man an ent-sprechende Internetseiten denken, die entweder ein Wertesystem der Fairness förderten oder die dies nicht täten und bei denen in bestimmten rechtlichen Fällen über Sanktionen nachgedacht werde. Was alles mit einem solchen fairen Werte-system zu tun haben könnte, müsse nicht genau definiert werden, da dies natur-gemäß sehr weit gefächert sein könne. Der Begriff könne bewusst weit gefaßt sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des an-gemeldeten Markenbegriffs führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. - 4 - Auch die graphische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke keine Schutz-fähigkeit. Es handle sich lediglich um die Verwendung einer alltäglichen Schriftart in blau und schwarz, die mit Punkten versehen sei und Untereinanderschreibung. Dies sei in der Werbung als Stilmittel durchaus gebräuchlich. Die Markenstelle verweist hierzu auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Anmeldungen von Bildmar-ken, bei denen die graphische Gestaltung nicht zu einer Eintragungsfähigkeit geführt habe. Dass die vergleichbaren Begriffe „fairplay Statt Rosen Krieg“, „Fairplay beim Be-rufsstart“ benutzt würden und der Ausdruck „Fair Play“ überhaupt auch in anderen Bereichen Verwendung finde sowie „Werte leben“ „Werte leben. Werte schaffen.“, Werte leben – Verantwortung übernehmen“ und „Werte denken – Werte leben – Werte erhalten“ bereits mehrfach im genannten Sinne und nicht nur von der An-melderin gebraucht würden, sei aus den dem Beschluss als Anlagen beigefügten Internetauszügen ersichtlich. Der angemeldete Markenbegriff weise daher nicht zwingend auf die Anmelderin hin. Das angesprochene Publikum werde auch nicht davon ausgehen, dass nur ein bestimmtes Unternehmen Waren zum Thema faire Wertmaßstäbe und Dienstleistungen, die unter diesem Aspekt erbracht würden, anbiete. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie (sinngemäß) beantragt, den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die Ein-tragung versagt wurde, und die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen. Sie hält die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig. Den Verbraucher wer-de die Kombination der Begriffe „fairplay. Werte leben. Werte schaffen.“ zum Nachdenken anregen. So könne sich „Werte leben. Werte schaffen.“ auf das Indi-- 5 - viduum beziehen, im Sinne einer gesellschaftlichen und ökologischen Verant-wortung, aber auch auf die „Werte“ als solche, nämlich auf deren Wandelbarkeit. Auch der Begriff „Werte“ könne unterschiedlich aufgegriffen werden, zum einen als materielles Äquivalent eines Gegenstandes oder einer Lebensleistung, zum an-deren als Gesamtheit der positiven Eigenschaften einer Sache, Person, mithin ihrer (ideellen) Bedeutung. Die Bezeichnung „fairplay. Werte leben. Werte schaffen.“ beschreibe keine Funk-tion oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Da sich die Wort-/Bildmarke auf unterschiedlichste Art und Weise interpretieren lasse, könne diese weder für die Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse; Photographien“ noch für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Unterhaltung, sport-liche und kulturelle Aktivitäten“ beschreibend sein. In Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 38 „Telekommunikation“ sei die an-gemeldete Wort-/Bildmarke in den Verkehrsgewohnheiten der fraglichen Branchen keinesfalls eine Sachaussage, da jeglicher Bezug zu einem moralischen Werte-system fehle. Die Schlussfolgerung der Markenstelle, dass unter der angemelde-ten Marke Telekommunikationsdienstleistungen angeboten würden, welche ein „Wertesystem der Fairness fördern“ oder eine Plattform biete, um über „Sanktio-nen bei Verstößen“ nachzudenken, bedürfe mehrerer gedanklicher Zwischen-schritte. Durch die Notwendigkeit der Kognition ermangle es der Marke an einer konkreten Sachangabe hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistung. Damit ver-füge die Marke über ausreichende Unterscheidungskraft. Dies gelte auch für die „Werbung“ in Klasse 35 sowie die „Geschäftsführung“. Ins-besondere bezüglich der Dienstleistung „Werbung“ sei eine beschreibende Natur der Marke zu verneinen. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasse sämtliche Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Reali-sationsleistungen, die von Werbeunternehmen gegen Entgelt im Kundenauftrag - 6 - für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht würden. Somit müsste, um die Marke als Beschreibung zu begreifen, die „Werbetätigkeit“ an sich „fair“ sein. Es bleibe vielmehr der Einbildungskraft und Phantasie des Betrachters überlas-sen, was es mit derartig gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen auf sich habe. Es bedürfe weiterer intellektueller Schritte und der Ergänzung durch zusätz-liche beschreibende Angaben, um zu einem Sinngehalt zu gelangen. Selbst wenn man jedoch unterstellen möge, dass es den Wortelementen der Mar-ke an Unterscheidungskraft mangele, so würde dieser Mangel durch die zusätz-liche graphische Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke behoben, da dieser die Schutzfähigkeit der angemelden Marke begründe. Von einer nicht ins Gewicht fallenden, nichtssagenden farblichen und graphischen Gestaltung sei bei der vor-liegenden Markenanmeldung nicht auszugehen, da diese auffällig bildlich gestaltet sei. Die Wortbestandteile wiesen nicht nur Unterschiede auf in der Farbgebung und der Linienstärke, sondern auch in der Groß- und Kleinschreibung sowie in der Interpunktion. Durch die farbliche Gestaltung werde eine Einheit geschaffen zwi-schen dem Bestandteil „fair“ und dem Bestandteil „Werte leben. Werte schaffen.“. Hierdurch werde die semantische Redundanz deutlich, da „fair“ i.S.v. „ehrlichem und anständigem Verhalten“ im Zusammenhang stehe mit „moralischen Vor-stellungen“. Die Interpunktion sei in der dargestellten Form ungewöhnlich und kaum verbreitet. Insbesondere der Punkt nach dem Wortelement „fairplay“ sei in syntaktischer Hin-sicht systemwidrig, da ein „Punkt“ als Satzzeichen am Ende eines Aussagesatzes stehe, welcher jedoch in der Regel nicht aus einem einzigen Wort bestehen kön-ne. Bei der Groß- und Kleinschreibung handle es sich um ein stilistisches Mittel, welches die Komplexität der Wort-/Bildmarke noch unterstreiche. Obwohl der Mar-kenbestandteil „fairplay“ in Kleinbuchstaben wiedergegeben sei, sei dieser größer als der Markenbestandteil, der in Groß- und Kleinbuchstaben abgebildet sei. Dem - 7 - „Kleingeschriebenen“ komme somit eine „größere“ Bedeutung zu als dem „Groß-geschriebenen“. Die Komplexitiät der Gestaltung sei ein Indiz für die Schutzfähigkeit, denn je höher diese ausfalle, umso eher werde das Publikum geneigt sein, in der graphischen Wiedergabe der Gesamtmarke nicht nur den Inhalt der Wortbestandteile wahrzu-nehmen, sondern sie als Herkunftshinweis aufzufassen. Eine solche Komplexität liege vorliegend darin, dass die Wortbestandteile unterschiedlich fett und farbig geschrieben seien sowie in der Interpunktion und der Groß- und Kleinschreibung. Die konkrete Zusammenstellung dieser Gestaltungsmittel begründe eine Schutz-fähigkeit der angemeldeten Marke. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entbehrt in ihrer Gesamtheit nicht jeglicher Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Ein-tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-blick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum andern im Hin-blick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-- 8 - ständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache oder einer Fremdsprache, der stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 397 - antiKALK). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke in ihrer Ge-samtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Senat hat abweichend von der Auffassung der Markenstelle bereits Beden-ken, ob den Wortbestandteilen „fairplay. Werte leben. Werte schaffen.“ aufgrund ihres nicht so eindeutig beschreibenden Begriffsgehalts die erforderliche Unter-scheidungskraft in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst-leistungen fehlt. Einen im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschrei-benden Begriffsinhalt oder eine Werbeaussage allgemeiner Art vermag der Senat der Wortfolge nämlich nicht eindeutig zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Markenstelle ermittelten Internetbelegen, die nur eine Verwendung von einzelnen Wortbestandteilen durch Dritte, aber nicht eine Ver-wendung der Wortfolge in ihrer Gesamtheit belegen. Letzlich kann die Frage, ob die angemeldeten Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind, jedoch dahingestellt bleiben, da die Marke aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig ist. An die Graphik sind - 9 - vorliegend keine besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die zu überwin-dende Kennzeichnungsschwäche aller Wortbestandteile in Bezug auf die be-schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht so ausgeprägt ist (BPatG GRUR 1996, 410 – Color COLLECTION). Unter Berücksichtigung sämtli-cher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist die-ser nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Die konkrete Farbgebung in unterschiedlichen Blaufarben und in Schwarz, die teilweise in einer fetten Schrift gehaltenen Buchstaben, die drei den Wortbestandteilen nachgestellten Punkten sowie die Groß- und Kleinschreibung wirken hinreichend eigentümlich, um sich den angesprochenen Verbrauchern als betriebliches Unterscheidungsmittel einzu-prägen. Zwar mögen die Gestaltungsmittel je für sich genommen werbeüblich sein. Dies gilt jedoch nicht für die graphischen Gestaltungen in ihrer Gesamtheit, die der Senat für ausreichend komplex hält. Die konkrete graphische Gestaltung ist auch nicht freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Bewertung der graphischen Ausgestaltung durch die Markenstelle nicht willkürlich erscheint. Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu
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