BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 64/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 396 04 426.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wort-/Bildmarke für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Werbung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unter-scheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Gegen diesen am 16. November 1998 zugestellten Beschluß hat der Anmelder durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Dezember 1998 Be-schwerde eingelegt, mit der er sein Ziel der Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgt. Die Beschwerdegebühr wurde - nach einem entsprechenden Hin-weis des Senats, der dem Anmelder am 7. April 1999 zuging - erst am 16. April 1999 durch Zahlungsanweisung (dem Konto des Patentamts am 20. April 1999 gutgeschrieben), entrichtet. Aus diesem Grund begehrt der Anmelder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die er wie folgt begründet: Bei Zugang des angefochtenen Beschlusses sei der - 3 - Ablauf der Beschwerde- und Zahlungsfrist im Fristenkalender für den 9. Dezem-ber 1998 als Vorfrist sowie für den 16. Dezember 1998 als Tag des Fristablaufs eingetragen worden. Nach Beschwerdeeinlegung durch Telefax an diesem Tag seien beide Fristen im Kalender gestrichen worden, ohne daß jedoch die Zahlung erfolgt gewesen sei. Es lasse sich heute nicht mehr ermitteln, aus welchen Grün-den die Zahlung unterblieben und tatsachenwidrig die Zahlungsfrist im Kalender gestrichen worden sei. Zu den Arbeitsanweisungen gehöre es, im Kalender einge-tragene Fristen erst nach ihrer Erledigung zu streichen, wobei dies ausschließlich durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt erfolge. Die Ausführung der Zah-lungsfristen werde aufgrund der Arbeitsanweisung von dessen Sekretärin vorbe-reitet, indem die Zahlungsanweisung ausgefüllt und alsdann ihm oder einem So-zius zur Unterschrift vorgelegt werde. Bei der Kontrolle der zu erledigenden Fri-sten erhalte er von seiner Sekretärin dann jeweils einen Hinweis, ob die eingetra-gene Zahlungsfrist erledigt sei. Zur Kontrolle des Hinweises lasse er sich stichpro-benartig Zahlungsbelege vorlegen. Seine langjährige Sekretärin sei eine ausgebil-dete Buchhalterin, die sich im Umgang mit Fristen sowie im Zahlungsverkehr als zuverlässig erwiesen habe. Von der Versäumung der Zahlungsfrist habe er erst nach Zugang des gerichtlichen Hinweises am 7. April 1999 Kenntnis erhalten. Auf den Zwischenbescheid des Senats vom 11. Mai 2000 hat der Anmelder bis-lang nicht reagiert. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die begehrte Wiedereinsetzung ist zu versagen, weil der Anmelder keinen Wieder-einsetzungsgrund vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (MarkenG § 91). Aus den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich nämlich nicht, daß der Anmelder an der Wahrung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr nach - 4 - MarkenG § 66 Abs 5 Satz 1 ohne Verschulden gehindert gewesen wäre (vgl a MarkenG § 82 Abs 1 iVm ZPO § 85 Abs 2). Die Ausführungen in der Antragsschrift betreffen zu einem Großteil nur die Frage, aus welchen Gründen die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders erst durch das gerichtliche Schreiben vom 31. März 1999 Kenntnis von der Versäumung der Zahlungsfrist erlangt haben; nur in diesem Zusammenhang ist nämlich maßgeb-lich, warum die Zahlungsfrist irrtümlich im Fristenkalender gestrichen und die Un-richtigkeit dieser Maßnahme nicht festgestellt wurde. Hierauf kommt es jedoch nur bei Prüfung der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages an, da dieser seiner-seits verspätet wäre, wenn die Fristversäumung bereits früher hätte festgestellt werden müssen oder sogar tatsächlich worden wäre (was vorliegend keiner end-gültigen Klärung bedarf). Die hiervon streng zu unterscheidende Frage der Be-gründetheit des Antrages hängt demgegenüber allein davon ab, aus welchem Grund - und zwar noch vor Streichung der Zahlungsfrist im Kalender und unab-hängig von diesem Vorgang - die Einzahlung der Beschwerdegebühr nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bewirkt wurde. Daß dies auf einem mangelnden Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders, dem deren Tätigkeit zuzurechnen ist, beruhte, kann der Wiedereinsetzungsbegründung aber nicht ent-nommen werden. Der Vortrag des Anmelders und seiner Verfahrensbevollmächtigten läßt schon nicht erkennen, welche Schritte überhaupt zur Bewirkung der Zahlung unternom-men wurden und auf Grund welcher konkreter Umstände der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei Beschwerdeeinlegung, zumindest aber vor Fristablauf hätte an-nehmen können, die Zahlung sei entweder bereits erfolgt oder die hierfür erforder-lichen Maßnahmen seien in die Wege geleitet worden. Die Begründung des Wie-dereinsetzungsantrages enthält nämlich nicht einmal Angaben, ob eine Zahlungs-anweisung, ein Überweisungsformular, ein Scheck oder ein sonstiges zulässiges Zahlungsinstrument (vgl PatGebZV § 1) jemals von seinem Büro vorbereitet und - soweit erforderlich - ihm oder einem Sozius zur Unterschrift vorgelegt oder von - 5 - ihm oder einem anderen Mitglied der Sozietät unterzeichnet worden ist. Es wird vielmehr lediglich lapidar darauf hingewiesen, der Grund für die Versäumung der Zahlung sei nicht mehr feststellbar. Im Ergebnis sind daher Anhaltspunkte dafür, daß die Zahlung ohne Verschulden unterblieb (und nicht etwa nur - was die Wie-dereinsetzung nicht rechtfertigen kann - schlicht vergessen wurde), weder vorge-tragen noch sonst ersichtlich. Auf die vorstehenden Bedenken sind die Verfah-rensbevollmächtigten des Anmelders durch das gerichtliche Schreiben vom 11. Mai 2000 ausführlich hingewiesen worden, ohne daß hierauf eine Reaktion er-folgte. Das Wiedereinsetzungsgesuch war daher zurückzuweisen. Mangels Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat sich die Be-schwerde erledigt, weil sie als nicht eingelegt gilt (vgl MarkenG § 66 Abs 5 Satz 2). Albert Friehe-Wich Schwarz Pü
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