BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 68/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 305 74 849(hier Löschungsverfahren S 284/07)hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppabeschlossen:Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2008 wir-kungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke ange-ordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 19. August 2008 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts auf den Antrag der Antragstellerin die Löschung der Marke 305 74 849 wegen Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung angeordnet.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Mit Telefax vom 6. Februar 2009 teilte die Markeninhaberin mit, dass sie die Marke auf die Antragstellerin übertragen habe. Aufgrund des Übergangs der Marke nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. März 2009 den Lö-schungsantrag zurück.- 3 -Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist daher auszusprechen, dass der Beschluss vom 19. August 2008 hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma).Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG bestand kein Anlass.Dr. Albrecht Schwarz KruppaFa
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