BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 69/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 008 784.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. November 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter Schmid - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle vom 31. Juli 2014 und 15. September 2014 werden insoweit aufgehoben, als sie dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagen. G r ü n d e I. Die Markenstelle hat die Anmeldung der Wortmarke Fachtherapeut Wunde ICW mit den angefochtenen Beschlüssen teilweise, nämlich für die Waren und Dienst-leistungen Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Broschüren; Bücher; Skripte (Druckschriften); Zeitschriften Klasse 41: Ausbildung; Aus- und Fortbildung, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Or-ganisation, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Workshops (Ausbildung), Fernkursen, Konferenzen und Kongressen, Seminaren und Weiterbildungsveran-staltungen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Verfassen und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Texten (ausgenommen Werbetexte), auch in elektronischer Form, auch im Internet, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin; Aus- und Fortbildungsberatung - 3 - Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbeson-dere im Bereich der Wundversorgung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere zurückgewiesen. Das hat sie damit begründet, einer Wortmarke fehle als sachbezo-gener Angabe Unterscheidungskraft. Die Wortzusammensetzung „Fachtherapeut Wunde ICW" werde das hier angesprochene Publikum dahingehend verstehen, dass es sich um solche Waren und Dienstleistungen handele, die für Fachtherapeuten auf dem Gebiet der Wundbehandlung bestimmt seien oder von diesen erbracht würden. Der Be-griff sei den angesprochenen Fachkreisen aus dem medizinischen Bereich sowie be-troffenen Patienten und deren Angehörigen ohne weiteres verständlich. Die Abkürzung „ICW" für „Initiative Chronische Wunden" werde unmittelbar verstanden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er geht davon aus, dass je-denfalls der Zeichenbestandteil ICW unterscheidungskräftig sei, der in medizini-schen Fachkreisen als Hinweis auf den Anmelder bekannt sei. Der Anmelder be-antragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben, als sie die Anmeldung zurückweisen, und die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Hindernisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entge-gen. - 4 - Die Auffassung der Markenstelle, dass die Wortfolge „Fachtherapeut Wunde“ für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist, kann als zutref-fend unterstellt werden. Jedenfalls der weitere Bestandteil des angemeldeten Zei-chen „ICW“ rechtfertigt nämlich den Markenschutz. Zwar kann auch die Abkürzung einer nicht unterscheidungskräftigen und/oder be-schreibenden Angabe schutzunfähig sein, wenn diese ebenfalls in der Marke ent-halten ist (BPatG BeckRS 2007, 11225 - TRM Tenant Relocation Management; BeckRS 2010, 16281 - VNB). „ICW“ ist aber entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung keine Abkürzung, die ohne Erläuterung für „Initiative Chronische Wunde“ steht. Mit dem Anmelder ist davon auszugehen, dass es sich zunächst um eine Phantasiekombi-nation dreier Buchstaben handelt, die ohne ausgeschriebene Erklärung für Vieles stehen kann. Nur mit der entsprechenden Erläuterung würde die Buchstabenkom-bination als Akronym verstanden werden. Soweit die angesprochenen Fachkreise den Anmelder kennen, wirkt ICW her-kuftshinweisend, wie der Anmelder untermauert vorgetragen hat. Daher wirkt „ICW“ als Marke, die zu Werbezwecken mit einem auf die Einzelbuch-staben Bezug nehmenden Text angereichert ist. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht ange-sichts der sehr unterschiedlichen Rechtsprechung zu Akronymen kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 5 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
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