BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 65/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 08 044 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 14. Oktober 2003 beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Ko-sten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke Profashional für Waren der Klassen 3, 14 und 25 hat die Widersprechende Widerspruch einge-legt aus ihren prioritätsälteren Marken eingetragen unter Nr 2 035 999 für "Dienstleistungen einer Werbeagentur, nämlich Herausgabe von Berechtigungsausweisen für Fachmodemessen, Vermittlung von Rabatten für Eintrittskarten, Kataloge, Hotels, Mietwagen und für öffentliche Ver-kehrsmittel, Veranlassen des Zeitschriften- und Katalogversands für andere" sowie - 3 - profashional eingetragen unter Nr 396 05 153 für "Veranstaltungen von Messen, Ausstellungen und Modeschauen; Vermietung von Messeständen und deren Einrichtungen". Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat bei-de Widersprüche mangels Ähnlichkeit der für die angegriffene Marke eingetrage-nen Waren und der für die Widerspruchsmarken geschützten Dienstleistungen zu-rückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende am 27. Januar 2003 Be-schwerde eingelegt, welche sie mit Schreiben vom 22. Juli 2003 zurückgenommen hat. Die Markeninhaberin hat hierauf beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Sie hat dies im wesentlichen damit begrün-det, dass die Beschwerde erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei und die Beschwerdeführerin das Verfahren allein mit dem Ziel geführt habe, die Mar-keninhaberin in der Verwendung ihrer eingetragenen Marke zu blockieren, was auch daraus sich ergebe, dass sie ihre Beschwerde nicht begründet und den Wi-derspruch erst nach Ablauf der mehrfach verlängerten Begründungsfrist zurückge-nommen habe. Die Widersprechende hat sich zum Kostenantrag nicht geäußert. - 4 - II Der zulässige Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten ist als unbegründet zurückzuweisen, weil ein Billigkeitsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 Satz 1 Mar-kenG, bei dessen Vorliegen der Widersprechenden die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten, weder von der Markeninhaberin vorgebracht worden noch ander-weitig ersichtlich ist. Nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG können einem Beteiligten die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein Billigkeitsgrund be-steht dabei nur, wenn besondere Umstände eine Abweichung von der gesetzge-berischen Grundentscheidung des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG, demzufolge die Beteiligten die ihnen erwachsenen Kosten selbst tragen, rechtfertigen. Die für eine Billigkeitsentscheidung erforderlichen Umstände liegen dabei nicht schon dann vor, wenn ein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (vgl BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Eine Kostenauferlegung kommt vielmehr nur in Betracht, sofern ein Be-teiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt, etwa indem er ver-sucht, in einer nach allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslo-sen Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschut-zes durchzusetzen (vgl BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Hierbei ist al-lerdings Zurückhaltung geboten, weil die gesetzliche Grundregel auch für Verfah-ren mit unsicherem Verfahrensausgang Geltung beansprucht und nicht durch eine rückblickende Aussichtenprüfung zu weit relativiert werden darf (so zutr. In-gerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 71 Rn 16), zumal es dem grundgesetzlich ver-bürgten Recht jedes Beteiligten auf gerichtliche Kontrolle (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) entspricht, auch bislang anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze zur erneuten ge-richtlichen Überprüfung zu stellen. - 5 - Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze sind vorliegend keine Anhaltspunkte da-für erkennbar, dass die Widersprechende durch die Einlegung ihrer Beschwerde gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende versucht hat, ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke in einer erkennbar aussichtslosen Situation durchzusetzen. Denn sie musste in Anbetracht der Identität der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke 396 05 153 und der starken Markenähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke 2 035 999 nicht von vorneherein zweifelsfrei von dem Nicht-bestehen einer Verwechslungsgefahr wegen mangelnder Waren-/Dienstleistungs-ähnlichkeit ausgehen. Zumindest ihre im Widerspruchsverfahren vor der Marken-stelle vorgetragene Ansicht, dass die Dienstleistung "Veranstaltung von Mode-schauen" der Marke 396 05 153 einen sachlichen Bezug zu Bekleidung ein-schließlich Accessoires wie Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schmuck und Uhren habe, weil diese Dienstleistung dem Absatz dieser Waren diene, erscheint nicht als von vornherein abwegig. Dasselbe gilt für die Dienstleistung "Herausgabe von Berechtigungsausweisen für Fachmodemessen", für welche die zulässigerweise bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke 2 035 999 substantiiert geltend ge-macht worden ist. Es war daher das Recht der Widersprechenden, diese Frage im Wege der Beschwerde überprüfen zu lassen, nachdem die Markenstelle ihrer Ar-gumentation nicht gefolgt ist. Aus welchen Gründen die Widersprechende die Be-schwerde dann nicht weiterverfolgt, sondern zurückgenommen hat, ist für die bei der Entscheidung über die Kostenauferlegung allein maßgebliche Frage, ob die Einlegung der Beschwerde in rechtlicher Hinsicht sorgfaltswidrig erfolgt ist, ohne Belang. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Widersprechende - wie die Markeninhaberin geltend macht - das Beschwerdeverfahren allein mit dem Ziel einer Behinderung der Benutzung der angegriffenen Marke betrieben hat. Denn konkrete Anhalts-punkte für eine Verzögerungsabsicht der Widersprechenden hat weder die Mar-keninhaberin vorgetragen noch ergeben sie sich aus dem Gang des Beschwerde-verfahrens. Insbesondere lässt sich eine Verzögerungsabsicht entgegen der Auf-- 6 - fassung der Markeninhaberin nicht daraus herleiten, dass die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat. Denn zur Einreichung einer Beschwerdebe-gründung vor Rücknahme ihrer Beschwerde hatte die Widersprechende keine Veranlassung. Der Eingang der Beschwerde beim Bundespatentgericht konnte den Beteiligten wegen der üblichen Dauer der Prüfung der formellen Vorausset-zungen, insbesondere der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr, erst am 17. April 2003 mitgeteilt werden; da dieses Verfahren allgemein bekannt ist, bestand für die Widersprechende bis dahin keine Notwendigkeit, ihre Beschwerde zu begründen, zumal die übliche bekannte Verfahrensdauer der Beschwerdever-fahren in der Regel nicht durch eine Beschwerdebegründung vor Zugang der ge-richtlichen Mitteilung beschleunigt werden kann. Mit Verfügung vom 22. April 2002 wurde der Widersprechenden zur Vorlage der angekündigten Beschwerdebegrün-dung eine Frist bis 13. Juni 2003 gesetzt; diese Frist wurde lediglich einmal - und zwar mit ausdrücklichem Einverständnis der Markeninhaberin - um einen Monat verlängert. Die Widersprechende hat dann kurz nach Ablauf dieser einmal verlän-gerten Beschwerdebegründungsfrist ihre Beschwerde zurückgenommen. Bei die-ser Sachlage kann davon, dass die Widersprechende das Beschwerdeverfahren verzögert habe, keine Rede sein. Da auch sonstige Gründe für eine Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG nicht erkennbar sind, war der Antrag der Markeninhaberin zurückzuwei-sen. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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