BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 76/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 09 679 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk am 1. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke Lintec für „Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile“ sind drei Widersprüche erhoben worden, unter anderem aus der prioritätsälteren Marke 397 52 714 BINTEC eingetragen für die Waren und Dienstleistungen „Elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, insbe-sondere Geräte zur Verbindung von Telefonen und/oder - 3 - Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen; EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen für vorstehende Geräte; Computerprogramme, insbesondere Pro-gramme zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonanlagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen untereinander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Telekommu-nikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen, auf Datenträger gespeichert; Erstellen von Computerprogrammen, insbesondere zur Verbindung von Telefonen und/oder Telefonan-lagen und/oder EDV-Geräten und/oder lokalen Netzen unterein-ander und/oder mit ISDN-Schnittstellen und/oder mit ISDN-Tele-kommunikationseinrichtungen und/oder mit Internet-Schnittstellen; Vermietung von folgenden Waren: elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, EDV-Geräte, elektronische Bauele-mentegruppen für elektronische Geräte für die Telekommunikati-onstechnik und EDV-Geräte, auf Datenträger gespeicherte Com-puterprogramme; Installation, Wartung und Reparatur folgender Waren: elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik, EDV-Geräte, elektronische Bauelementegruppen für elektronische Geräte für die Telekommunikationstechnik und EDV-Geräte, auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme“. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Markenstelle die jüngere Marke wegen der Gefahr der Verwechslung mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die jüngere Marke halte den angesichts der bis zur Identität gehenden sehr engen Ähnlichkeit der sich beiderseits gegenüber-stehenden Waren „Computer, Computerbildschirme, Computerbauteile“ der ange-griffenen Marke und „EDV-Geräte; elektronische Bauelementegruppen für vorste-hende Geräte“ der Widerspruchsmarke und deren durchschnittlicher Kennzeich-- 4 - nungskraft einzuhaltenden großen Abstand in klanglicher Hinsicht nicht ein. Zwar wichen die beiden Zeichen durch den Anfangsbuchstaben „L“ bzw. „B“ voneinan-der ab. Hierbei handele es sich aber um klangschwache Konsonanten, die – ob-wohl am in der Regel stärker beachteten Wortanfang positioniert – nicht geeignet seien, das Klangbild der Vergleichszeichen entscheidend zu prägen. Insgesamt wiesen die Vergleichsmarken aufgrund der selben Silbenzahl, dem gleichen Sprechrhythmus und der Klangmelodie ein sehr ähnliches Gesamtklangbild auf, das der angesprochene Durchschnittsverbraucher aus der Erinnerung heraus nicht auseinander halten könne. Die Entscheidung über die weiteren Widersprü-che hat die Markenstelle in ihrem Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Löschung aus der Marke 397 52 714 ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, soweit darin die Löschung ihrer Marke ausgesprochen worden ist. Sie ist der Auffassung eine klangliche und auch schriftbildliche Ähnlichkeit sei zu verneinen, weil sich beide Marken durch die Groß- bzw. Kleinschreibung hinreichend unterschieden. Sie beantragt, den angegriffenen Beschluss, soweit darin die Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 52 714 ausgesprochen worden ist, aufzuheben und den Widerspruch aus dieser Marke zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres bisherigen Vor-bringens als zutreffend. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angegrif-fene Marke zu Recht und mit zutreffenden Gründen wegen der Gefahr von Ver-wechslungen mit der Widerspruchsmarke 397 52 714 gemäß §§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG gelöscht. Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-rang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlich-keit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich anzuse-hen, insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände ersicht-lich oder geltend gemacht. Ausgehend von der Tatsache, dass – was die Markeninhaberin nicht in Zweifel zieht - die durch die Vergleichsmarken jeweils geschützten Waren teils identisch, teils hochgradig ähnlich sind, kann bei der gebotenen Anlegung strenger Maß-stäbe nicht angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise beide Marken aus der Erinnerung heraus zuverlässig auseinander halten können. Ange-sichts ihrer großen klanglichen Ähnlichkeit besteht vielmehr eine erhebliche Ge-fahr, sie miteinander zu verwechseln. - 6 - Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Klang weisen die Vergleichsmarken die von der Markenstelle bereits herausgearbeiteten ganz überwiegenden Über-einstimmungen im Gesamtklangbild auf, die von der Markeninhaberin in der Be-schwerdeschrift auch nicht im einzelnen angegriffen werden. Daher verbleibt es bei der Feststellung, dass die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben „L“ und „B“ im Klangbild sehr ähnlich sind. Nach dem Gesamteindruck sind die entgegen der An-sicht der Markeninhaberin keineswegs als Kurzwörter zu betrachtenden zweisilbi-gen Marken so hochgradig klanglich angenähert, dass die Gefahr der Verwechs-lung nicht zuverlässig auszuschließen ist (ebenso für WEMATECH ./. GEMATECH: BPatG, 33 W (pat) 35/01, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM). Da die Markenstelle allein die Frage der klanglichen Ähnlichkeit der sich gegenü-berstehenden Marken geprüft (und bejaht) hat, kommt es auf die Ausführungen der Markeninhaberin zur Frage der visuellen Verwechslung in der Beschwerdebe-gründung nicht an. III. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 Mar-kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. Schermer Dr. van Raden Prietzel-FunkNa
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