BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 7/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. März 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 301 26 301(hier: Löschung S 280/05)hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2009beschlossen:Der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-und Markenamts vom 16. Mai 2007 wird aufgehoben.Die Marke 301 26 301 ist zu löschen.- 3 -G r ü n d eI.Gegen die am 25. April 2001 angemeldete und am 17. Oktober 2001 für folgende Waren und Dienstleistungen16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbe-sondere Studienmaterialien und Skripten; alle vorgenannten Waren der Klasse 16, insbesondere zur Verwendung bei der Durchführung von Studienveranstaltungen, insbesondere von Fernstudien bestimmt; Verwendung von Studienmaterialien;41: Durchführung von Studienveranstaltungen, insbesondere Durchführung von Fernstudien; Korrektur und Rücksendung von eingesandten Studienarbeiten; Durchführung von pädagogischen Präsenzveranstaltungen und pädagogischen Prüfungeneingetragene Wort-/Bildmarke 301 26 301hat der Antragsteller am 2. Dezember 2005 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat er ausgeführt, die angegriffene Marke sei nicht unterscheidungskräftig, weil "BEST" der Superlativ von "gut" sei und der Zusatz "Betriebswirtschaftliches Ergänzungs-studium" die angebotenen Dienstleistungen beschreibe. Auf diese beziehe sich das "BEST" als Anpreisung.- 4 -Auf die dem Bevollmächtigten der Markeninhaber am 12. Januar 2006 zugegan-gene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG haben die Inhaber der ange-griffenen Marke dem Löschungsantrag am 17. Januar 2006 widersprochen und später beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 16. Mai 2007 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit begründet, "BEST" sei keine nach-weisbare Abkürzung für den weiteren Zeichenbestandteil Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstudium. Im Zusammenhang mit den darin hervorgehobenen Buchsta-ben B, E und ST zeige sich, dass "BEST" davon abgleitet und keine Anpreisung sei.Der Antragsteller hat am 12. Juni 2007 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetra-gen, das angegriffene Zeichen enthalte keine verfremdende Graphik; die Groß-buchstaben seien üblich.Der Antragsteller beantragt sinngemäß,den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die Löschung der Marke anzuord-nen.Die Antragsgegner beantragen übereinstimmend,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie führen dazu aus, die Hervorhebung der Buchstaben B, E, sowie ST in "Betriebswirtschaftliches ErgänzungSTudium" zeige, dass "BEST" hier nicht der Superlativ von "gut" sei.- 5 -II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung und der Inhaber der angegriffenen Marke kann ein Löschungs-grund nach §§ 54, 50 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht verneint wer-den, weil der angegriffenen Marke sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch noch derzeit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewoh-nende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfass-ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurtei-len (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15). Weist eine Bezeich-nung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Bei einem solchen beschreibenden Zei-chen können auch einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich das Publikum etwa durch häufige werbemäßige Verwen-dung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterschei-dungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen.Die angemeldete Marke setzt sich aus den Begriffen "BEST" und "Betriebswirt-schaftliches ErgänzungsSTudium" zusammen. Das der Marke vorangestellte Wort "BEST" werden die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ange-sprochenen Kreise entweder als den zum Grundwortschatz der englischen Spra-che gehörenden Superlativ von "gut" im Sinne von das Beste oder - wovon wohl - 6 -die Markenabteilung ausgegangen ist - aufgrund der Hervorhebung im nachge-stellten Bestandteil als Abkürzung von Betriebswirtschaftliches Ergänzungsstu-dium verstehen. In beiden Bedeutungen ist das Wort "BEST" schutzunfähig. Als Superlativ von gut wäre es als glatt beschreibende Angabe nicht schutzfähig. Sollten die Verbraucher das Wort "BEST" als Abkürzung von "Betriebswirtschaftli-ches Ergänzungsstudium" verstehen, wäre es ebenfalls schutzunfähig, da die vorangestellte Abkürzung dann nur den Inhalt des nachgestellten ausgeschriebe-nen sozusagen erklärenden Bestandteils wiederholen würde. Das Wort "BEST" ist daher in beiden Bedeutungen für sich betrachtet ebenso schutzunfähig wie der weitere Bestandteil "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTudium", der den Inhalt bzw. das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können einen Bezug zu einem Betriebswirtschaftlichen Studium haben.In der Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeb-lich abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD), ergibt sich nichts Abwei-chendes. Die bloße Zusammenfügung der schutzunfähigen Einzelwörter ergibtkeinen betriebskennzeichnenden Eindruck. Begegnet das angesprochene Publi-kum der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beschwerdege-genständlichen Waren und Dienstleistungen, so wird bei ihm die Vorstellung im Vordergrund stehen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien für das beste Betriebswirtschaftliche Ergänzungsstudium - soweit es "BEST" als Superlativ von gut versteht - oder für ein betriebswirtschaftliches Ergänzungsstu-dium - soweit es "BEST" als Abkürzung dieses Begriffs versteht - bestimmt.Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterschei-dungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. BGH, a. a. O., - antiKALK). Einfache graphische Gestal-- 7 -tungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, ver-mögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseiti-gen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 100).Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf die Groß-schreibung und den Fettdruck des Wortes "BEST" und der entsprechenden Buch-staben in dem weiteren Bestandteil "Betriebswirtschaftliches ErgänzungsSTu-dium". Die Großschreibung von BEST sowie die Binnengroßschreibung in Ergän-zungsStudium stellen ein in der Werbung gebräuchliches Mittel dar, um Aufmerk-samkeit zu erzeugen (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus). Dies gilt auch für den Fettdruck, der nicht ausreicht, den glatt beschreibenden Sinngehalt der Wortbestandteile zu überwinden.Da die angegriffene Marke somit sowohl zum Eintragungszeitpunkt als auch heute noch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufwies bzw. aufweist, ist sie nach § 50 Abs. 2 MarkenG auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu löschen. Der anderslautende Beschluss der Markenabtei-lung war daher auf die Beschwerde aufzuheben.Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestehen keine Gründe, so dass es nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bei dem Grundsatz ver-bleibt, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.Dr. Albrecht Schwarz Kruppabr/Fa
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