BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 72/05 (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 66 379.0 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2004 als nicht eingelegt gilt. - 2 - G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 4. August 2005 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 8. Juni 2005 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 25. Januar 2005 bewirkten Zustellung des an-gefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Sie hat mit Schreiben vom 18. August 2005 der Fiktion, dass diese Beschwerde des-wegen als nicht eingelegt gilt, zugestimmt. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, den 19. August 2005 gez. Unterschrift Na
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