BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 65/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 63 852 BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Widersprechende hat gegen die Eintragung der Bildmarke für „Handschuhe aus Leder, insbesondere Schutzhandschuhe, Isolierhandschuhe und Handschuhe für Bekleidungszwecke" Widerspruch eingelegt aus seiner priori-tätsälteren Bildmarke - 3 - eingetragen unter der Nr. 398 64 691 für „Unfallverhütungshandschuhe, Arbeits-handschuhe, Bekleidungsstücke". Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 16. Februar 2005 den Widerspruch mit der Begründung zurück-gewiesen, trotz bestehender Warenidentität, jedenfalls aber hochgradiger Waren-ähnlichkeit halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke ein, da sich die gegenüberstehenden Marken deutlich voneinander unterschieden; denn die jüngere Marke beinhalte die Wortfolge „mc WORK" sowie eine Darstel-lung, die an einen Büffel erinnere, während die Widerspruchsmarke einen Arbeits-handschuh abbilde, auf dem u. a. die Aufschrift „BUFFOLO" zu lesen sei. Eine Verwechslungsgefahr bestehe auch nicht wegen der in beiden Marken enthalte-nen, an einen Büffel erinnernden Darstellung, denn dieser komme in keinem der beiden Zeichen eine diese allein prägende Bedeutung zu. Da auch für eine Ver-wechslungsgefahr aus anderen Gründen keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich seien, sei der Widerspruch zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er hält eine Verwechslungsgefahr wegen der in beiden Marken enthaltenen, auf den ersten Blick nicht unterscheidbaren bildlichen Darstellungen eines Büffelkopfes, die sich den Verbrauchern einpräge, für gegeben. Im Übrigen habe er seinerzeit - 4 - eine eigene Eintragung des Büffelkopfes begehrt, weshalb er der Ansicht ist, dass dieser Grundlage einer Verwechslungsgefahr sein müsse. Der Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Der Markeninhaber, der während des Beschwerdeverfahrens nach Österreich ver-zogen ist und trotz Aufforderung keinen Inlandsvertreter bestellt hat, hat keinen Antrag gestellt und zur Beschwerde innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stel-lung genommen. Er hat mit Schreiben vom 20. Februar 2007 lediglich mitgeteilt, dass es „die Firma mc WORK e. K." seit Dezember 2006 nicht mehr gebe. II Die zulässige Beschwerde, über die auch ohne Bestellung eines Inlandsvertreters des Inhabers der angegriffenen Marke in der Sache von Amts wegen zu befinden ist, hat keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begrün-dung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch mangels der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad an Ähn-lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabel/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erfor-- 5 - derlichen Abstand zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen älteren Marke trotz hochgradiger Ähnlichkeit der beiderseits beanspruchten Waren noch ein. Von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr un-abhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabel/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken erheblich. Wie die Marken-stelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die jüngere Marke aus der bildlichen Wie-dergabe eines Büffelkopfes und den darunter angeordneten Wortbestandteilen „mc WORK", während die als Bildmarke eingetragene Widerspruchsmarke die naturgetreue Wiedergabe eines Arbeitshandschuhes ist, auf dem sich ein Büffel-kopf, das Wort „BUFFOLO" sowie längs und quer verlaufende Streifen befinden. In ihrer Gesamtwirkung unterscheiden sich die beiden Marken daher allein schon da-durch, dass mit Ausnahme des Büffelkopfes die weiteren Elemente der Wider-spruchsmarke im jüngeren Zeichen keine Entsprechung finden. Entgegen der Ansicht des Widersprechenden liegt eine Verwechslungsgefahr nicht wegen der in den Vergleichsmarken übereinstimmend enthaltenen Darstel-lung eines Büffelkopfes vor. Nach ständiger Rechtsprechung wäre dies nur dann der Fall, wenn diesem Zeichenbestandteil in beiden Zeichen eine besondere, das jeweilige Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen wäre und deshalb die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu be-jahen ist. Hierfür reicht aber eine bloße Mitprägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch diesen Bestandteil ebenso wenig wie die Feststellung aus, der Gesamteindruck eines Zeichens werde von einem Bestandteil wesentlich mitbe-stimmt, vielmehr müsste dem übereinstimmenden Bestandteil in der Marke eine zumindest selbständig kennzeichnende Stellung zukommen und er deshalb geeig-net sein, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen. - 6 - Entgegen der Ansicht des Widersprechenden kann eine solche, das jeweilige Zei-chen allein prägende Bedeutung des dargestellten Büffelkopfes jedenfalls bei der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden. Dass die Darstellung des Büffelkop-fes in der Widerspruchsmarke nach dem Vortrag des Widersprechenden ur-sprünglich Gegenstand eines eigenen Markenschutzes sein sollte, kann nicht be-rücksichtigt werden. Maßgeblich ist allein die eingetragene Form, an der sich der Anmelder der angegriffenen Marke orientieren konnte. Der Verkehr wird dabei, auch wenn er der Darstellung des Arbeitshandschuhs, welche die beanspruchten Waren lediglich wiedergibt, keine Beachtung schenkt, als markenmäßigen Be-standteil nicht allein den Bildbestandteil ansehen und den übrigen Bestandteilen der Widerspruchsmarke, insbesondere dem Wortbestandteil „BUFFOLO", eine zu-mindest mitprägende Bedeutung beimessen. Auch die angegriffene Marke kann nicht allein auf den Bildbestandteil reduziert werden. In dieser ist die abgebildete Darstellung zudem deutlich mit dem darunter befindlichen, von seiner Größe und seiner grafischen Ausgestaltung nicht unbe-merkt bleibenden Wortbestandteilen „mc WORK" verbunden. Schon aufgrund des Erfahrungssatzes, dass in den Augen des Verkehrs eine aus Bild- und Wortele-menten zusammengesetzte Marke eher vom Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform geprägt wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 434 m. w. N.), besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die angesproche-nen Verkehrskreise würden die angegriffene Marke allein mit dem Bildteil identifi-zieren und dem Wortbestandteil keine Bedeutung beimessen. Die Grafik ist hier nicht so bekannt oder auffällig, dass sie den Wortbestandteil verdrängen könnte. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Wortteil „WORK" eine beschreibende Be-deutung haben kann, sofern es sich bei den beanspruchten Handschuhen um Arbeitshandschuhe handelt. Durch die Verbindung mit dem vorangestellten, aus schottischen und irischen Familiennamen hergeleiteten und erkennbar nicht warenbeschreibenden Bestandteil „mc", mit dem es nach der Art dieser Namens-bildung eine untrennbare Einheit eingeht, wird der Verkehr die sich hierbei er-gebende Worteinheit „mc WORK" als originell und daher als die Gesamtmarke - 7 - mitprägend empfinden und bei der bildlichen oder klanglichen Wiedergabe bzw. Wahrnehmung der angegriffenen Marke nicht außer Acht lassen. Schließlich ergibt sich eine kollisionsbegründende Stellung des Bildbestandteils der angegrif-fenen Marke auch nicht aus der MALTESERKREUZ-Entscheidung des BGH (vgl. GRUR 2006, 859, 860 f.; krit. dazu BPatG GRUR 2007, 153, 154 - Drillisch ALPHATEL/ALCATEL), da Anhaltspunkte dafür, dass eine selbständig kennzeich-nende Stellung des abgebildeten Büffelkopfes nach den Kennzeichnungsgewohn-heiten des hier betroffenen Warengebietes anzunehmen wäre, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Ele-ment in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke ent-nimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zei-cheninhaber zuordnet (vgl. BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ergibt sich dies aus sonstigen Umständen. Da die Markenstelle somit zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen hat, war der hiergegen eingelegten Beschwerde des Widersprechenden der Erfolg zu versa-gen. - 8 - Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. Albrecht Kruppa SchwarzWA
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