BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 62/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 45 658.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenam-tes vom 23. März 1999 und vom 14. Februar 2001 insoweit aufge-hoben, als die Anmeldung für die Waren "Halstücher, Binder, Kra-watten" zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Collection M ist unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 26. April 1996 für "Herrenschu-he; Herrenkleidung, nämlich Badehosen, Bademäntel, Gürtel für Bekleidungsstük-ke, Blazer, Überzieher, Strickhemden, Anzugmäntel, Jacken, Jeans, Joggingho-sen, Freizeitanzüge, Krawatten, Overalls, Pyjamas, Hosen, Polohemden, Unter-hemden, Hemden, Shorts, Boxershorts, Gymnastikhosen, Straßenhosen, Sport-mäntel, Sporthemden, Anzüge, Badeanzüge, Schweißbänder, Trainingshosen, Sweatshirts, Trainingsanzüge, Sweaters, T-Shirts, Pullunder, Tennisshirts, Tennis-shorts, Binder, Hosen, Unterhosen, Thermounterwäsche, Westen, Westenanzüge, Aufwärmanzüge; Damen- und Mädchenschuhe; Damen- und Mädchenkleidung, nämlich Bademäntel, Büstenhalter, Bustiers, Korsetts, Unterwäsche, Strumpfhal-ter, Straßenbekleidung, Négligés, Nachthemden, Pyjamas, Höschen, Schlafbeklei-dung, Slips, Teddies, Handschuhe, Kapuzen, Jacken, Schals, Regenmäntel, Hals-tücher, Sweater" und ohne Inanspruchnahme einer Priorität für "Bekleidungsstük- - 3 - ke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 25 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das englisch-sprachige Wort "Collection" sei - zumal in Deutschland "K" und "C" häufig als aus-tauschbar angesehen würden - gleichbedeutend mit dem deutschen Wort "Kollek-tion", das auf dem relevanten Warengebiet für ein Sortiment von Bekleidungsstük-ken stehe. "M" sei bei Bekleidungsstücken eine gängige Bezeichnung für die mitt-lere Größe. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung daher nur als Hin-weis auf ein Sortiment von Bekleidungsstücken in mittlerer Größe auffassen. Da den Mitbewerbern möglich sein müsse, auch auf ihr entsprechendes Angebot ebenso hinzuweisen, sei die Angabe auch freihaltebedürftig. Eintragungen in anderen Ländern, insbesondere den USA, Frankreich, Kanada und Spanien, seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beschwerde wurde nicht begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt bezüglich des größten Teils der beanspruch-ten Waren jegliche Unterscheidungskraft, so dass ihrer Eintragung als Marke inso-weit § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht und die Markenstelle sie in diesem Umfang zu Recht zurückgewiesen hat. Denn für alle Waren, die in unterschiedli-chen Größen angeboten werden, werden jedenfalls relevante Teile der angespro-chenen Verkehrskreise in der Kennzeichnung des jeweiligen Produkts mit der an- - 4 - gemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis darauf sehen, dass es sich um ein Bekleidungsstück aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz bestimmten Unternehmen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, bei denen es sich um solche aus dem Modesektor handelt, nämlich vorwiegend um Bekleidungsstücke und um die insoweit gleich zu beurteilenden Schuhwaren, versteht der Verkehr "Collec-tion" ohne weiteres als Sortiment entsprechender Waren (vgl Beschluss des HABM vom 1. Februar 2000 – PREVIEW COLLECTION, PAVIS-PROMA CD-ROM Markenentscheidungen), ohne dass es darauf ankommt, ob er die Schreib-weise mit "c" als im deutschen durchaus übliche Variante oder das Wort "Collec-tion" als fremdsprachiges (englisches oder französisches) Pendant zu "Kollektion" ansieht. Der Begriff "Collection" ist auf dem vorliegenden Warensektor mithin schutzunfähig. "M" (als Abkürzung für "medium") stammt ebenso wie "XS" für "extra small", "S" für "small", "L" für "large" und "XL" für "extra large" aus dem Englischen und ist in Deutschland in erster Linie, aber nicht nur für Bekleidungsstücke, sondern auch für eine Vielzahl anderer Erzeugnisse (zB für Packsets der Post) als Größenbe-zeichnung üblich und daher für jedermann ohne weiteres verständlich. Es handelt sich um eine die Größe der jeweiligen Ware bezeichnende, also glatt beschreiben-de, nicht unterscheidungskräftige Angabe, die als solche vom Schutz als Marke ausgeschlossen ist. Auch die Kombination der beiden schutzunfähigen Bestandteile führt nicht zu einer unterscheidungskräftigen Angabe. Denn in Anbetracht dessen, dass Kaufhäuser wie auch Fachgeschäfte für Konfektion Spezialkollektionen von Bekleidungsstük-ken in großen Größen ("XL"), in kleinen Größen für besonders zierliche Perso-nen ("XS") sowie auch in Kurz-, Normal- und Langgrößen anbieten, werden rele-vante Teile der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls bei Waren, die übli-cherweise in unterschiedlichen Größen angeboten werden, die Kennzeichnung mit - 5 - "Collection M" nur als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei der so gekenn-zeichneten Ware um ein Produkt aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt. Dies gilt auch für Schuhwaren, weil diese auch solche Schuhe umfassen, die, wie zB Moonboots oder Badeschuhe, nur in wenigen, für mehrere normale Schuhgrö-ßen passenden Größen angeboten werden. Soweit mithin vom Warenverzeichnis solche Produkte erfasst sind, die üblicher-weise in unterschiedlichen Größen angeboten werden, haben die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung, der angemeldeten Bezeichnung einen Hin-weis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entneh-men. Es fehlt der Marke insoweit an dem für eine Eintragung erforderlichen Min-destmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), so dass die Be-schwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war. Dagegen besteht bezüglich Halstüchern, Bindern und Krawatten, die regelmäßig nur in Einheitsgrößen angeboten werden, keine Veranlassung, der Kennzeichnung mit "Collection M" einen Hinweis darauf zu entnehmen, dass es sich um ein Pro-dukt aus einer Kollektion in mittlerer Größe handelt. Insoweit war der Anmeldung daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen; die Bezeichnung ist in Bezug auf diese Erzeugnisse auch nicht freihaltebedürftig, so dass in diesem Um-fang die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren. Die Eintragung der angemeldeten Marke in anderen Ländern (Kanada, Frankreich, Spanien) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es in Bezug auf die Frage, ob eine Bezeichnung unterscheidungskräftig ist, auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise ankommt, das wiederum von den Textilkennzeich-nungsgepflogenheiten im Inland abhängt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Marken-schutzfähigkeit ergangen ist und nicht auf einer Rechtsfrage beruht, die zur Fort- - 6 - bildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte (§ 83 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
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