BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 74/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 399 16 438.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Fe-bruar 2001 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Bezeichnung TEL soll für Klasse 9: Physikalische, chemische, optische, elektrotechnische und elek-tronische Apparate, Geräte und Instrumente, Geräte und Instru-mente zur Forschung in Laboratorien; Vermessungs-, Wäge-, Si-gnal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte, Schütze; Elektrobohner, Bügeleisen, Staubsauger; Schweißmaschinen und -automaten; Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wie-dergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte, Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren, Notstromver-sorgungsgeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewin-nungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und der Infor-mationsverarbeitungstechnik, einschließlich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-Geräte, Nachsichtge-räte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetschanlagen; Anten-nen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras; Lautsprecher, Kopfhörer, - 3 - Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe; Sprechmaschinen, Rechenma-schinen, Datengeräte; Transformatoren; Wandler, Drosselspulen, Transduktoren, Überspannungsableiter, Niederspannungsvertei-ler, Stromrichter, Gleich-, Wechsel- und Umrichter, Stromversor-gungsgeräte, Ladegeräte, Solargeräte; Verkaufsautomaten, elektrische Musikautomaten; Verschlüsselungsgeräte; elektronische Lese-, Zeichen- und Sor-tiergeräte; automatische Briefsortiergeräte und daraus zusammen-gestellte Anlagen, automatische Fracht- und Gepäckbeförderungs- und Verteilungsanlagen, bestehend aus Antriebs-, Steuer-, Kon-troll-, Überwachungs- und Regelgeräten, Alarmanlagen; Geräte zur Parkabfertigung und Mauterfassung, bestehend aus Steuer-, Kontroll- und Überwachungsgeräten; Solarzellen; Zugsicherungs- und Zielanzeigegeräte; elektrisch betriebene Zähler aller Art, Schaltuhren; elektrostatische Sprühgeräte, Kondensatoren, Wider-stände, elektrische und mechanische Filter, Zählrohre, Quarze, Rohren, Halbleiter-Bauelemente, Dioden, Thyristoren, Transisto-ren, Photoelemente, optoelektronische Bauelemente, Ralais, Übertrager, Spulen und Drosseln sowie Heißleiter und Kaltleiter; elektrische Batterien; gedruckte, geätzte und vergossene Schal-tungen, auf Datenträger aufgezeichnete Datenprogramme; elektri-sche Schalter und Sicherungen, Überstromauslöser; elektrische Ausrüstung für Fahrzeuge aller Art; Elektrische Leitungen, An-schlußteile und Material für elektrische Leitungen; Klasse 11: Elektrische Haus- und Küchengeräte aller Art, Herde, Heizungs-, Koch-, Brat-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Klimageräte; Kochplatten, Grillgeräte, Back und Bratöfen, Heißwassergeräte, Expreßkocher, Schnellkochtöpfe, Raumheizungsgeräte, Heizlüfter, Heizstäbe, Händetrockner, Warmhalteplatten, Wärmespeicher, Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke, Kaffeemaschinen, - 4 - Toaster, Eierkocher, Folienschweißgeräte; Haarpflegegeräte, ins-besondere Haartrockner, Heimtrockenhauben, Frisierstäbe; Be-leuchtungsgeräte, Leuchten und Lampen; Klasse 38: Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fern-sehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunk-sendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommuni-kation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nach-richten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrich-tenübertragung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertra-gung, Personenruf durch Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mit-teln elektronischer Kommunikation, Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Ausstrahlung von Rundfunk-sendungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegra-phendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephonedienst, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nach-richtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Te-lefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten als Wortmarke in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 27. Juli 1999 we-gen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil "TEL" als Abkürzung für Telefon lediglich einen beschrei- - 5 - benden Hinweis auf die Verwendung der beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen im Bereich von Telefondiensten darstelle. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt zu-nächst, dass die von der Markenstelle unterstellte Bedeutung der Anmeldemarke ohnehin nur für einen geringen Teil der angemeldeten Waren in Betracht kommen könne. Im übrigen seien die drei Buchstaben "TEL" als Hinweis auf Telekommuni-kation völlig ungebräuchlich, so dass ein Bedürfnis an Wortverbindungen mit "TEL" bei den beteiligten Verkehrskreisen und somit auch ein Freihaltebedürfnis nicht bestehe. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Bezeich-nung mangelt es in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen we-der an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch besteht an ihr ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Die Buchstabenfolge "TEL" ist zwar eine gängige Abkürzung, die im allgemeinen Sprachgebrauch und in technischen Zusammenhängen eine Vielzahl an Bedeu-tungen hat. Danach wird sie für "Telescopium, Teleskop" (vgl Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 440; DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 288), "Telegramm" (vgl Koblischke, aaO; DUDEN, aaO), "Telefon" (vgl Koblisch-ke, aaO.; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1986, S 599; Schulze, Computerkürzel, 1998, S 393; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und Informationsverarbeitung, 1992, S 375; DUDEN, aaO), "Telegraphie" (vgl Wenn-rich, aaO), "technische Einsatzleitung" (vgl Koblischke, aaO.; DUDEN, aaO), "total energy loss" (vgl Koblischke, aaO.; Wennrich, aaO), "Trans Europe Line" (vgl Ko- - 6 - blischke, aaO.; Schönborn, Abkürzungen der Elektronik, 1993, S 185), "Telepro-cessing" (vgl. Amkreutz, aaO; Wennrich, aaO), "Teletypewriting" (vgl Amkreutz, aaO; Wennrich, aaO), "Television" (vgl Wennrich, aaO), "Tokyo Electron Ltd." (vgl Amkreutz, aaO; Wennrich, aaO) "terminal executive language" (vgl Wennrich, aaO) oder "task execution language" (Schulze, aaO; Wennrich, aaO) verwendet. Welche dieser Bedeutungen bei Gebrauch der Abkürzung aber tatsächlich ge-meint ist, ergibt sich wegen ihrer Mehrdeutigkeit nicht aus der Abkürzung selbst, sondern erschließt sich erst aus ihrer Verbindung mit weiteren Umständen, insbe-sondere aus dem Textzusammenhang, in welchem sie gebraucht wird. Es lässt sich nicht feststellen, dass in bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine dieser Bedeutungen derart im Vordergrund steht, dass die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar nur an diese denken, wenn sie die angemeldete Bezeichnung an diesen Waren und Dienstleistungen erblicken (vgl auch BGH GRUR 1999, 330 – CT). Wie die Anmelderin zutreffend geltend macht, kommt sie schon für die Mehrzahl der beanspruchten Produkte, insbeson-dere in bezug auf sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 11 sowie auf eine Vielzahl der angemeldeten Waren der Klasse 9 und der zu schützenden Dienstlei-stungen der Klasse 38, erkennbar nicht als beschreibende Angabe in Betracht. So ist etwa unklar, welche der vorgenannten Bedeutungen der Anmeldemarke in be-zug auf elektrische Haus- und Küchengeräte, Elektrobohrer, Bügeleisen, Staub-sauger, Schweißmaschinen usw. beigemessen werden sollte; die Auffassung der Markenstelle, die Buchstabenfolge "TEL" stehe als Abkürzung für Telefon und wei-se deshalb auf die Verwendung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich von Telefondiensten hin, kann für diese Produkte ersichtlich nicht zu-treffen. Aber auch in bezug auf die Elektrokleinteile, für welche die Anmeldemarke eben-falls geschützt werden soll, insbesondere "Kondensatoren, Widerstände, elektri-sche und mechanische Filter, Halbleiter-Bauelemente, Dioden, Thyristoren, Tran-sistoren, Photoelemente, optoelektrische Bauelemente, Relais, Übertrager, Spulen - 7 - und Drosseln; elektrische Leitungen, Anschlussteile und Material für elektrische Leitungen" sowie auf die Dienstleistungen "Sammeln und Liefern von Nachrichten, Telegrammdienst, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Telefondienst; Vermieten von Telefonen" hat der Verkehr keine Veranlassung, die Anmeldemarke in ihrer Schreibweise in großen Buchstaben für sich allein betrach-tet nur als abgekürzte Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen. Denn es ist für die meisten dieser Waren und Dienstleistungen schon nicht erkennbar, dass eine bestimmte Bedeutung des - wie oben ausgeführt - mehrdeutigen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Vordergrund steht, oder dass die einzelnen Bedeutungen, welche die Abkürzung "TEL" haben kann, jeweils nur verschiedene konkrete Merkmale dieser Waren und Dienstlei-stungen beschreiben. Allenfalls bei den Dienstleistungen, die typischerweise im Rahmen von Telekommunikationsdiensten erbracht werden wie "Telegramm-dienst, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Telefon-dienst; Vermieten von Telefonen" könnte erwogen werden, dass der Verkehr der Anmeldemarke einen beschreibenden Inhalt entnimmt. Dem ist aber entgegenzu-halten, dass die konkret angemeldete Ausgestaltung der drei Einzelbuchsta-ben "T", "E" und "L" in Großschreibweise eher an zahlreiche entsprechend gebil-dete Firmenbezeichnungen erinnert und damit mehr auf ein bestimmtes Unterneh-men hinweist, als dass der Verkehr darin eine beschreibende Angabe sieht (vgl BGH aaO, S 331 – CT); hierzu würde er vielmehr erst neigen, wenn das Zeichen in anderer Form, nämlich in der als Abkürzung für "Telefon" üblichen Weise mit "Tel.", also mit einem großen Anfangsbuchstaben und zwei nachfolgenden kleinen Buchstaben sowie einem zugesetzten Punkt, wiedergegeben würde. Dem Verkehr wird daher nicht unmittelbar der Gedanke kommen, dass die Buchstabenfol-ge "TEL" in Großschreibweise für "Telefon" steht und auf die Art und den Einsatz-zweck der damit gekennzeichneten Dienstleistungen hinweist. Vielmehr wird er die Anmeldemarke auch in bezug auf diese Produkte zunächst einmal so aufnehmen, wie sie ihm gegenübertritt, und sie dann als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft ansehen. - 8 - Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Buchstabenfolge "TEL" - in ihrer den Schutz allein begründenden Schreibweise und Alleinstellung - in bezug auf einzelne bean-spruchte Waren oder Dienstleistungen schon jetzt zur Bezeichnung ihrer Merkma-le gebräuchlich ist oder eine solche Verwendung aufgrund konkreter Anhaltspunk-te in Zukunft zu erwarten wäre. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass das Anmeldezeichen zur Verwendung durch Mitbewerber für diese Waren und Dienstleistungen offengehalten werden müsste. Da auch keine Anhaltspunkte für sonstige Schutzhindernisse bestehen, war auf die Beschwerde der Anmelderin somit der Beschluss der Markenstelle, mit wel-chem der Anmeldemarke die Eintragung versagt worden war, aufzuheben. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
Full & Egal Universal Law Academy