BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 71/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 08 277.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. März 2005 aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die als Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 angemeldete Bezeichnung AudioWorld nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zu-rückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde vom Publikum ohne weiteres im Sinne von „Audiowelt“ verstanden und weise in beschreibender Weise darauf hin, dass die beanspruchten Waren im Zusammenhang mit der Audiotechnik stünden. Bei dieser Sachlage könne es offen bleiben, ob auch das Schutzhinder-nis des § 8 Abs. 2 MarkenG der Eintragung entgegen stehe. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde beschränkt die Anmelderin das Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt: „Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder; Druckerzeugnisse, wie Handbücher, Handzettel, Prospekte, Ka-taloge, Poster, Plakate, Lehr-, Schulungs- und Informationsmate-- 3 - rial (soweit in Klasse 16 enthalten) zur Information bezüglich Pas-siv-Infrarot-Bewegungsmelder; Ausbildung und Schulung im Gebrauch von Passiv-Infrarot-Bewe-gungsmeldern.“ Sie ist der Ansicht, jedenfalls für die nunmehr beanspruchten Produkte könne die angemeldete Bezeichnung nicht in beschreibender Hinsicht verwendet werden, weil insoweit ein inhaltlicher Hinweis auf eine „Audiowelt“ keine sachbezogene Aussage enthalte, und beantragt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. II Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls im Hinblick auf die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen sieht der Senat keine Eintragungshindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständi-gen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Phi-lips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen - 4 - sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähig-keit nicht abgesprochen werden. Zwar ist der Markenstelle darin zuzustimmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich nach der Art der be-anspruchten Waren neben Fachleuten des Elektroinstallationshandwerks auch um weite Kreise der inländischen Verbraucher handelt, die Bezeichnung „Audio-World“, selbst wenn sie nicht lexikalisch nachweisbar sein mag, unschwer als „Au-diowelt“ verstehen und somit dem angemeldeten Begriff einen werbeüblichen Hinweis auf das Gebiet der Audiotechnik entnehmen, dem die ursprünglich bean-spruchten Waren und Dienstleistungen sämtlich zugehörig sein können. Dies al-lein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, die angesprochenen Verkehrskreise würden der Anmeldemarke generell nur eine im Vordergrund stehende beschrei-bende Angabe und keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Denn die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben durch die Beschränkung auf Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder keinen hinlänglichen Bezug zur Audiotech-nik, so dass eine gedankliche Verbindung der betreffenden Waren dieser Produkte damit weitgehend ausscheidet. Selbst wenn die beanspruchten Infrarot-Bewe-gungsmelder und die auf sie bezogenen Dienstleistungen im Einzelfall auch ein-mal im Bereich etwa von Audioanlagen eingesetzt werden mögen, hat der Verkehr gleichwohl keine Veranlassung zu der Annahme, die betreffenden Bewegungs-melder seien ausschließlich für diesen Bereich bestimmt. Damit ist ihm insgesamt keine Veranlassung gegeben, die Bezeichnung „AudioWorld“ als eine im Vorder-- 5 - grund stehende beschreibende Angabe zu verstehen. Es wird vielmehr mangels anderer Anhaltspunkte die Anmeldemarke als Hinweis auf ein bestimmtes Unter-nehmen als Anbieter der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ansehen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Anmelde-marke kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in konkreten Einzelfall im Audiobereich zum Einsatz kommen können, ist jedenfalls generell diese Bezeichnung nicht geeignet, Merkmale der betreffenden Produkte selbst zu beschreiben. Damit ist auch kein Bedarf der Mit-bewerber erkennbar, ihre vergleichbaren Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung „Audio World“ anzubieten. Schwarz Prietzel-Funk Dr. van RadenNa
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