BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 75/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 067 432.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Mai 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 18. November 2010 „1ST GOLD’S GYM“ und „1ST GOLD’S GYM FFM“ „in Wort und Bild, d.h. als Wort- und Bildmarken“ angemeldet. Dazu hat er ausgeführt, das Markenbild sei in der Anlage beigeschlossen; die Grundfarben seien schwarz und gold. Dem beigefügt war ein schwarz-weißes Bild, bei dem die weißen Bestandteile teilweise leicht gelblich koloriert sind. Dies hat die Markenstelle am 22. März 2010 beanstandet, weil die eingereichte Anmeldung nicht den Anforderungen gemäß Markengesetz, Markenverordnung und DPMA-Verordnung entspreche. Sie verwies dazu auf die zwingende Verwen-dung des vom DPMA herausgegebenen Formblatts (§ 2 Abs. 1 MarkenV) sowie die im Internet abrufbaren Anmeldeerfordernisse und sonstigen Informationen unter http://www.dpma.de/marke/index.html. Rein vorsorglich werde auch darauf hingewiesen, dass Gegenstand einer Markenanmeldung immer nur eine Marke sein könne. Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 hat die Markenstelle die Markenanmeldung zu-rückgewiesen, nachdem die Anmelderin die beanstandeten Auflagen nicht erfüllt habe. Dagegen hat die Anmelderin am 2. September 2011 Erinnerung eingelegt und erklärt, die Markenanmeldung werde in der vorgeschriebenen Form bis 30. September 2011 erfolgen. - 3 - Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat die Markenstelle die Erinnerung zu-rückgewiesen. Das ist damit begründet, die eingereichte Anmeldung weise for-melle Mängel auf, die dazu führten, dass die Anmeldung die sonstigen Anmel-deerfordernisse gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 2 Abs. 1 MarkenV nicht erfülle. Da die Anmelderin diese Mängel, auf die sie mit Amtsbescheid vom 22. März 2011 hingewiesen worden sei, nicht innerhalb der gesetzten Frist be-seitigt habe, sei die Markenanmeldung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Mar-kenG zurückgewiesen worden. Es sei keine Beseitigung der beanstandeten Män-gel erfolgt. Die von der Anmelderin zur Beseitigung der Mängel selbst gesetzte Frist sei seit mehr als zwei Monaten ergebnislos verstrichen. Eine (weitere) Frist-verlängerung habe die Anmelderin nicht beantragt. Es sei nicht erkennbar, dass noch mit einer Äußerung der Anmelderin zu rechnen sei. Dagegen hat die Anmelderin am 12. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und erklärt, die Markenanmeldung werde in der vorgeschriebenen Form bis 30. Juli 2012 erfolgen. II. Die zulässige Beschwerde, über die nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich er-achtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anforderungen, die an die Markenanmeldung gestellt werden, richten sich nach § 32 Abs. 2 MarkenG und betreffen u.a. die Wiedergabe der Marke. Erfüllt die Anmeldung auch nur eine der Voraussetzungen nicht, teilt die Markenstelle dem Anmelder die festgestellten Mängel mit und setzt eine Frist, innerhalb der die Mängel beseitigt werden können. - 4 - Die Anmeldung entsprach und entspricht heute noch nicht den Anforderungen. So hat die Anmelderin das vom DPMA herausgegebene Formblatt (§ 2 Abs. 1 Mar-kenV) nicht benutzt. Einen ihm in Inhalt und Form entsprechenden Antrag hat die Anmelderin nicht verwendet. So hat sie zwei Marken gleichzeitig angemeldet, wobei bis heute unklar ist, ob beide Marken eine Wort-Bild-Marke sein sollen. Dann würde für „1ST GOLD’S GYM“ jegliche Darstellung fehlen, wie es § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verlangt. Soll die Marke farbig eingetragen werden, muss bei der Anmeldung eine farbige Wie-dergabe der Marke eingereicht werden. Diese kann bei Anmeldungen per Fax nachgereicht werden. Auch die von der Anmelderin nachgereichten Originale ent-halten keine entsprechende Darstellung. Außerdem ist die vorgeschriebene Form der Wiedergabe nicht eingehalten. Es sind zwei übereinstimmende Wiedergaben der Marke einzureichen. Die Frist zur Mängelbehebung (§ 36 Abs. 2 MarkenG) hat die Anmelderin unge-nutzt verstreichen lassen. Ob eine Nachholung der Mindestvoraussetzungen auch im Rechtsmittelverfahren noch zulässig ist, ist umstritten (BPatG GRUR 2007, 63 – KielNET). Diese Frage bedarf hier aber keiner Erörterung, da die Anmelderin bis heute nicht versucht hat, die Mängel der Anmeldung zu beheben. Werden Mängel aber nicht behoben, ist die Anmeldung zurückzuweisen (§ 36 Abs. 4 MarkenG). Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu
Full & Egal Universal Law Academy