BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 72/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 58 597.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. August 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2001 aufgehoben. - 2 - G r ü n d e I. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses begehrt die Anmelderin die Eintra-gung von SHORT als Wortmarke für "mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- oder Unterhaltungsautomaten, auch münz-betätigbare mit Zubehör". Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Wort "short" lediglich einen Hinweis auf ein durch die beanspruchten Spielautomaten ermöglichtes kurzes Spiel sehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, das Wort "short" sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren mehrdeutig und stelle keine beschreibende Angabe bestimmten Inhalts dar. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Eintragung des Wor-tes "SHORT" als Marke für die nunmehr noch beanspruchten Waren stehen Hin-dernisse nicht entgegen; insbesondere fehlt ihr weder jegliche Unterscheidungs-kraft noch handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). - 3 - Das Wort "SHORT" stellt keine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Selbst wenn man unterstellt, dass ihm weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung "kurz" entnehmen, dann ist dies im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren – Spielautomaten – keine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann. Es ist nicht er-sichtlich, welche Eigenschaft "kurz" im Zusammenhang mit Spielautomaten – nicht mit Spielen – beschreiben soll. Der Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Denn zum einen ist ihr für die nunmehr noch beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Be-griffsinhalt zuzuordnen. Zum anderen handelt es sich auch nicht um ein Wort, das vom Verkehr stets nur als solches verstanden wird. Für die angesprochenen Ver-kehrskreise besteht vielmehr keine Veranlassung, in der Kennzeichnung der bean-spruchten Spielautomaten mit dem Wort "SHORT" etwas anderes als einen Hin-weis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen, mithin einen unterscheidungskräftigen Herkunftshinweis. Nach alledem war auf die Beschwerde der angegriffene Beschluss aufzuheben. Dr. van Raden Schwarz Friehe-Wich Pü
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