BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 71/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 55 935 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz BPatG 152 10.99 2 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung E-FAX für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Elektronische Apparate und Instrumente für die Datenübertragung; elektronische Apparate und Instrumente für die Datenübertragung zu, von und zwischen Computern und Telefaxgeräten; Instrumente für die Telekommunika-tion; Telefaxgeräte und –instrumente; Computer-Software zur Verwendung für die Datenübertragung; Computer-Soft-ware zur Verwendung für Telefax-, elektronische Kommuni-kations- und Nachrichtenübermittlungs-Systeme; Computer-Software zur Befähigung von Computer-Systemen, Tele-faxinformation und elektronische Kommunikation zu über-mitteln und/oder empfangen; Computersoftware zur Ver-wendung mit multifunktionalen Produkten für das Scannen, Drucken, Faxen, Kopieren und Verwalten von Dokumenten; Teile sowie Zubehör für die vorstehenden Waren; alle vor-stehenden Waren soweit in Klasse 9 enthalten; 3 Klasse 16: Druckereierzeugnisse, periodische Veröffentli-chungen; Anleitungshandbücher und Benutzerhandbücher und zugehörige Literatur; Klasse 38: Kommunikationsdienstleistungen; Telekommu-nikationsdienstleistungen; Datenkommunikationsdienstlei-stungen; Kommunikation mit Computer-Terminals; elekt-ronische Übertragung und Empfang von interaktiven und nicht-interaktiven Daten, Bildern, Telefaxen und Informatio-nen; Beratung auf dem Gebiet der vorstehenden Dienst-leistungen; Klasse 42: Dienstleistungen auf dem Computer-Sektor, Schreiben von Computer-Programmen; Forschungsent-wicklung; Aktualisierung und Gestaltung von Computer-software; Bereitstellung von Zugriffen auf elektronische Kommunikations-Netzwerke und elektronische Datenban-ken, Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten mittels Computer; im Zusammenhang mit dem Emp-fang, dem Durchführen der Speicherung, dem Display, der Aufzeichnung, dem Abrufen oder der Übertragung von Da-ten stehende Dienstleistungen; technische Unterstützung betreffend Computer-Software; Beratung auf dem Gebiet der vorstehenden Dienstleistungen“. Durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes hat die Marken-stelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bezeichnung „E-FAX“ komme in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur ein beschreibender 4 Sinngehalt zu. Weil sie sich in einer bloßen Sachaussage über die Be-schaffenheit und den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfe, fehle ihr die Eignung zur individuellen betrieb-lichen Herkunftskennzeichnung; außerdem sei sie auch zugunsten der Mit-bewerber freizuhalten. Der Zeichenbestandteil „E“ sei, lexikalisch nachweisbar und, wie dem Ver-kehr aus einer Vielzahl von Wortverbindungen wie E-Mail, E-Book, E-Service, E-Cash usw bekannt, ein gängiges Kürzel für „elektronisch“. „Fax“ sei die geläufige Kurzform von „Facsimile, Fernkopieren, Fernkopie, Tele-fax“. Die in üblicher Weise entsprechend anderen Wortverbindungen gebil-dete Bezeichnung „E-FAX“ werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als „elektronisches Fax“ verstanden, mithin als unmittelbare Beschreibung von Beschaffenheit und Art der konkret be-anspruchten Waren und Dienstleistungen. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses begehrt. Sie trägt vor, die angemeldete Marke sei eine fantasievolle Wortneu-schöpfung, die lexikalisch nicht belegbar und deren Aussagegehalt nicht so deutlich und unmissverständlich sei, dass sie ohne weiteres die Funktion eines Sachbegriffs erfüllen könne. „E-FAX“ sei kein ohne weiteres ver-ständliches, in sprachüblicher oder sonst naheliegender Form gebildetes Wort. Der Begriff sei nicht klar und unzweideutig; nur eine zergliedernde Betrachtung könne dazu führen, ihm einen bestimmten Bedeutungsgehalt zuzuweisen, zumal der Bestandteil „E“ außer „elektronisch“ auch eine Viel-zahl anderer Dinge bedeuten könne. Selbst wenn der Verkehr von „elek-tronisch“ ausgehe, müsse er erkennen, dass die Bezeichnung in sich wi-dersprüchlich und sinnlos sei, denn jedes Faxgerät sei ein elektronisches 5 Gerät. Gerade dieser Pleonasmus prädestiniere die Bezeichnung als Her-kunftshinweis. Damit sei nicht nur kein gegenwärtiger oder zukünftiger Be-darf der Mitbewerber ersichtlich, diese Bezeichnung zu nutzen; auch die erforderliche Unterscheidungskraft sei der Marke nicht abzusprechen. Da-für spreche auch die Tatsache, dass die Anmelderin bereits Inhaberin einer Marke „EFAX“ sei. An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin, wie angekündigt, nicht teilgenommen. II. Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass die angemeldete Be-zeichnung aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht eintragungsfä-hig ist. Sie ist deshalb freihaltungsbedürftig, zudem fehlt ihr die erforderli-che Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Grün-de des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist zu dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren festzustellen: Die angemeldete Marke besteht, wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, erkennbar aus den Kürzeln „E" und „FAX", die zu der Gesamt-bezeichnung „E-FAX" zusammengesetzt sind. Das „E“ wird, wie im Be-schluss der Markenstelle Erstprüfers umfänglich belegt, im Bereich Elek-tronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung – mithin den Waren und Dienstleistungen, auf die sich die vorliegende An-meldung bezieht – als Abkürzung oder Hinweis auf „elektronisch“ verstan-den. Dass „Fax“ eine Kurzform von „Telefax“ bildet, ist Allgemeingut. Die Verwendung eines Bindestrichs schafft dabei nicht eine besondere Bedeu-tung oder Verfremdung, indem sie etwa den Begriffsgehalt „elektronisches 6 Fax“ verschleiern würde. Der Bindestrich erleichtert im Gegenteil dieses Verständnis und stellt die Bezeichnung „E-FAX“ in eine Reihe mit zahlrei-chen vergleichbaren Begriffen wie E-Mail, E-Book, E-Govermment, E-Cash, E-Service, E-Shop, E-Banking, E-Learning usw. die dem Verkehr im Geschäftsleben täglich begegnen. Aus diesem Grund ist die vorliegende Anmeldung auch anders zu beurteilen als die für die Anmelderin im Jahr 1989 eingetragene Marke „EFAX“. Im übrigen wird die Kurzform „E-Fax“ als Bezeichnung für die Kommunikationsform des elektronischen Te-lefaxes bereits nachweislich verwendet, z.B. in Adressen zusammen mit der Angabe der E-Fax-Nummer, wie aus den Internetseiten hervorgeht, die der Senat der Anmelderin mit der Ladung übermittelt hat. Die von der Anmelderin genannten anderen möglichen Bedeutungen, die sich bei einer Übersetzung von „E“ ergeben könnten, wie „Einfach“, „Easy“, „European“ etc., sind im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen völlig fern liegend. Abgesehen davon fällt ein Wort-zeichen schon dann unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT, Rdn. 32). Diese Vorausset-zung ist bei der angemeldeten Marke erfüllt, denn sie stellt in ihrer Bedeu-tung von „elektronisches Fax“ eine den Bestimmungszweck der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe dar. Im Zuge der aktuellen Entwicklung, die durch eine zunehmende Integration von Computertechnik und Telekommunikation gekennzeichnet ist, werden herkömmliche Faxgeräte, die mit „Hardcopies“ arbeiten, zunehmend durch „rein elektronische“ Systeme abgelöst, bei denen lediglich die Übermittlung im Datenformat des „klassischen“ Telefax erfolgt. Das Waren- und Dienst- 7 leistungsverzeichnis der vorliegenden Anmeldung spiegelt diese Entwick-lung in den Klassen 9, 38 und 42 wider, indem explizit auch die elektroni-sche Übermittlung von Telefaxen bzw. Telefaxinformation genannt ist, für die eine spezifische Hard- und Software benötigt wird und die auch Ge-genstand der beanspruchten Kommunikations- und Datenübertragungs-dienstleistungen einschließlich der Beratungsleistungen bilden kann. Hin-sichtlich der in Klasse 16 beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse, periodische Veröffentlichungen; Anleitungsbücher und Benutzerhandbü-cher und zugehörige Literatur“ stellt die Bezeichnung „E-FAX“ eine ohne weiteres Nachdenken verständliche Angabe über das Thema bzw den In-halt der Waren dar. Da es den Mitbewerbern, die ebenfalls Hard- und Software zum elektronischen Faxen sowie Begleithandbücher und Literatur hierzu anbieten oder Dienstleistungen erbringen, die das elektronische Fa-xen zum Gegenstand haben, unbenommen sein muss, hierauf mit der fast gattungsmäßigen Sachangabe „E-FAX“ ungehindert hinzuweisen, besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein beachtliches Freihaltebedürfnis. Die angemeldete Marke entbehrt darüber hinaus auch jeglicher Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aufgrund ihres im Vor-dergrund stehenden beschreibenden Inhalts (vgl dazu BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 – Companyline) hat der Verkehr keine Veranlassung, sie als individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel für die angemel-deten Waren und Dienstleistungen aufzufassen. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Na
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