BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 79/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 395 00 622 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsit-zenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Als Anmeldemarke eingetragen für "Computerprogramme und auf Datenträgern aufgezeichnete Daten" ist die Darstellung siehe Abb. 1 am Ende Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marken 1 003 695 und 1 038 241, die beide gleiches Aussehen zeigen siehe Abb. 2 am Ende - 3 - und für "elektronische Datenverarbeitung für andere; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen" bzw. für " Erfassung, Verarbeitung, Weitergabe und Übertragung von Daten und Informationen sowie ihre Verwertung mittels Bildschirmgeräten über Datenträger und Medien jeder Art" registriert sind. Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten und diesen Einwand auch nach einem Glaubhaftmachungsversuch der Widerspre-chenden aufrechterhalten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höhe-ren Dienstes beide Widersprüche wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benut-zung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß bereits die vorgelegte "eidesstattliche Versicherung" mangelhaft sei, daß aber auch die sonstigen Unter-lagen jedenfalls nicht für eine Glaubhaftmachung der Benutzung in dem maßgebli-chen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung ausreichten. Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Hin-sichtlich der Benutzungsfrage hat sie darauf verwiesen, daß eine (nur) im Bildbestandteil etwas abgewandelte "neue" Marke seit 1993 (zum Teil neben den registrierten Widerspruchsmarken) benutzt worden sei. Da der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marken letztlich nicht verändert worden sei, müsse die Verwendung der modernisierten Form ebenso wie die der eingetragenen Form als rechtserhaltende Benutzung gelten. In diesem Zusammenhang hat sie eine weitere eidesstattliche Versicherung sowie wie weitere Benutzungsunterlagen ein-gereicht. Nach ihrer Ansicht sind die Vergleichsmarken auch verwechselbar. Der Verkehr werde sich bei den beiderseitigen Wort-Bild-Marken regelmäßig am Wort orientieren. Die Markenwörter "Dokument" und "DOKUMENTA" stimmten aber klanglich, schriftbildlich und auch begrifflich fast vollkommen überein, zumal der einzigen minimalen Abweichung am Wortende keine wesentliche Bedeutung zu-- 4 - kommen könne. Überdies zeigten die Vergleichsmarken darüber hinaus auch Ähnlichkeiten in ihren Bildbestandteilen, was im einzelnen ausgeführt wird. Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert. Zwischen den Beteiligten hatten zunächst sehr langwierige Vergleichsverhandlun-gen stattgefunden, die schon zum Entwurf einer Abgrenzungsvereinbarung geführt hatten; die Verhandlungen sind inzwischen gescheitert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Die Frage der Benutzung (§§ 42 Abs 1 Satz 2, 26 MarkenG) muß wohl eher zugunsten der Widersprechenden entschieden werden. Zwar bestehen (im Hinblick auf die sicherlich nicht besondere Kennzeichnungskraft des Wortes "DOKUMENTA" in diesem Zusammenhang, vgl dazu unten) durchaus Bedenken, ob die "modernisierte" Form der Widerspruchsmarke nicht doch auch deren kenn-zeichnenden Charakter verändert (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 26 Rdnr 84). Aber die Widersprechende hat auch, wie sich dies aus der eides-stattlichen Versicherung und den neueren Unterlagen ergibt, tatsächlich die Widerspruchsmarke in ihrer eingetragenen Form benutzt, wobei allenfalls der et-was geringe Umfang zu Zweifeln Anlaß geben könnte. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung. - 5 - Denn die Vergleichsmarken sind nicht verwechselbar. Es ist zwar richtig, daß der Verkehr sich bei den vorliegenden Wort-Bild-Zeichen regelmäßig an deren Wort-bestandteilen orientiert, die in der Tat nicht sehr voneinander abweichen. Die Widersprechende übersieht aber ein wesentliches Kriterium, wenn sie bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht die Kennzeichnungskraft ihres Markenbe-standteils in Rechnung stellt. Das Wort "DOKUMENTA" ist nämlich eine klar erkennbare Abwandlung des Begriffes "Dokument" (im Grunde die Pluralform des lateinischen Ursprungswortes "documentum"). Im gegebenen Zusammenhang ist dieses Wort ("Dokument") aber deutlich beschreibend, weil es darauf hinweisen kann, daß die von der Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen (wie übri-gens auch die Waren der Anmeldemarke) zB der (elektronischen) Erfassung, Verarbeitung, Archivierung usw von "Dokumenten" dienen können (vgl hierzu BPatG 32 W (pat) 117/99 – veröffentlicht bei PAVIS PROMA – sowie zahlreiche einschlägige Zurückweisungen des Wortes "Dokument" – abrufbar bei DEMAS). Dem Verkehr ist dies weitgehend bewußt, so daß er das eigentlich Kennzeichnen-de des Wortes der Widerspruchsmarke sicherlich nicht in dessen (glatt beschreibendem) Stamm "Dokument-", sondern eben gerade in der Abwandlung "DOKUMENTA" sehen wird. Er hat also keine Veranlassung, dieses als Phantasiebegriff wirkende Wort mit dem allgemein geläufigen, glatt beschreibenden Sachwort "Dokument" zu verwechseln oder gar begrifflich gleichzusetzen. Schließlich ist auch der Gesamteindruck der Vergleichsmarken so deutlich ver-schieden, daß – entgegen der Meinung der Widersprechenden – insoweit jedenfalls keine relevanten Verwechslungen zu erwarten sind: Die Vergleichsmar-ken unterscheiden sich nicht nur in ihrem Aufbau insgesamt, sondern auch in ihren Bildbestandteilen augenscheinlich. - 6 - Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Albert Friehe-Wich Schwarz Wf Abb. 1 Abb. 2
Full & Egal Universal Law Academy